Guten Morgen zusammen.
Sitze gerade an den Einsendeaufgaben zu o.g. Lernheft. Kann mir vielleicht jemand zum Vergleich entsprechende Lösungen bzw. Lösungsansätze übermitteln?!
Bin nicht gewillt diese zu übernehmen, da dies nicht dem Sinn dieser Fortbildungsmaßnahme entsprechen kann, möchte nur sicherstellen, dass ich nicht komplett daneben liege mit meinen Lösungsansätzen.
Habt recht herzlichen Dank im Voraus: popey@gmx.org
Vielen Dank.
Bil05-xx7-k21
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Popey -
22. März 2011 um 07:26 -
Erledigt
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Hallo Popey,
um herauszufinden, was Du wissen willst, empfehle ich Dir, die Aufgabenteile, bei denen Du unsicher bist, mit Deinem Lösungsvorschlag einzutragen. Dadurch kann eine große Zahl von Lesern die Aufgabenlösungen überprüfen und mit Dir darüber diskutieren, warum was in welcher Weise gelöst werden sollte.
Natürlich kannst Du Dir auch Impulse auf anderem Weg beschaffen. Das bedeutet aber, dass Du von einer großen Unsicherheit der Lösungsansätze ausgehen musst und bist zudem noch auf den guten Willen desjenigen angewiesen, Dir über die Bewertung der Aufgabe korrekte Auskünfte zu geben.
Grüße
Donald -
Bei Aufgabe 1. komme ich auf 2.071.000,00 € Anschaffungskosten für die Maschine.
Bei Aufgabe 2.a.) habe ich als Wertobergrenze der Herstellungskosten (Handelsrecht) 216.000,00 € errechnet und bei 2.b.) 116.000,00 € als Wertuntergrenze der Herstellungskosten (Steuerrecht).
Kann mir hier jemand weiterhelfen? Gerne auch via Email: popey@gmx.org
Vielen Dank. -
Mein Lernheftcode ist zwar etwas anders (XX7-A20), die Aufgaben scheinen aber gleich zu sein.
Aufgaben 1 und 2 b sind richtig.
Bei Aufgabe 2a kommen bei mir allerdings 156.000 € raus (Mat.EK + Fert.EK + Mat. GK (40 % der Mat.EK) + Fert.GK (120 % der Fert.löhne) + Verw.GK. -
Oha, wie dumm von mir... man sollte auch richtig summieren. Hab den Gesamtwert der Wertuntergrenze zzgl. der Materialeinzelkosten + Fertigungseinzelkosten, die ja den Gesamtwert der Wertuntergrenze ergeben, doppelt verrechnet.
Wie sieht´s bei Dir mit den anderen Aufgaben aus? Wie weit bist Du? -
Hier mal meine Lösungsvorschläge für Aufgabe 3:
3.1.
a) 200.000,- € (§253 Abs. 1 Satz 1 HGB)
b) 150.000,- € (Niederstwertprinzip w = MIN (w1;w2...)
3.2.
§ 253 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz HGB -> gemildertes Niederstwertprinzip -> Wahlrecht -
Ich hab das Heft schon hinter mir. Aufgaben 3.1 und 3.2 sind richtig. Bei 3.2 ist allerdings die Begründung falsch. Es geht ja um die WertAUFHOLUNG. Schau mal in § 253 Abs. 5 HGB.
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Kannst Du mir Deine Lösungen schicken, um zu vergleichen?
Das hab ich zum Beispiel bei Aufgabe 4.1. raus:
Durchschnittsverfahren 0,36 € EP und 538.000,- € Wert (wobei ich mir hier nicht sicher bin, da ich den AB raus gelassen habe bei der Berechnung)
LIFO -> 0,40 € und 600.000,- €
FIFO -> 0,45 € und 675.000,- €
HIFO -> 0,25 € und 375.000,- €
LOFO -> 0,45 € und 675.000,- € -
Ich versende prinzipiell keine kompletten Lösungen. Das entspricht auch - wie Du sicherlich schon gelesen hast - nicht dem Sinn und Zweck diesen Forums. Es geht auch nicht darum, die Lösung jeder einzelnen Aufgabe schon im Vorfeld zu erhalten.
Falls Du aber Fragen oder etwas nicht verstanden hast kann ich Dir gerne weiterhelfen.
Zu Aufgabe 4.1:
Beim Durchschnittsverfahren kommt ein Einzelpreis von 0,38 heraus und beim Hifo-Verfahren musst Du die Stände mit zwei verschiedenen Einzelpreisen bewerten. -
Es ist aber auch zu beachten, dass bei dieser ESA die Paragraphen gefragt sind...manchmal ist es auch gut, den kompletten Rechnungsweg darzustellen...
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Hallo Summer75378,
grundsätzlich ist es immer von Vorteil, wenn der komplette Lösungsansatz eingestellt wird. Das sollte meiner Meinung nach durch denjenigen erfolgen, der die Aufgabe zu bearbeiten hat. Dadurch wird es für hilfsbereite Community-Mitglieder einfacher, eine Hilfestellung anzubieten oder einzelne Teile des Lösungsansatzes zu überprüfen und zu diskutieren.
Grüße
Donald -
Kauf eines Rettungsfahrzeugs am 10.08.01. 85.680 € inkl. MwSt. -> lineare Abschreibung 6 Jahre
Lineare Abschreibung Rettungsfahrzeug
72.000,00 € 4.000,00 €
68.000,00 € 12.000,00 €
56.000,00 € 12.000,00 €
44.000,00 € 12.000,00 €
32.000,00 € 12.000,00 €
20.000,00 € 12.000,00 €
8.000,00 €
Ist es richtig, dass am Ende ein Restbuchwert von 8.000,- € stehen bleibt? -
Hallo Popey,
ich hab es folgendermaßen aufgeschrieben:
5.
a)
85.680,00€ Brutto = 72.000,00€ Netto Anschaffungskosten
72.000€ / 6 Jahre = 12.000€ jährliche lineare Abschreibung
Anschaffungskosten 72.000€
12.000€ / 12 Monate * 5 Monate = 5.000€
Restbuchwert 1. Jahr 67.000€
12.000€ / 12 Monate * 12 Monate = 12.000€
Restbuchwert 2. Jahr 55.000€
12.000€ / 12 Monate * 12 Monate = 12.000€
Restbuchwert 3. Jahr 43.000€
12.000€ / 12 Monate * 12 Monate = 12.000€
Restbuchwert 4. Jahr 31.000€
12.000€ / 12 Monate * 12 Monate = 12.000€
Restbuchwert 5. Jahr 19.000€
19.000€ / 12 Monate * 12 Monate = 0€Weiß aber nicht ob das so richtig ist und währe wirklich über jede hilfe oder hinweis sehr dankbar!!!
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Bei Aufgabe 5 b habe ich gar keine Idee. Könnte mir da jemand ein anstoß zu geben??
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Seid Ihr schon weitergekommen?
Ich denke, dass man EUR 1,00 bei als Restbuchwert bilanzieren muss bei Aufgabe 5.
Ich hänge an diesem Aufgabenheft schon ne Ewigkeit rum und komme nicht wirklich vorwärts.
Könnte evtl. auch weiterhelfen.
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Hallo jolani,
ich habe BIL05 bis auf Aufgabe 3 soweit fertig. Hatte noch keine lust weiter zu machen. Brauchst irgendwo hilfe?
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Hi jolani,
dieser Wert war auf eine Währungseinheit (z.B. 1 Euro) gesetzt und sollte in der Bilanz an das Anlagegut „erinnern“. Es ist also schon komplett abgeschrieben und ein neues Wirtschaftsgut konnte beschafft werden. Heutzutage sind Erinnerungswerte aber kaum noch zu finden, da der Abgang des gutes bereits im Anlagespiegel ersichtlich wirdDieser Wert war auf eine Währungseinheit (z.B. 1 Euro) gesetzt und sollte in der Bilanz an das Anlagegut „erinnern“. Es ist also schon komplett abgeschrieben und ein neues Wirtschaftsgut konnte beschafft werden. Heutzutage sind Erinnerungswerte aber kaum noch zu finden, da der Abgang des gutes bereits im Anlagespiegel ersichtlich wird-
Aber, da in den Lernheften manchmal andere Erklärungen sind, schau mal ob Du etwas in der Richtung findest
Gruß
hape -
Hallo jolani,
ich habe BIL05 bis auf Aufgabe 3 soweit fertig. Hatte noch keine lust weiter zu machen. Brauchst irgendwo hilfe?
Habe jetzt noch Aufgabe 7 offen. Da weiss ich nicht so recht, wie ich da rangehen soll.
Sie lautet wie folgt:
Das Forderungsvolumen einer Aktiengesellschaft beläuft sich am Bilanzstichtag lauten Inventur nominell auf 17.850.000 EUR (inklusive 19 % MwSt.). Darunter befinden sich zwei Einzelposten im Gesamtwert von EUR 50.000,00, bei denen im neuen Jahr bei vorsichtiger Schätzung mit einem wahrscheinlichen Forderungsausfall von 30 % gerechnet werden muss. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens ist die Forderung gegenüber einem Kunden i.H.v. EUR 20.000,00 uneinbringlich. Das in den übrigen Forderungen enthaltene allgemeine Kreditrisiko wird auf 1 % der als einwandfrei betrachteten Forderungen geschätzt.
Mit welchem Wert muss die AG ihre Forderungen in der externen Bilanz ausweisen?
(Hinweis: Das Berechnungsschema ist vollständig und die Zahlenwerte sind exakt anzugeben. Umsatzsteuerkorrekturen sind vorzunehmen!)
Ich habe keinen blasse Schimmer:(Aufgabe 3 habe ich bereits fertig.
Die lautet bei mir so:
Ein Unternehmen hat zu Beginn der laufenden Abrechnungsperiode ein Grundstück erworben. Die Anschaffungskosten betrugen EUR 200.000,00. Am Bilanzstichtag beträgt der Tageswert (Teilwert)
a) EUR 250.000,00 (Bauland!)
b) EUR 150.000,00 (Bauverbot!)
1. Ermitteln und begründen Sie für die beiden Fälle den jeweiligen Wertansatz in der Bilanz.
Zu a) Hier gilt das Anschaffungskostenprinzip:
Das Grundstück darf höchstens mit EUR 200.000,00 bilanziert werden. Erst wenn das Grundstück verkauft wird, wird die stille Reserve bzw. der Gewinn i.H.v. EUR 50.000,00 aufgelöst. Die Anschaffungskosten dürfen nicht überschritten werden (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB). Dadurch wird sichergestellt, dass nur die am Abschlussstichtag realisierten Gewinne ausgewiesen werden.
Zu b) Hier ist das Niederstwertprinzip anzuwenden:
Der niedrigere Wert ist mit EUR 150.000,00 anzusetzen. Die restlichen EUR 50.000,00 sind als Verlust auszuweisen. In diesem Fall ist das strengere Niederstwertprinzip anzuwenden, denn es handelt sich um ein nicht abnutzbares Anlagevermögen mit einer dauernden Wertminderung. Deshalb ist nach Abs. 2 S. 3 letzter Halbsatz HGB der niedrigere Wert anzusetzen.
Weis aber auch nicht so genau, ob das so richtig ist.HaPe:
Danke für den Tip. Habe nochmal durchgelesen das gute Heft und siehe da. "0,00" steht da.!
LG jolani
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Hallo jolani,
ich bin ewig hier nicht rein gekommen. Brauchst du noch hilfe???