Benötige Hilfe bei ESA zu JUR1

  • Hallo,

    ich hoffe jemand kann mir da weiterhelfen.
    Ich habe eine ESA und komme da einfach nicht voran.

    Aufgabe:

    K entdeckt in der Schaufensterauslage der Herrenboutique des V ein Hemd, das mit Euro 35,00 ausgezeichnet ist. K betritt daraufhin das Geschäft. Die 17 Jahre alte Auszubildende A nimmt sich des K an. Sie bestätigt ihm, dass der Preis korrekt sei. Daraufhin verkauft und übergibt sie ihm das Hemd zum Preis von Euro 35,00. Als A gerade den Kaufpreis kassiert, kommt V hinzu und erkennt, dass der Preis viel zu niedrig angesetzt wurde.
    Er will das Geschäft nicht gegen sich gelten lassen und verlangt von K weitere Euro 40,00 oder wenigstens die Rückgabe des Hemdes.


    Frage:

    Wie ist die Rechtslage? Begründen Sie Ihre Antwort.


    Bin da sehr unsicher ob da nun ein Kaufvertrag nach §433 Abs.1 Satz1 BGB entstanden ist, ob es sich um einen Erklärungsirrtum gem. §119 Abs.1.2 Alternative BGB ( Verschreiben ) vorliegt und wie ist es mit der Irrtumsanfechtung.
    Muss in diesem Fall die Geschäftsfähigkeit der Auszubildenden beachtet werden bzw. besteht eine Vertretungsvollmacht.

    VG
    Carloline

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  • Es ist die Frage, ob ein Zahlungsanspruch aus § 433 II BGB entstanden ist und wer Anspruchsinhaber geworden ist.

    K hat sich mit A über ein Kauf des Artikels zum Preis von 35.- geeinigt. Das geht aus dem Sachverhalt hervor und bedarf zunächst keiner eingehenden Prüfung. § 433 I – Vertrag – ist einschlägig. A ist jedoch fremdnützig tätig im Geschäft des V. Sie ist dort Auszubildende. Es stellt sich also die weitere Frage, ob A eine Vollmacht hatte ,§ 164 I BGB, und wenn ja, für welche Geschäfte und in welchem Umfang, § 166 II BGB.

    Als Auszubildende steht A in einem Dienstverhältnis zu V nach § 611 ff BGB. Es bedarf im Ausbildungsverhältnis einer Vertragsniederschrift über die Vertragsinhalte und die Aufgabenbereiche, §§ 10, 11 BBiG. Aus der Klausuraufgabe geht nicht eindeutig hervor, dass A nach ihrem Arbeitsvertrag auch im Verkauf eingesetzt werden sollte. Allerdings sprechen die tatsächlichen Umstände dafür, dass A mit Willen und Kenntnis des V im Geschäft tätig ist und auch den Kundenverkehr abwickeln helfen soll und das auch tut. Außerdem widerspricht des der Lebenserfahrung, wenn A eine berufspraktische Ausbildung macht, dann aber mit dem Verkauf als Teil der praktischen Tätigkeit eines Händlers nichts zu tun haben sollte. Konkludent kann daher eine Handlungsvollmacht zwischen V und A bestehen, § 54 HGB. Der Umfang erstreckt sich kraft Gesetzes i.d.R. auf den Gegenstand des Handelsbetriebs. Die Handlungsvollmacht ist einschränkbar. Dass diese beschränkt wäre, geht nicht aus dem Sachverhalt hervor, § 54 II, III HGB. Damit ist A ermächtigt, alle Verkaufstätigkeiten aus dem Geschäft des V mit Wirkung für und gegen diesen vorzunehmen.

    Problematisch ist, ob § 54 HGB nur für Vollkaufleute gelten soll, oder auch Kleingewerbetreibende erfasst. Hier würde ich sagen, dass letzteres der Fall ist. Dafür spricht, dass sich der Kundenverkehr bei Vollkaufleuten nicht von dem eines Kleingewerbetreibenden unterscheidet. Ferner benötigen die Bediensteten Rechtsklarheit, die über die Regelungen der §§ 54 ff HGB, im weiteren durch die Rechte und Pflichten der Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge nach §§ 59 ff HGB eintritt. Damit hat A Vertretungsmacht in Form einer Handlungsvollmacht.

    Das Handeln der A im Interesse des V ist für K aus den Umständen vor Ort sichtbar gewesen, sog. Offenkundigkeit.

    Infolge der rechtmäßigen Vertretung durch A hat V einen Zahlungsanspruch über 35.- Euro gegenüber K erworben.

    Die Entstehung des Zahlungsanspruchs ist nicht gehindert. Zu beachten ist, dass A nicht selbst Vertragspartnerin werden sollte, die §§ 104 ff BGB also nicht eingreifen können. A ist im Geschäft des V als Auszubildende tätig, so dass § 113 BGB gilt. Für das Vertretungsgeschäft des Verkaufs im Betrieb des V ist A somit als voll geschäftsfähig anzusehen.

    Zu untersuchen ist nun, ob der Zahlungsanspruch untergegangen ist.

    Das kann nach dem ablehnenden Verhalten des V nach Vertragsschluss einmal durch Anfechtung geschehen sein, § 142 BGB. Dem V muss aber ein Anfechtungsrecht zustehen. Mögliche Anfechtungsgründe sind in den §§ 119, 120 BGB enthalten. Deren gemeinsame Voraussetzung ist, dass der Vorgang bei der Abgabe der WE gestört ist. Diese Störung kann bei Vertragsschluss offenkundig werden oder im Anschluss zu dem Zeitpunkt, in dem V den Vertragsschluss rügte. Erforderlich sind entsprechende Einwendungen seitens V. Bei der Feststellung der tatsächlichen Irrtumsgründe ist auf die Person der A als Vertreterin abzustellen, § 166 I BGB. Zur Bewertung steht die Preisdifferenz um 40.- Euro, resultierend aus Auszeichnung und tatsächlichem Wert der Ware. Die 40.- Euro-Preisdifferenz ist ein Irrtum im Beweggrund der A. Preisvorstellungen sind für einen objektiven Betrachter nicht erfassbar, so dass ein Irrtum in den bloßen Wertvorstellungen ein rechtlich nichtbeachtlicher Motivirrtum ist. V hat jedoch zu keinen Zeitpunkt Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines der möglichen Irrtumsgründe rechtfertigen könnten. Ein rechtlich beachtlicher Irrtum nach den §§ 119 ff BGB liegt damit nicht vor.

    Weiterhin lässt sich der Einwand des V als mangelnde Genehmigung zu einem Vertragsschluss ohne Vertretungsmacht auffassen, § 177 I, II BGB. Die Genehmigung des Vertrages durch V würde voraussetzen, dass A ohne Vertretungsmacht gehandelt habe (was nicht der Fall ist, siehe oben) oder A die ihr erteilte Vollmacht unzulässig überschritten habe. Für letzteres genügt es nicht, wie es V tat, nur die Rechtsfolgen für sich in Anspruch zu nehmen. Er hätte hier substantiiert darlegen müssen, dass und warum A außerhalb der Vertretungsmacht (Handlungsvollmacht) handelte. Sein Verhalten hat dahingehend Erklärungskraft, dass der Sachverhalt, der oben infolge der Ausdeutung der tatsächlichen Umstände vor Ort gewonnen werden konnte, als zutreffend anzunehmen ist. Im Ergebnis lässt sich hier die Gültigkeit des Kaufvertrages und des Vertretungsgeschäftes festhalten.

    Der Übereignungsvorgang erfolgte in Vertretung rechtmäßig nach §§ 929, 164 I BGB iVm § 54 HGB.

    Damit ist für V ein Zahlungsanspruch nach § 433 II BGB über 35.- entstanden.

    Mögliche weitere Ansprüche des V gegen K:

    § 985 BGB – Herausgabe der Ware: Infolge der gültigen Übereignung hat V das Eigentum an der Sache verloren, so dass kein Anspruch begründet wurde.

    § 812 I BGB – Leistungskondiktion: Der Kaufvertrag ist gültiger Rechtsgrund für die Leistung, so dass auch hier kein Anspruch begründet wurde. Es liegt deshalb eine Leistungskondiktion vor, und keine Eingriffskondiktion, weil das rechtliche Verhalten der Leistung durch A dem V uneingeschränkt zugeschrieben wird, § 166 II S2 BGB. V musste als Geschäftsinhaber wissen, dass die Auszeichnung der Ware in seinem Geschäft nicht korrekt erfolgt ist.

    Schadenersatz V gegen A: Möglich aus Arbeitsvertrag, hier aber nicht gefragt. Außerdem müssten weitere Umstände vorgetragen werden wegen der Wissenszurechnung aus § 166 II S2 BGB. Durch ein Mitverschulden (wissen müssen) des V kann sich der Ersatzanspruch auf Null reduzieren.

    Auch hier möchte ich anmerken, dieser Lösungsvorschlag ist nicht die Lösung selbst. Bei Ausarbeitung des gutachterlichen Prozederes müssen die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der einzelnen Normen detaillierter herausgearbeitet werden. Das ist im Rahmen eines Denkanstosses nicht machbar.

    Grüße
    Donald