Ich schreibe am Dienstag Klausur in Recht 2 und wollte nur mal wissen, ob ich meinen Schreibstil so beibehalten kann. Auch möchte ich natürlich auf groben Unfug hingewiesen werden Hier also der ausformulierte Fall:
K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung aus der Bürgschaft nach § 765 I BGB haben.
K und B haben sich geeinigt, dass sich B für die Verbindlichkeit des L verpflichtet. Laut Sachverhalt ist dies gegeben.
Eine wirksame Bürgschaftserklärung zwischen K und B hat zur Voraussetzung, dass es eine Hauptverbindlichkeit des L gegen K gibt. Eine Bürgschaft ist abhängig von ihrer Hauptverbindlichkeit ( = Akzessorietät). Diese ist in Fort eines wirksam zustande gekommenen Darlehensvertrags nach $ 488 BGB zwischen L und K gegeben.
Die Gültigkeit der Bürgschaft könnte durch die fehlende Schriftform nach $ 766 I BGB in Gefahr sein. $ 350 HGB besagt, dass die Form geheilt ist, wenn es sich bei der Abgabe der Bürgschaft um ein Handelsgeschäft nach $ 343 IHGB handelt.
Nach dieser Vorschrift sind alle Geschäfte eines Kaufmannes Handelsgeschäfte, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören. Dazu sind zwei Voraussetzungen nötig:
1. B müsste Kaufmann nach § 1 HGB sein. Laut Sachverhalt ist zu erkenn, dass dies der Fall ist, Aufgrund der Größe des Betriebes von B und dessen Aufgabenbereich. B ist Kaufmann nach §1 BGB. Die Eintragung ist ein deklaratorisch.
2. Die Bürgschaftserklärung müsste zum Betrieb des Handelsgewerbes von B gehören. Auch dies ist wiederum der Fall. B hält mit der Bürgschaftserklärung sein Geschäft aufrecht.
Es handelt sich also um ein Handelsgeschäft nach § 350 HGB.
Der Bürgschaftsvertrag ist gültig. K hat Anspruch auf Zahlung aus der Bürgschaft gegen B nach § 765 I HGB.