BES Aufgabe 6

  • Hallo zusammen,

    die Aufgabe lautet:

    Beschreiben Sie die Kaufvertragsstörungen, die bei einer Beschaffung auftreten können, erklären Sie die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten, wie der Käufer darauf reagieren kann, und beurteilen Sie diesen Rechtekatalog danach, wann welche Auswahl ökonomisch sinnvoll erscheint.

    den ersten Teil habe ich wie unten aufgeführt beschrieben. Aber was ist ökonomisch sinnvoll? Vielleicht kann mir jemand zeigen, wie er es aufgebaut hat. Danke :)
    Kaufvertragsstörungen
    Annahmeverzug = Käufer nimmt die fristgemäß gelieferte Ware nicht an.
    Zahlungsverzug = der Käufer zahlt den Kaufpreis nicht fristgerecht
    Lieferungsverzug = die Ware wird nicht fristgemäß geliefert
    Fehlerhafte Lieferung = die Lieferung enthält diverse Mängel
    Aus Sicht des Beschaffungswesen ist der Lieferzug und die fehlerhafte Lieferung von
    Wichtigkeit.
    Lieferverzug = Der Käufer hat das Recht eine Mahnung zu verschicken, wenn die vertraglich vereinbarte Lieferfrist abgelaufen ist. Lieferverzug tritt aber erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist und Nachlieferung ein.
    Mangelhafte Lieferung = man unterscheidet in Mängel in der Art, Qualität, Menge und Beschaffenheit. Diese können offene oder versteckte Mängel sein.Offene Mängel müssen sofort gerügt werden. Versteckte Mängel sofort nach Entdeckung , jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung gerügt werden. Bei nicht Einhaltung der Mängelfristen, verliert der Käufer alle im zustehenden Rechte. Es sei denn die Lieferung wurde arglistig mangelhaft geliefert.

    Grüße

  • Hey Gast!
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  • Hallo Emmalein,

    ganz wichtig, auch Gläubigerverzug ist denkbar, wie Du erkannt hast, die Normen sind §§ 293 ff BGB, mit evtl. Transport- und Lagerkosten für den Schuldner, die dieser erst mal vorlegen muss. Wichtig ist auch, dass Du §§ 437 ff BGB erläuterst, siehe Aufgabenstellung.

    Grüße
    Donald

  • Die Unmöglichkeit der Leistung nicht vergessen, Ersatzpflichten können nach §§ 275 und iVm § 311 a BGB entstehen. Der Kaufpreis fließt nicht in den Schaden ein, § 326 I BGB.

    Deine Frage zum Aufbau ist berechtigt. Ich würde zunächst das mögliche Vertragshindernis darstellen, dann die passenden Rechtsvorschriften erläutern, und mich schließlich mit der Frage auseinandersetzen, ob es ökonomisch sinnvoll ist, das Recht durchzusetzen.

    Beispiele:

    Schadensersatz statt Leistung § 437 Nr. 3 BGB: sinnvoll, wenn eigenes Unternehmen infolge des Leistungshindernisses (z.B. Schlechtlieferung) nicht pünktlich produzieren kann, sich anderweitig eindecken muss mit den notwendigen Werkstoffen und eine Konventionalstrafe verwirkt, sog. positives Interesse.

    Schadensersatz: Es wird eine Zwischenfinanzierung notwendig infolge Liefererverzug. Frage hierbei, ob die zusätzlichen Zinsen bei einer langjährigen Lieferbeziehung geltend gemacht werden oder einfach niedergeschlagen werden sollen, sog. negatives Interesse.

    Rücktritt: Wenig sinnvoll, wenn der betreffende Lieferer exklusive Waren anbietet und gleichwertige Waren woanders nicht zu erhalten sind bzw. keine Konventionalstrafe ausgelöst wird

    usw usw., sei einfach kreativ. Es geht bei der Aufgabenlösung weniger darum, einen korrekten juristischen Aufbau vorzulegen.

    Grüße
    Donald