Aufgabe: Die in Flensburg wohnhafte Rentnerin Frau F sammelt dänisches Porzellan. In einem Antiquitätengeschäft in Sonderburg (DK) findet sie von Ihr ghesuchte Teile, die ihr der " vom Geschäftsumfang her kleine Händler " an ihre Heimatanschrift schickt. Frau F hatte im Geschäft den Ladenpreis von - umgerechnet - 250 € bar bezahlt.
Meine überlegung:
Da der Händler in Sonderburg „vom Geschäftsumfang her kleine Händler“ ist , gehen wir davon aus das der nach § 19 Abs.1 UStG in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben seine Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellt, das Entgelt, der Netto-Betrag ist gleich dem Brutto-Betrag
= 250,00 €. Umsatzsteuerliche "Kleinunternehmer" werden bei der Umsatzsteuer demnach wie Privatleute behandelt, also Privatperson S/Sonderburg in Dänemark tätigt eine Lieferung mit Ort der Lieferung Dänemark der Umsatz ist für dem Händler Steuerfrei. Es handelt sich um eine innergemeinschaftlich Lieferung, die in Dänemark Steuerfrei ist gem. § 4 Nr.1b i V. mit § 6a Abs.1 und Abs.3 UStG. Die Rentnerin Frau F aus Flensburg unterliegt hier in Deutschland gem. § 1a Abs.1 Satz 1 UStG Erwerbsbesteuerung 19% von 250,00 € = 47,50 € .
es geht auch weiter : wie ändert sich die Lösung wenn der dänische Händler solche Verkäufe an Privatkäüfer aus Deutschland jedes Jahr im Umfang von mehr als 500 000 DKk tätigen? ?????????????? :confused: