Hallo,
ich bin mir bei drei Aufgaben gar nicht sicher ob sie so richtig sind. Stelle einfach die Aufgaben mal rein.
Aufgabe 10:
Der selbstständige Rechtsanwalt B hat in 2010 insgesamt 25.000 € an eine berufsständische Versorgungseinrichtung bezahlt sowie Beiträge an eine private kapitalgedeckte Leibrentenversicherung(§10Abs.1Nr.2bEStG) i.H.v. insgesamt 10.000 €entrichtet.Er ist verheiratet.Seine Frau ist nicht berufstätig. Ermitteln Sie die abzugsfähigen Sonderausgaben nach §10Abs.3EStG.
Die abzugsfähigen Sonderausgaben, nach der Höchstbetragsrechnung i.S.d. § 10 Abs.3, EStG wird für den selbständigen Rechtsanwalt B für das Kalenderjahr 2010 wie folgt berechnet:
Altersvorsorgeaufwendung (berufsständische Versorgungseinrichtung)--------25.000,00 €
Altersvorsorgeaufwendung (Leibrentenversicherung)-------------------------------10.000,00 €
Höchstbetrag bei Zusammenlegung-----------------------------------------------------40.000,00 €
70 % von 35.000,00 € sind anzusetzen (25.000+10.000)----------------------------24.500,00 €
Die abzugsfähigen Sonderausgaben betragen----------------------------------------24.500,00 €
Aufgabe 12:
Eheleute Frei,deren Gesamtbetrag der Einkünfte in 2010 45.000 € betrug(Zusammenveranlagung) hatten in 2010 an politische Parteien einen Betrag in Höhe von 3.600 € zugewendet.
Emitteln Sie die Steuermäßigung nach §34gEStG sowie die abzugfähigen Sonderausgaben nach §10bEStG.
Für die Zuwendung an die politische Partei wird gemäß § 34 g EStG eine Steuermäßigung in Höhe von 50 % von höchstens 1.650,00 € gewährt.
Das sind 825,00 € (=Steuerermäßigung)
Die abzugsfähigen Sonderausgaben für die Zuwendungen an die politische Partei berechnen sich wie folgt:
Zuwendung nach § 10 b Abs.2 EStG--------------------------3.600,00 €
abzüglich § 34 g („verbraucht“)-------------------------------1.650,00 €
abzugsfähige tatsächliche Zuwendungen------------------1.950,00 €
Aufgabe 13:
Der ledige Matthias erklärte folgende Einkünfte:
2009---Gewinn aus Gewrbebetrieb(§15EStG)....750.000€
2010---Verlust aus Gewerbebetrieb...-650.000€
2011---Gewinn aus Gewerbebetrieb...300.000€
Weitere Einkünfte hatte er nicht.Die o.g.Einkünfte entsprechen jeweils auch dem Gesamtbetrag der Einkünfte.
Ermitteln Sie:
in welcher Höhe ein Verlustrücktrag von 2010 nach 2009 möglich ist
in welcher Höhe ein Verlustvortrag von 2010 nach 2011 nach Berücksichtigung des Verlustrücktrags möglich ist.
Der Gewinn gem. § 15 EStG beträgt im VZ 2009 750.000,00 €; der Verlust beträgt im VZ 2010 650.000.00 €; der Gewinn beträgt im VZ 2011 300.000,00 €.
Nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die negativen Einkünfte bis zu einem Betrag von 511 500 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen VZ vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen usw. abzuziehen (Verlustrücktrag).
Nach dem Verlustrücktrag betragen die Einkünfte aus § 15 EStG im VZ 2009 238.500,00 €.
Gewinn aus Gewerbebetrieb 2009...................................750.000,00 €
Verlust aus 2010 kann nach § 10 d EStG nur in Höhe.....-511.500,00 €
von 511.500,00 € zurückgetragen werden
Gesamtbetrag der Einkünfte 2009 nach Verlustrücktrag.238.500,00 €
Nach § 10d Abs. 4 EStG ist der am Schluss des VZ 2010 verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Diese Feststellung ist wie folgt durchzuführen:
Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene
negative Einkünfte...............................................................................-650.000€
vermindert um die nach § 10d Abs. 1 EStG (Verlustrücktrag)...............511.500€
abgezogene Beträge
Verlustvortrag zum 31.12.2010............................................................-138.500€
Der nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG verbleibende Verlustvortrag beträgt -138.500,00 €.
Gewinn aus 2011............................................................................300.000€
Verbleibender Verlustvortrag von 2010......................................-138.500€
Gesamtbetrag der Einkünfte 2011 nach Verlustvortrag.......................161.500€
Sind die Aufgaben so richtig ? Ich würde mich über jeden Hinweis freuen.
LG Ulli