REK09A Aufgabe 1

  • Hallo zusammen......
    kann mir jemand etwas auf die Sprünge helfen?.... Ich bin schon total am verzweifeln..... mir fehlen zwei Aufgaben und dann kann ich es verschicken....

    Aufgabe 1
    Warum wird Ihrer Meinung nach durch EU-Richtlinien versucht, das nationale Gesellschaftsrecht an das anderer Staaten anzugleichen?
    - hier habe ich null-ahnung........... :(

    Aufgabe 6
    Im Handelsregister in Darmstadt ist seit langem eine "Notiz-Klotz-GmbH" eingetragen. ...... Gesellschafter sind A, B und R. Der Betrieb / die Herstellung ist seit Frühjahr 2003 eingestellt. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister nicht gelöscht. Seit Anfang 2006 betreiben die gleichen Gesellschafter in Frankfurt Handelsgeschäfte unter der Firma "Notiz-GmbH, Bürobedarf, Groß- und Einzelhandel".

    Wie ist die GmbH in Frankfurt als juristische Person einzuordnen (als neue selbständige GmbH, als Fortbestand der bisherigen GmbH) ?

    Vielen Dank im Voraus....
    Grüße
    Jolanthe

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  • .... also bei Frage 6 würde ich schreiben.....

    Bei der „Notiz-GmbH, Bürobedarf, Groß- und Einzelhandel“ in Frankfurt handelt es sich meiner Meinung nach um eine neue GmbH.


    Leider reicht das ja nicht aus.... Begründung fehlt mir auch noch..... :wall:

  • Aufgabe 1: Erleichterung des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital durch gleichwertige Rahmenbedingungen. Durch unterschiedliche nationale Rahmenbedingungen sonst verminderte Wettbewerbsfähigkeit. Möglichkeit der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (unterliegt den Regeln des Gemeinschaftsrechts).

    Aufgabe 6: Neue GmbH. Alte GmbH ist ebenfalls noch existent (kein Erlöschen, da keine Anmeldung der Auflösung beim Handelsregister). Unterschiedliche Städte, unterschiedliche Handelsregister, unterschiedliche Geschäftszwecke.

    Das musst Du jetzt beides noch entsprechend ausschmücken (Aufgabe 6 auch mit HGB-Paragraphen).

  • Luckygirl hat in aller Kürze sehr brauchbare Ansätze geliefert. Da ich mich auch mit den von Dir eingestellten Aufgaben beschäftigt habe, möchte ich ebenfalls meine beiden Lösungsideen vorstellen:

    a) Nach dem 2. Weltkrieg sah man eine dauerhafte Friedenssicherung nur über den Weg von zwischenstaatlichen Vereinbarungen erreichbar. Man sah abstrahiert von spezifisch staatlichen Problemen der Völker den kleinsten gemeinsamen Nenner im Wirtschaftsbereich. Und so begannen die Staaten, Handelsabkommen und andere Vereinbarungen unter schrittweiser Zurückführung der nationalen Hoheitsgewalt (z. B. Zollerleichterungen bei Aus- und Einfuhr) zu schaffen. Schließlich verabschiedeten eine Reihe von Staaten ein Abkommen, unter Verzicht auf nationale Hoheitsreche einen gemeinsamen Binnenmarkt zu begründen. Ein solcher gemeinsamer Markt bringt zunächst wirtschaftlich gemeinsame Gesetzmäßigkeiten (z. B. Marktmechanismus, freier Warenverkehr, Geldpolitik etc). Damit der Marktmechanismus auch tatsächlich funktionieren kann, bedarf es ebenfalls gemeinsamer Rahmenbedingungen. So begann die nach und nach entstehende EU damit, nationales Recht vom Ausgangspunkt des Binnenmarktes mehr und mehr anzugleichen durch die Vorgabe von verbindlichem EU-Recht, das teilweise in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss.

    b) Die Fallfrage würde ich beschreiben als: Ist eine neue GmbH entstanden ? Den Ausgangspunkt dazu kann man übersichtlich wie folgt darstellen:

    Handelsbetrieb Darmstadt <- GmbH -> Handelsbetrieb Frankfurt.

    Die GmbH ist ein Personenrechtsverhältnis, das durch Vertrag entsteht und aufgehoben werden kann, § 311 I BGB. Im Gesellschaftsrecht ist zunächst beachtlich, dass weitgehend Inhaltsfreiheit, da eine GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden kann, § 1 GmbHG, aber Formzwang für Verträge besteht, § 2 GmbHG. Der genaue Gegenstand, d.h. das Handelsgewerbe muss vertraglich fixiert sein, § 3 GmbHG.

    Die Notiz-Klotz-GmbH wurde in Darmstadt gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind A, B und R Gesellschafter. Die Frage ist nun, ob diese Gesellschaft zwischenzeitlich aufgelöst wurde. Ein Anhaltspunkt hierfür kann sein, dass das Handelsgeschäft 2003 eingestellt wurde. Abgesehen von einer vertraglichen Auflösung kann die GmbH nur durch die gesetzlichen Gründe der §§ 60 ff GmbHG aufgelöst werden. Ein solcher Grund liegt nicht vor. Die Einstellung des Handelsgeschäftes ist ein nur tatsächlicher Vorgang, an den keine Rechtsfolgen geknüpft sind, also keine Rechtshandlung für eine Auflösung. Auch eine Löschung der Eintragung im Handelsregister ist bis jetzt nicht erfolgt.

    Es ist auch denkbar, dass das neue Handelsgeschäft als weiteres Handelsgeschäft der GmbH betrieben wird. Das kann begrifflich nicht hinkommen, da das erste Handelsgeschäft 2003 eingestellt und nicht wieder aufgenommen worden ist. Das Handelsgeschäft in Frankfurt ist daher ein eigenständiges, von dem in Darmstadt losgelöstes Geschäft. Soll dieses neue Handelsgeschäft mit der bisherigen Rechtsform weiterbetrieben werden, bedarf dies grundsätzlich einer vertraglichen Grundlage. Das beruht auf den Grundsatz der Notwendigkeit eines Gesellschaftsvertrag, § 3 GnbHG, mit einer möglichen Erleichterung durch §§ 53 ff GmbHG für eine bestehende GmbH, da dort eine einfache Stimmenmehrheit ausreicht, um eine Vertragsänderung zu beschließen. Die §§ 53 ff GmbHG geben also vor, dass ein Gesellschafterbeschluss notwendig wird, und dieser Gesellschafterbeschluss notariell zu beurkunden ist. Vorliegend kann man allenfalls annehmen, die Gesellschafter hätten diesen Änderungsbeschluss konkludent, also formfrei, abgeschlossen, indem sie das Handelsgeschäft unter der Firma "Notiz GmbH..." mit den gleichen Personen als Gesellschafter führen. Explizit lässt sich nicht sicher auf den notwendigen Gesellschafterbeschluss schließen und eine bejahende Auslegung scheitert schließlich am Formerfordernis der notariellen Beurkundung, § 53 II GmbHG.

    Völlig unerheblich ist für die rechtliche Einordnung die Tatsache, dass die GmbH in Frankfurt ähnlich firmiert bzw. die Firma fortführt und auch die Tatsache, dass das Geschäft nun in Frankfurt betrieben wird. Es gibt meiner Meinung nach keine Normen des Gesellschaftsrechts, die eine Rechtsnachfolge anhand dieser tatsächlichen (und auch evtl. nur zufällig entstandenen) Vorgänge begründen. Entscheidend ist für die Fallfrage vielmehr, ob die GmbH in Frankfurt mit der in Darmstadt ansässigen GmbH identisch ist, die Regelung im Gesellschaftsvertrag. Nach alledem ist Identität zu verneinen. Es muss sich um ein anderes (neues) Unternehmen der Gesellschafter in der Rechtsform der GmbH handeln.

    So weit meine Anregungen zu den Falllösungen. Viel Spaß damit !

    Grüße
    Donald

  • Ja, ich glaube, die Lösungsideen von Luckygirl und mir können helfen. Allerdings sind beide Lösungsvorschläge nicht die Lösung selbst. Die §§ der Gesetzesgebiete müssen gelesen und herausgearbeitet werden (d.h., die Rechtsgrundlagen sollen in einer Arbeit kritisch gewürdigt werden), und wie bei rechtlichen Aufgabenlösungen praktisch pflichtgemäß vorgeschrieben, sollte das Lösungsergebnis im Gutachtenstil abgeleitet sein. Das ist schon zeitlich sehr aufwändig und kann m.E. im Forum nicht geleistet werden. Das möchte ich an dieser Stelle anmerken.

    Grüße
    Donald