Hallo, kann jemand sich das mal durchlesen und mir mitteilen, ob ich da richtig gedacht habe, oder ob da irgendwas falsch gedacht ist. Habe nicht wirklich was mit §§ an Hut, aber muss da ja leider durch, Danke schon mal.
- Für das Endspiel der Fußballweltmeisterschaft 2006 hat L seine Freunde und Bekannten eingeladen. Sein Nachbar N hat ihm versprochen, ihm gegen ein Entgelt von € 20 seinen Beamer mit Videoleinwand zur Verfügung zu stellen. Einen Tag vor der vereinbarten Übergabe verbrennt der Beamer samt Leinwand im Keller des N. Ursache war ein Kurzschluss in der Elektrik seiner Modelleisenbahn. N hatte diese am Tag zuvor repariert, obwohl er als Kaufmann technisch völlig unbegabt ist und in der Bedienungsanleitung vermerkt war, man solle die Elektrik nur von einem Fachmann reparieren lassen. L muss sich nun einen Beamer und eine Leinwand in einem Fachgeschäft mieten und zahlt dafür € 70.
Prüfen und begründen Sie: Kann L von N Schadensersatz verlangen? Wennja, in welcher Höhe?
Da L sich von N den Beamer und die Leinwandausleihen will und dafür ein Entgelt von 20 € zu zahlen hat, ist ein Mietvertragnach § 535 Abs. 1 BGB zustande gekommen, auch wenn dieser formlos ist. Dadurchdass N wegen der Reparatur an seiner Modelleisenbahn einen Kurzschlussverursacht hat, ist er nicht mehr in der Lage den Beamer samt Leinwandauszuleihen. Hierdurch ist ein Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs.1 BGB eingetreten. Durch diese Situation muss L sich jetzt den Beamer und Leinwandaus einen Fachgeschäft ausleihen und ihm entstehen höhere Kosten, die er gernvon N erstattet haben möchte. Die Frage hier wäre nun, muss N auch die höherenKosten als Schadensersatz an L erstatten.
L kann die höheren Kosten, hier 50 €, von Nals Schadensersatz fordern, denn N hat den Kurzschluss und somit den Brand zuvertreten, da er ungerechtfertigerweise und ohne Kenntnis von Elektronik anseiner Modelleisenbahn rumhantiert, obwohl in der Bedienungsanleitung extrastatt, dass Reparaturen nur vom Fachmann zu machen sind. Hierdurch ist der §276 BGB eingetreten. N hat in diesem Fall grob fahrlässig gehandelt. § 326 BGBsagt zwar aus, dass die Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beimAusschluss der Leistungspflicht eingetreten ist, aber noch lange nichts dadrüber ob N schadenspflichtig ist oder nicht. L kann nach § 283 BGBSchadensersatz von N fordern, wenn N nach § 275 BGB nicht leisten kann. N hateine Pflichtverletzung nach § 280 BGB in Kauf genommen, dadurch dass er dieModelleisenbahn selber repariert hat.