Hallo,
ich habe bei Aufgabe 5b gerade total die Peilung verloren
Frage : Ist der Vertrag gültig ?
Die Verhältnisse sind mir irgendwie zu kompliziert
Kann mir jemand auf die Sprünge helfen !?
Liebe Grüße, Jasmin
Hallo,
ich habe bei Aufgabe 5b gerade total die Peilung verloren
Frage : Ist der Vertrag gültig ?
Die Verhältnisse sind mir irgendwie zu kompliziert
Kann mir jemand auf die Sprünge helfen !?
Liebe Grüße, Jasmin
Hallo JSBA,
?? - vielleicht magst Du noch die Aufgabenstellung eintragen.
Grüße
Donald
Brigitte W. (25 Jahre) hat zwar schon vor 2 Jahren ihren Führerschein, Klasse B. bestanden, ist aber seither nicht Auto gefahren und hat auch keins gekauft.
Ihr neuer Freund (F) will sich bei ihr beliebt machen und besorgt ihr ein sehr schönes, gut erhaltenes preiswertes Auto, das sie von ihrem eigenen, ersparten Geld bezahlt und das sie auch nutzen will, das aber F auf seinen Namen zulässt, damit sie bei der Versicherung keine 260 Prozent Versicherungsprämie (für Anfänger) sondern nur 120 Prozent (als Zweitwagen) bezahlen muss. Alles in allem für Brigitte (B) eine erfreuliche Lösung.
Es kommt aber, wie es im Leben so oft kommt: nach einiger Zeit kriegen die beiden Krach. B wendet sich enttäuscht einem anderen Mann als Partner zu. Die Trennung von F ist für B endgültig. Daraufhin entschließt sich ihr bisheriger Freund (F) aus Rache, das Auto von B an einen anderen, den Dieter (D) zu verkaufen. Kraftfahrzeugbrief und Zweitschlüssel des Autos hatte er noch im Besitz, das Auto holte er sich vor der Haustür ab.
a) Welcher Vertrag wurde zwischen F und D geschlossen ? (Kaufvertrag)
b) Ist der Vertrag gültig ?
Hallo Jasmin,
Lies dir doch mal die §§ zum Thema Kaufvertrag im BGB und den §932 BGB durch... das müsste dir weiterhelfen.
Grüßle
Ja, mach ich...
Danke...
a) Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich durch die durch ihn begründeten (Haupt-) Ansprüche. Vorliegend geht es dem F darum, das Auto in Geld umzusetzen. D will über das Auto als Gegenstand die rechtliche Sachherrschaft erlangen. Dabei geht es also um Ansprüche aus § 433 I BGB – Sachleistung – und § 433 II BGB – Gegenleistung - .
b) Ob der Vertrag gültig ist, bestimmt sich danach, ob die durch ihn hervorgebrachten Ansprüche nach einer Beurteilung mittels BGB rechtswirksam sind.
Zunächst können kaufrechtliche Ansprüche nur über Sachen begründet werden. Im Raum stehen: KfZ-Brief, Zweitschlüssel, das Auto. Nach dem kleinen Sachenrecht, §§ 90 ff BGB, ist deren rechtlicher Zustand zu qualifizieren. Das Recht am KfZ-Brief folgt dem Recht aus dem Brief (kein Wertpapiercharakter), die Zweitschlüssel dürften Zubehör sein, § 97 BGB, und das Auto ist wirtschaftlich betrachtet die Hauptsache.
Ferner haben sich F und D ausreichend bestimmt über einen Verkauf des Autos geeinigt.
Dabei handelt F in eigener Sache und nicht namens und für die Interessen der B, also ohne den Willen der Stellvertretung, §§ 164 ff BGB greifen nicht.
An und für sich enthält der Kaufvorgang alle notwendigen Vorgänge zur Begründung eines schuldrechtlichen Vertrags. Es sind jedoch auch Angaben enthalten, nach den die Entstehung der fraglichen Anspruchsgrundlagen gehindert sein können.
Ein Anspruch auf Leistung ist nämlich dann ausgeschlossen, wenn die Hauptleistung für den F von vornherein unmöglich ist, §§ 311 a I, 275 BGB. Die Normen stellen klar, dass ein Leistungshindernis schon bei Abschluss des Vertrages bestehen kann, früher als anfängliches Unvermögen bezeichnet.
Nun ist zu klären, ob F früher im Zusammenhang mit dem Erwerb des Autos Eigentümer geworden ist. Denn damals sind auch Rechtspositionen im Namen des F begründet worden.
Er hat für B das Auto in deren Namen und auf deren Rechnung besorgt. Nach der internen Absprache sollte B alleinig das Auto erwerben. Der Vorgang qualifiziert sich nach: §§ 433 I, 929, 164 ff BGB. Damit ist B rechtliche Inhaberin des Autos geworden.
Die weitere Absprache zwischen B und F beinhaltete eine Regelung der wirtschaftlichen Lastentragung für das KfZ. So sollte F den Wagen auf seinen Namen hin versichern, um Geld für B zu sparen. Ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB enthält die Absprache nicht. Damit wird man an dieser Stelle sagen müssen, dass die Versicherung(spflicht) ein erheblicher Vorgang dafür ist, das Auto überhaupt rechtmäßig in Betrieb nehmen zu müssen. Das ist auch gesetzlich geregelt. Nach den Eigentumsübertragungsnormen ist die Versicherungspflicht kein Kriterium für den Erwerb des Eigentums. Für die Frage aber, ob F aus der hier nur wirtschaftlichen Lastentragung sachenrechtliche Berechtigung ziehen könne, bleibt der Vorgang unergiebig.
F war zudem im Besitz des KFZ-Briefs und der Zweitschlüssel, schließlich auch im Besitz des Wagens. Der Besitz löst für den Rechtsverkehr wichtige Eigentumsvermutungen aus, §§ 854, 1006 BGB. Dabei ist der Vorgang zum Zeitpunkt des Geschäfts zwischen F und D für sich insgesamt betrachtet zu würdigen. Der KfZ-Brief bringt eine für den Rechtsverkehr wichtige Eigentumsvermutung (§ 1006 BGB) für den eingetragenen Inhaber hervor. Es gilt der Grundsatz, das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier. Das Eigentum am KfZ-Brief ist ein akzessorisches Nebenrecht (§§ 401 ff BGB analog) aus dem Eigentum am Auto. Er weist auf das Eigentum der B hin und widerlegt damit die Eigentumsvermutungen aus Besitz bezüglich der Schlüssel und des Autos selbst, die nach den Gewahrsamsverhältnissen auf den F hinweisen können.
Nach alledem kann der F nicht als Eigentümer des Autos angesehen werden. Betrachtet man den Vorgang insgesamt als einheitlichen, wirtschaftlichen Vorgang, zu dem auch das Erfüllungsgeschäft gehört, kann F zwar über das Auto als Gegenstand Kaufverträge schließen, er kann aber nicht rechtswirksam erfüllen. Die durch ihn erworbenen Rechtspositionen reichen nicht aus, um ihn als Eigentümer anzusehen. Damit ist die Erfüllung des Kaufvertrages für F unmöglich §§ 275 iVm § 311 a I BGB.
Die Ansprüche aus Kaufvertrag gehen unter. D wird ebenfalls von der Leistung zur Zahlung eines Kaufpreises frei, weil beide Ansprüche in einem gegenseitigen Verhältnis stehen, § 326 I BGB.
Der Kaufvertrag allerdings bleibt wirksam. Das ist kein Widerspruch zum oben dargelegten. § 311 a II BGB bestimmt, dass bei Untergang der Hauptleistungspflicht der Sachschuldner schadensersatzpflichtig wird. Damit wird das Schuldnerverhältnis überhaupt abwicklungsfähig. Einen diesbezüglichen Sachverhalt gibt es aber nicht.
Das ist meine Anregungen zur Falllösung. Viel Spaß!
Grüße
Donald
Vielen vielen Dank Donald... !!!
Das hilft mir sehr weiter... !!!
Liebe Grüße,
Jasmin