REK1 Aufgabe 3

  • Hallo Leute,
    ich bin am verzweifeln mit dieser Aufgabe:

    [FONT=&quot]Fritz bekam zu seinem 17. Geburtstag einige Münzen im Wert von 250 Euro geschenkt. Diese verkauft er an Eugen (Eugen ist volljährig), der damit seine Sammlung vervollständigen kann und deshalb 400 Euro dafür bezahlt. Mit dem Geld kauft sich Fritz eine Stereoanlage, womit er seinem Vater auf die Nerven geht. Dieser verlangt die Rückgängigmachung aller Geschäfte. Es stellt sich jedoch heraus, dass Eugen seine Sammlung schon zu einem günstigen Preis an einen Händler verkauft hat.

    [/FONT]a) Welche Verträge wurden abgeschlossen (Begründung anhand des Gesetzes!)?

    a) Sind alle Rechtsgeschäfte gültig?

    a) Wie liegen die Eigentumsverhältnisse?

    Ich blicke hier überhaupt nicht durch. Ich hoffe, es kan mir hier jemand helfen.

    Danke
    Gruß
    Stephan

    Grüße aus Berlin
    Stephan

  • Hey Gast!
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  • Hallo Trekoun,

    versuche zunächst, den Sachverhalt zu gliedern.

    Du hast:

    1. Schenkung und Übereignung von Münzen an den 17-jährigen

    2. Verkauf der Sammlung durch 17-jährigen an Händler ohne Übereignung

    3. Verkauf durch 17-jährigen für 400.- an Eugen und Übereignung an Eugen

    4. Kauf der Stereoanlage durch 17-jährigen für 400.- und Übereignung an den 17-jährigen

    5. Kenntnis des Vaters von 1. – 4. und Verweigerung der Genehmigung zu allen Geschäften

    Grüße
    Donald

  • Hallo Trekoun,

    2. Verkauf der Sammlung durch 17-jährigen an Händler ohne Übereignung
    Donald



    Das ist so nicht ganz richtig.

    Fritz (der 17-jährige) hat die Münzen nicht an den Händler verkauft, sondern an Eugen (volljährig). Der Verkauf der Münzen an den Händler ist erst später durch Eugen erfolgt.

    Wenn Du Dir die Sachverhalten so anschaust, schau, welche §§ hierfür in Betracht kommen könnten bzw. welche Rechtsgeschäfte (auch unrechtmäßige) stattgefunden haben könnten (schau Dir mal im BGB den Paragraphen zu Schenkung an und die §§ über Rechtsgeschäfte beschränkt Geschäftsfähiger). Wenn Du noch Fragen hast, schreib mir ne PN :)

    Viel Glück

  • Die Frage insgesamt ist, was aus diesen Geschäften geworden ist, nachdem der Vater seine Genehmigung verweigert hat. Die Genehmigungsfrage der Geschäfte durch den gesetzlichen Vertreter stellt den Schwerpunkt der Aufgabe dar. Genauso sind auch die dinglichen Verträge zu überprüfen.

    Grüße
    Donald

    3 Mal editiert, zuletzt von Donald (19. Mai 2011 um 20:16) aus folgendem Grund: Berichtigung Tippfehler

  • Aber in der Aufgabenstellung steht nirgendwo, dass der 17-jährige die Münzen an den Händler verkauft hat oder auch nur verkaufen wollte. Er hat sie direkt an Eugen verkauft, und Eugen wiederum hat sie an den Händler weiterverkauft. Das ist, was ich zu Deinem zweiten Punkt einzuwenden hatte.

    Das Aufdröseln der Aufgabe ist ne gute Sache, die auf jeden Fall weiterhilft. Wenn Du nach Donalds Aufschlüsselung gehst, schau, welche Verträge zwischen wem zu stande gekommen sind und dann erst in einem nächsten Schritt, ob die alle so rechtmäßig in Ordnung gewesen sind (unter Vorbehalt, das der Vater nicht damit einverstanden gewesen ist. Aber bedeutet dies für alle gelaufenen Rechtsgeschäfte, das alle dadurch ihre Gültigkeit nicht erlangen bzw. verlieren?).

    Ich hab das bei der ESA so gemacht und bin damit gut gefahren.

  • Die Rechtsgeschäfte weisen nicht alle dieselbe Beschaffenheit auf, so dass nicht von vornherein davon auszugehen ist, die Verweigerung der Genehmigung des Vaters würde alle unwirksam machen.

    Da es nach §§ 104 ff BGB möglich ist, dass ein Minderjähriger selbst Rechtsgeschäfte abschließen kann, ist also dahin zu prüfen, ob die Rechtsgeschäfte einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Das ist nicht der Fall, wenn das Geschäft dem Minderjährigen einen rechtlichen Vorteil bringt bzw. die vertraglichen Leistungen nach dem Taschengeld-§ bewirkt wurden.

    So wird man sagen können, der Schenkungsvorgang ist o.k. . Aus dem Schuldgeschäft erwächst eine Berechtigung für den Minderjährigen und das dingliche Geschäft bringt ihm das Eigentum an den Münzen. Durch die sofortige Übergabe der Münzen wird das Formerfordernis der Schenkung geheilt. Mittels der Schenkung erhält der Minderjährige einen Sachwert, der auch später nicht unter den Taschengeld-§ subsumiert werden kann.

    Grundsätzlich kann der Minderjährige n-Kaufverträge abschließen, was die Wirksamkeit des dinglichen Geschäfts nicht berührt. Allerdings muss das Schuldgeschäft wirksam sein, für dessen Erfüllung das dingliche Geschäft getätigt wird.

    Das Schuldgeschäft mit Eugen ist zustimmungsbedürftig, weil der Minderjährige auch eine Pflicht eingehen muss, nämlich die Pflicht zur Verschaffung der Münzen an Eugen. Infolge der Genehmigungsverweigerung ist das Schuldgeschäft endgültig unwirksam. Gleiches gilt für das dingliche Geschäft. Weil der Minderjährige das Eigentum an den Münzen verliert, muss der Vater genehmigen. Durch die Unwirksamkeit des dinglichen Geschäftes ist der Minderjährige Eigentümer geblieben und hatte nach Übergabe der Münzen an Eugen einen Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB.

    Eugen ist schadenersatzpflichtig aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 990, 989 BGB), wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Zunächst konnte sich Eugen nicht darauf berufen, gegenüber dem Minderjährigen zum Besitz berechtigt gewesen zu sein (§ 986 BGB). Die Erlangung des Besitzes durch Eugen sollte dauerhaft gewesen sein.

    Voraussetzung ist, dass Eugen bei Erwerb des Besitzes an den Münzen nicht in gutem Glauben war. Der gute Glaube an die Volljährigkeit wird vom BGB nicht geschützt (siehe §§ 104 ff, 929 ff BGB). Von daher muss sich Eugen so behandeln lassen, als hätte er die Minderjährigkeit des Fritz bei Erlangung des Besitzes gekannt.

    Außerdem ist es für Eugen unmöglich (§ 989 letzte Alternative BGB), die Münzen herauszugeben, weil er nicht mehr im Besitz der Münzen ist.

    Das Rechtsgeschäft mit dem Händler unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis, ist gültig und hat auch keinen Herausgabeanspruch gegen den Händler begründet.

    Damit liegen alle Voraussetzungen eines EBV vor. Allerdings können zur Höhe des Ersatzanspruchs keine Angaben gemacht werden, weil der Erlös unbeziffert ist. Das Schicksal der von Eugen gezahlten 400.- soll nach der Aufgabenstellung wohl nicht geklärt werden. Jedenfalls hat Fritz das Geld erhalten und wird Eigentümer durch eine gültige Übereignung. Es kann daher dahinstehen, ob ein gesetzlicher Verrechnungsanspruch des Fritz (aus Schadensersatz) oder des Eugen (Kaufpreis, Rückabwicklung über § 812 BGB) entstand, oder ob aufzurechnen wäre.

    Genauso ist der Vorgang mit der Stereoanlage zu beurteilen. Dieser ist teilweise fehlerhaft, weil das Schuldgeschäft infolge Genehmigungsverweigerung endgültig unwirksam ist. Der Minderjährige musste sich zur Zahlung des Kaufpreises verpflichten. Die Übereignung an den Minderjährigen ist gültig. Er erwirbt Eigentum. Er muss die Stereoanlage allerdings über § 812 I 1. Alt. BGB herausgeben. Die Interessen des Minderjährigen werden dabei durch § 818 BGB geschützt.

    Binemaus200281, hast Du Deinen Lösungsweg ähnlich aufgebaut ?

    Grüße
    Donald

    2 Mal editiert, zuletzt von Donald (20. Mai 2011 um 11:34) aus folgendem Grund: Berichtigung Tippfehler

  • Den Schenkungsvorgang sehe ich ebenfalls als berechtigt an. Die Schenkung der Münzen hat für den Minderjährigen keine rechtlichen Nachteile, bzw. ist rechtlich vorteilhaft und bedarf somit keiner Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters (§§ 107 BGB in Verb. mit § 516 BGB).

    Fritz hätte allerdings die Einwilligung seines gesetzl. Vertreters beim Verkauf der Münzen an Eugen und bei Kauf der Stereoanlage einholen müssen. Der Sachwert der Münzen bezieht sich nicht, wie Donald schon sagte, auf den § 110 BGB (man kann davon ausgehen, das er die Münzen nicht zum Zweck des Verkaufs geschenkt bekommen hat) (§ 108 BGB). Solange diese Zustimmung nicht statt gefunden hat, sind die Verträge rechtlich unwirksam und der Vater hat das Recht, die Rückgängigmachung zu verlangen.

    Eugen hat aber inzwischen die Münzen an einen Händler weiterverkauft. Dieses Geschäft sehe ich als rechtlich gültig an. Der Händler kann nichts von der Vorgeschichte der Münzen wissen, woher sie stammen und wie sie "zu ihm gelangt sind". Er kauft die Münzen im "guten Glauben" von Eugen ab. Nach § 932 BGB ist dieses Geschäft rechtlich gültig.

    Fritz hat also die Stereoanlage zurückzugeben und wird dafür wohl den Kaufpreis erstattet bekommen, aber er hat durch den Weiterverkauf der Münzen an den Händler kein Recht auf Rückgabe.


    Ich finde die Frage nach Schadenersatz interessant. Da die Münzen nicht zurückgegeben werden können und Fritz das Geld an Eugen nicht zurückgeben kann bzw. wird (sonst hätte er ja doppelten Verlust), hat er überhaupt Anspruch auf Schadenersatz? Im Endeffekt hat er ja schon Geld dafür erhalten und Eugen hat nur mehr Geld gekriegt, weil er es weiterverkauft hat. Ich finde, Fritz hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Was meinst Du, Donald?

    Liebe Grüße
    Binemaus

  • Den Anspruch auf Schadensersatz habe ich aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis hergeleitet. Bei diesem Ersatzanspruch geht es nicht nur um den schuldhaften Untergang bzw. die schuldhafte Verschlechterung der Sache, sondern darüber hinaus auch um die Gutglaubensfrage als Anspruchsvoraussetzung. Dieser Ersatzanspruch stellt damit eine Haftungsverschärfung gegenüber den allgemeinen Schadensersatzvorschriften dar. Zentrale Voraussetzung dafür ist, dass Fritz trotz des äußeren Übereignungsvorganges Eigentümer geblieben ist. Wichtig ist auch, dass es dem Eugen unmöglich geworden ist, die Münzen herauszugeben.

    Der günstige Preis ist nicht beziffert und kann sich auch auf eine günstige Veräußerungsgelegenheit selbst beziehen. Beließe man einen etwaigen Mehrerlös bei Eugen, würde das den strengen Minderjährigenschutz des BGB, der sich hier nach den Regeln des EBV vollzieht, teilweise aushebeln.

    Nach Deiner Einschätzung ist der Händler gutgläubig. Da sich Eugen im EBV befand, ist dessen Person für die Beurteilung der Gutgläubigkeit maßgeblich. Als Basis dafür gibst Du die §§ 929 ff BGB, insbesondere § 932 BGB an. Diese Einschätzung kann ich nicht teilen. Ein Gutglaubenschutz an die Volljährigkeit des Vertragspartners fehlt sowohl in den §§ 104 ff BGB, als auch den §§ 929 ff BGB. Denn die § 929 ff BGB schützen den guten Glauben an das Eigentum des Fritz an den Münzen. Im Rahmen der Aufgabe steht jedoch der Eigentumserwerb (nämlich aus dem Schenkungsvorgang) auch aus meiner Sicht außer Frage. Eugen muss sich daher so behandeln lassen, als hätte er die Minderjährigkeit des Fritz gekannt. Und Fritz behält zunächst auch dieses Eigentum über den Verkaufsvorgang mit Eugen hinaus. Das ist die logische Konsequenz des Minderjährigenschutzes aus der Anwendung der §§ 104 ff BGB, da die Übereignung seine Eigentumsposition zum Erlöschen bringen würde. Ohne Genehmigung des Vaters kann Fritz nicht wirksam verfügen.

    Im Rahmen des Verkaufs der Münzen an Eugen werden dem Fritz 400.- von Eugen zugewendet. Auch hier handelt es sich um eine Übereignung, die zum Zweck der Erfüllung des Schuldgeschäftes getätigt wird. Das Schuldgeschäft macht, da wechselseitige Ansprüche begründet wurden, eine Übereignung der Münzen durch Fritz und eine Übereignung des Kaufpreises an Fritz notwendig. Beide Übereignungsgeschäfte sind unabhängig von einander zu beurteilen. Bei der Annahme des Geldes wächst dem Fritz Eigentum über 400.- an, d.h., er erlangt einen rechtlichen Vorteil. Folglich kann er entsprechend dem Minderjährigenschutz des BGB die Übereignung an ihn ohne Genehmigung tätigen.

    Bei der Rückabwicklung der Eigentumsposition des Fritz über die erhaltenen 400.- nach § 812 I 1. Alt. BGB (Anspruchsinhaber Eugen) und seinem Herausgabeanspruchs, der sich durch das EBV in einen Ersatzanspruch transformiert hat, §§ 985, 903, 990, 989 BGB, stehen sich die Ansprüche von Fritz und Eugen gegenüber. Dabei kann es offen bleiben, ob diese Ansprüche kraft Gesetzes miteinander verrechnet werden müssen, so dass in Höhe der Differenz nur ein Anspruch bestehen bleibt, oder beide Ansprüche als solche Bestand behalten und ein separates Rechtsgeschäft in Form der Aufrechnung ein äußerliches Hin- und Herzahlen von Geldbeträgen vermeidet.

    Binemaus, hat Dir die Musterlösung keine Klarheit über einen evtl. Schadenersatzanspruch bringen können ?

    Wie hast Du das Problem gelöst, wenn Du davon ausgehst, der Fritz hätte für die Übereignung der Münzen an Eugen die Genehmigung des Vaters gebraucht ?

    Grüße
    Donald