Hallo in die Runde,
angenommen, die deutsche Staatsangehörige Y hat 1991 ihre Ausbildung als Krankenpflegerin in Frankreich abgeschlossen und möchte dauerhaft in einem öffentlichen Krankenhaus in Lyon tätig werden. Die Krankenhausverwaltung erklärt ihr jedoch, dass für Y keine Zuweisung einer Dauerplanstelle verbunden mit einer Verbeamtung auf Lebenszeit in Betracht komme, da dies ausschließlich französischen Staatsangehörigen vorbehalten sei. Y hält dies gemessen an Art. 45 AEU für unzulässig und meint, wenn sie nicht verbeamtet werden könnte, müsste ihr zumindest eine vergleichbare rechtliche Stellung eingeräumt werden.
Hat Y recht? Warum?
Danke und Grüße
bonnd68