Hallo zusammen,
ich bin mit REK04 fast fertig. Leider fehlen mir zwei Aufgaben. Jetzt hab ich echt ein Brett vor dem Kopf.... Kann mir jemand vielleicht etwas weiter helfen....?
Verständnisfrage
Wir hatten gesagt, dass das Schuldrecht die sonderverbindungen zwischen Personen, das Sachenrecht die Beziehung einer Person zu einer Sache regelt. Was ergibt sich hieraus? Gehen Sie auch auf das Abstraktionsprinzip ein.
Verständnisfrage 2
Welche Bedeutung hat das Schadensrecht?
Bei der Beantwortung dieser Frage geht es weniger um die Wiederholung von Wissen, sondern darum, dass sie sich Ihre eigenen Gedanken darüber machen, warum Schadenersatzansprüche überhaupt notwendig sind.
Vielen vielen Dank im Voraus.
Grüße
Jolanthe
REK 04 Verständnisfrage
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Jolanthe34 -
21. Mai 2011 um 18:26 -
Erledigt
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Verständnisfrage 1: Dem Recht vorgegebenen ist ein einheitlicher, wirtschaftlicher Vorgang, mittels dem die Beteiligten eine Änderung eines aktuellen Status durch Eintritt eines Erfolges erreichen wollen. Das Recht untergliedert diesen Vorgang in einen schuldrechtlichen (Personenverhältnis) und einen sachenrechtlichen (Objektbezug) Teil. Durch die Einteilung in diese beiden Abschnitte kann das Recht alle jeweils damit verbundenen Probleme durch einen Interessenausgleich der Beteiligten regeln. So werden im Schuldrecht die Begründung von Leistungspflichten, der Leistungsabwicklung und die Leistungsstörungen geregelt. Unabhängig davon regelt das Sachenrecht die Zuordnung der Sachen an Personen und deren Erscheinungsformen i. d. F. des Eigentums an Sachen (Eigentum, Miteigentum, Gesamthandseigentum, Bruchteilseigentum), der Eigentumsübertragung und des Gutglaubenschutzes. Zwischen Schuldrecht und Sachenrecht besteht eine gelockerte Beziehung, was nicht anhand des einheitlichen, wirtschaftlichen Vorgangs ersichtlich ist. Das zeigt sich rechtlich unter mehreren Gesichtspunkten. So ist die Eigentumsübertragung gültig, wenn der Kaufvertrag unwirksam ist. Allerdings hat die Eigentumsübertragung dann keinen dauerhaften Bestand, so dass eine Rückabwicklung über § 812 BGB notwendig werden kann. Auch können n-Kaufverträge als personenrechtliche Vereinbarung über einen Gegenstand geschlossenen, aber freilich nur eine Übereignung i. F. d. Änderung der Zuordnung der Sache an eine oder mehrere Personen (Miteigentum) vorgenommen werden, was sich an den §§ 275, 311 b BGB zeigt.
Aus den täglichen Erscheinungsformen des Lebens der Bürger ergeben sich weitere Aufgaben für das Schuldrecht: Der Gesetzgeber muss die wesentlichen, dispositven Entscheidungen zur Festlegung gängiger Vertragstypen bestimmen, er muss Inhalt und Grenzen der Vertragsfreiheit festlegen (AGB-Normen, Sittenmaßstab), Umstände für eine Heilung fehlerhafter Geschäfte der Laien definieren, für den Verbraucherschutz sorgen und weiteres Verhalten durch gesetzliche Schuldverhältnisse erfassen, so z. B. GoA, Bereicherungsrecht, Schadensersatz.
Das Sachenrecht muss anhand der Lebensverhältnisse (Eigentum, Pfandrechte, Gutglaubensschutz, Grunddienstbarkeiten im weiten Sinne etc etc) abschließend geregelt sein (Rechtssicherheit). Das tut der Gesetzgeber durch Bereitstellung von weitgehend nicht-dispositiven Rechts.
Verständnisfrage 2: Wenn im Alltag bei einer beliebigen, willensgetragenen Betätigung ein negativer Erfolg eintritt, z. B. ein Wert einer Sache vermindert sich durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, ein lukratives Geschäft kann aus bestimmten Gründen nicht abgeschlossen werden, ein Mensch wird verletzt usw., so entsteht aus einem Bedürfnis nach Wiederherstellung die Frage, ob und wie sich diese vollziehen kann. Antworten darauf gibt das Schadensrecht der geltenden Rechtsordnung. Je nach dem Kontext, in dem sich die Akteure bewegen, kann es sich dabei um Begehren gegen Privatpersonen (nat. und jur. P.) oder gegen Personen des öffentlichen Rechts gehen. Das Schadensrecht muss also die Bandbreite der Erscheinungen der möglichen Vorgänge erfassen und die Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung (Handlung, Kausalität, Rechtsgutverletzung, Wiederrechtlichkeit, Verschulden) schaffen, und ebenso eine Klärung der Formen rechtlicher Wiederherstellung hergeben. Dabei kann sich der Gesetzgeber nicht auf die Interessen des Opfers beschränken, auch die Interessen des Täters sind erheblich (Frage nach Handlungsbegriff und Zurechenbarkeit einer Rechtsgutverletzung). Das Schadensrecht ist damit ein wichtiger Faktor eines guten gesellschaftlichen Miteinanders in Frieden und Freiheit. Freiheit bedeutet Verantwortung für eigenes Handeln, während die rechtlichen Ausgleichsformen die Willkür unter den Bürgern zurückdrängt.
Auch die Justiz benötigt Entscheidungsmaßstäbe, um Streitfälle überhaupt entscheiden zu können.
Grüße
Donald