STW03 Allgemeines Steuerrecht

  • Hallo ihr Lieben,

    ich bin grade mit den Aufgaben fertig geworden und wollte mal fragen, ob sich jemand das mal anschauen mag?
    Bin mir sehr, sehr unsicher, vorallem bei dem 2. Fall.

    Mein Lernheftcode lautet: STW03-XX4-A12

    Viele Grüße

  • Hi,

    habe nur noch eine!

    Wäre schön, wenn Du Deine Ergebnisse hier reinstellst.
    Dann kann man sehen wo noch Fehler sind.

    Info zu 2:
    Arbeitgeberin E. Müller hat Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen (§ 41 Abs. 1 EStG).
    Dies hat beim Betriebsstätten-Finanzamt zu erfolgen (§ 41 Abs. 2 EStG) welches in Groß-Gerau wäre.
    Entscheidend ist dabei, wo die Lohnabrechnung die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Eingabewerte festgestellt werden.
    Es kommt nicht darauf an, wo die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und wo die Lohnsteuerkarten und andere für
    den Lohnsteuerabzug maßgebende Unterlagen aufbewahrt werden.

    Des Weiteren

    • USt-Voranmeldung sowie USt-Jahreserklärung (§ 21 AO und § 18 UStG) und Gewerbesteuer (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO und § 22 Abs. 1 AO)
    • möglicher Gewinn wird, nach einer gesonderten Feststellung (§179 Abs. 1 Ao und § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO)
    • Finanzamt Mainz zur ESt. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO) veranlagt

    Die STW sind nicht leicht, vor allem die Fallstudie.
    Hier musst Du im Internet Fallbeispiele suchen, ist am besten.

    Gruß
    hape