Hallo,
Wenn ich für einen Kunden auftragsgemäß eine Spezialmaschine anfertige und die Maschine fristgemäß liefere, der Kunde aber die Annahme verweigert - Wie komme ich zu meinem Kaufpreis?
Danke schon jetzt für die Hilfe.
LG Regina
Hallo,
Wenn ich für einen Kunden auftragsgemäß eine Spezialmaschine anfertige und die Maschine fristgemäß liefere, der Kunde aber die Annahme verweigert - Wie komme ich zu meinem Kaufpreis?
Danke schon jetzt für die Hilfe.
LG Regina
aus welchem Grund verweigert er die Annahme, er ist normal verplichtet die maschine anzunehmen. Es wurde ja Kaufvertrag geschlossen und ich denke man hat keine andere chance als über das mahnwesen zum Kaufpreis zukommen .........( 1 Mahnung, 2 Mahung usw.)
Bei der Fallgestaltung ( Ich gehe von der folgenden Konstellation aus: Hauptleistung - Anfertigung Maschine und Lieferung; Gegenleistung - Vergütung) handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB), auf den Kaufrecht anzuwenden ist. Ein gültiger Vertrag muss daher vorliegen, §§ 651, 433 BGB. Bei einem gegenseitigen Vertrag stehen Leistung und Gegenleistung einander in Abhängigkeit gegenüber. Dabei vernachlässige ich mangels Anhalt §§ 373, 374 HGB.
Die Frage ist: Was ist zu tun, damit der Zahlungsanspruch unbeschränkt ist ?
Zum einen bringen die §§ 293 ff BGB die Antwort, was rechtlich getan werden kann, wenn der Kunde als Gläubiger die Annahme verweigert. Das tatsächliche Angebot der Maschine, am Wohn- oder Geschäftsort des Kunden ist die Regel, § 294 BGB. Die Wirkungen eines korrekten Angebotes und der Annahmeverweigerung resultiert nur aus § 300 I BGB. Absatz 2 des § 300 BGB greift nicht, da es sich bei der Maschine um eine Auftragsfertigung handelt.
Nach diesen Gesichtspunkten ist es rechtlich nach entstandenen Zahlungsanspruchs nicht zulässig, die Maschine selbst, ohne die besondere Rechtslage zu beachten, irgendwie zu versilbern und den Erlös einfach einzubehalten.
Darüber hinaus sind die §§ 372 BGB und ggf. besondere Hinterlegungsvorschriften einzubeziehen. Interessant sind vor allem die §§ 383 – 386 BGB. Dort ist geregelt, dass im Falle des Annahmeverzuges des Kunden die Maschine öffentlich versteigert werden kann. Dem Lieferer ist zu empfehlen, gegenüber dem Versteigerer ein Mindestgebot zu setzen. Den Erlös daraus muss der Lieferer hinterlegen. Beim Werklieferungsvertrag geht es damit um die Befreiung von der Hauptleistungspflicht durch den Lieferer. Auf ein Pfandrecht an dem Gegenstand, wie es § 647 BGB für den Werkvertrag vorsieht, kann sich der Lieferer nicht berufen, so dass keine Empfangszuständigkeit seitens des Lieferers für den Erhalt des Erlöses entsteht.
Da der Käufer wegen der Annahmeverweigerung kein Eigentum an der Maschine erworben hat, kann auch keine dingliche Surrogation, analog § 1247 S2 BGB, am Versteigerungserlös eintreten. Andererseits muss eine Rechtsänderung zugunsten des Kunden eintreten, damit der Lieferer von seiner Leistungspflicht frei wird und die Zug-um-Zug-Wirkung des gegenseitigen Vertrages entfällt. Das geschieht durch Hinterlegung, indem der Staat Eigentum am Versteigerungserlös erwirbt. Der Lieferer muss auf sein Recht zur Rücknahme des von ihm hinterlegten Erlöses verzichten, wird dadurch von seiner Hauptleistungspflicht frei, § 378 BGB, und der Kunde erwirbt ein Recht auf Auszahlung des Erlöses gegenüber dem Staat.
Im weiteren Verlauf muss der Lieferer seinen Zahlungsanspruch verfolgen. Eine Abnahme durch den Kunden ist nicht erforderlich für die Fälligkeit des Zahlungsanspruches, §§ 651, 446 BGB, d.h., die Fälligkeit und der Verzug des Zahlungsanspruches nebst Bestimmung des Vollzugsschadens vollziehen sich nach allgemeinen Regeln, §§ 271, 286 ff BGB. Daneben kann ein Schadenersatzanspruch entstehen aus §§ 280, 281, 288 III BGB. Beide Ansprüche können später u.a. in das Forderungsrecht des Kunden aus dem hinterlegten Erlös vollstreckt werden.
Grüße
Donald