Hallo zusammen.
Habe vor einigen Wochen bei der SGD die Weiterbildung zum techn. Betriebswirt begonnen und nun hänge ich an BIL01 Aufgabe 02 fest.
Eine Drogerie wird als sogenanntes Handelsgewerbe definiert. In den aufeinanderfolgenden Abrechnungsperioden Jahr 01 und Jahr 02 erzielte sie folgende Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse:
Jahr 01: Umsatz 500.000.-€; Gewinn 40.000.-€
Jahr 02: Umsatz 400.000.-€; Gewinn 50.000.-€
Ist die Drogerie nach Handelsrecht und/oder Steuerrecht buchführungspflichtig?
Meine Begründung ist das die Drogerie nur nach dem Handelsrecht buchführungspflichtig ist weil laut den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 HGB sind alle Kaufleute buchführungspflichtig.
Ebenso kommt noch § 238 Abs. 1 HGB hinzu: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seinens Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.
Nach dem Steuerrecht besteht meiner Meinung nach keine Buchführungspflicht weil die Kriterien nach §141 Abs. 1 AO nicht übertroffen wurden (mehr als 500.000.-€ Gesamtjahresumsatz und mehr als 50.000.-€ Gewinn/Wirtschaftsjahr.
Nur was ist mit § 241 a Satz 1 HGB? Ich stehe da im moment etwas auf dem Schlauch und wäre um einen Lösungsansatz sehr dankbar!
Viele Grüße
Francois