RelB 9, Aufgabe 3c

  • Hallo,

    folgende Frage ist gegeben:
    K hat auf Kaufpreiszahlung von 1500 € geklagt, aber lediglich ein obsiegendes Urteil in Höhe
    von 400 € erlangt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Er legt Berufung ein.
    Aufgabe a und b habe ich fertig aber für Aufgabe c finde ich keinen Lösungsansatz bzw. auch keine Info im Lehrheft.
    Fragestellung c: Was ändert sich, wenn K ein obsiegendes Urteil in Höhe von 1000 € erstritten hätte? Kann mir hier einer weiterhelfen? Danke im Voraus. KMP

  • Hey Gast!
    Hast Du eine Frage, die Du gerne beantwortet haben möchtet? Klickt auf den folgenden Link und Du wirst die Antwort finden:

    Hier findest Du die Antworten

    Egal, ob es sich um eine Frage zu einem bestimmten Thema in eurem Studium oder um allgemeine Ratschläge handelt - wir haben die Antworten, die ihr sucht. Also zögert nicht und klickt auf den Link! Wir freuen uns darauf, euch zu helfen.

  • Hallo KMP04,

    nach dem ersten Lesen Deines Eintrags der Aufgabe ergeben sich für mich ein paar Fragen: Hast Du die Aufgabenstellung vollständig wiedergegeben ? Was soll sich in Bezug auf etwas anderes ändern ? Gibt es einen näheren Kontext in der Aufgabenstellung, den Du nicht eingetragen hast ? Was ist Dein Lösungsansatz ?

    Grüße
    Donald

  • Hallo, ich hänge auch an der Aufgabe.
    Die Frage B war: Könnte das Berufungsgericht die gesamte Kaufpreisklage als unbegründet abweisen?
    Die Frage habe ich auch schon beantwortet, ih hänge auch bei der Aufgabe 3c. Kann mir da jemand weiterhelfen?
    Vielen Dank!

    Gruß Triple-H

  • Der Beschwerdewert von über € 600,- (§ 511a Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist nur dann erreicht, wenn der Klagantrag um mind. diesen Betrag hinter dem Urteilsspruch zurückbleibt
    (umgekehrt für den Beklagten: wenn er zur Zahlung mind. diesen Betrag verurteilt wurde). K erstritt € 1000 ,- (unterliegt also mit nur € 500,-), die Berufung wäre deshalb unzulässig.

  • Zunächst war es geboten, weitere eventuelle Informationen aus der Aufgabenstellung zu erfragen, um einen weiteren Lösungsweg ausschließen zu können.

    Da weitere Informationen aus der Aufgabe nicht hervorgehen, ist die Beschwer c.p. einzige Zulassungsvoraussetzung des Rechtsmittels.

    Bei der Beschwer ist die formelle von der materiellen Beschwer zu unterscheiden. Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn die Entscheidung des Gerichts überhaupt vom Klageantrag abweicht. Die materielle Beschwer ist gegeben, wenn die Entscheidung für den Rechtsmittelführer irgendwie nachteilig ist. I. d. R. wird das durch einen Wertabgleich festgemacht, der dann den vorgeschriebenen Beschwerdewert erreichen muss.

    Das bedeutet jedoch, dass die formelle Beschwer gegeben sein kann, die materielle B. aufgrund eines zu niedrigen Wertes dagegen nicht. Dann muss die Berufung durch das Ausgangsgericht zugelassen werden.

    Grüße
    Donald