Hi,
kann mir jemand auf die Sprünge helfen bei folgender Aufgabe:
Die Firma Putzteufel GmbH sowie 10 der bei ihr beschäftigten Reinigungskräfte erhalten nach einer durchgeführten Betriebsprüfung einen Bescheid (Verwaltungsakt). Hierin wird das Bestehen von Versicherungspflicht zur Sozialversicherung festgestellt und im Rahmen der Verjährungsvorschrift werden die rückständigen Beiträge gefordert. Es wird auch ausgeführt, dass entgegen der Annahme des Arbeitgebers keine versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.
a) Legen Sie dar, wie die Entscheidungen angefochten werden können.
b) Die Putzteufel GmbH erhält als Reaktion auf ihren Widerspruch einen ablehnenden Widerspruchbescheid. Innerhalb welcher Frist muss Klage gegen diesen Bescheid erhoben werden?
Danke und Gruß
RelB 8 (Sozialrecht) Aufgabe 7
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greekdave -
21. Februar 2011 um 10:49 -
Erledigt
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HALLO!!!!!!
Hat keiner einer Idee oder wenigstens einen Ansatz zur Lösung dieser Aufgabe??? -
Hallo greekdave,
mit sozialrechtlichen Gegebenheiten kenne ich mich nicht aus. Nachfolgende Ausführungen sollen eine Hilfestellung für Deine weiteren, eigenen Überlegungen sein, die an das Verwaltungsprozessrecht angelehnt sind. Ein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit soll nicht gegeben sein. Natürlich musst Du die Aufgabenstellung und den Sachverhalt mit sozialrechtlichen Grundlagen würdigen.
a) Belastender VA
Prüfung Zulässigkeit Widerspruch
Statthaftigkeit Sozialrechtsweg
Definition Verwaltungsakt, analog § 35 VwVfG
Statthaftigkeit Widerspruch – Angriffsobjekt ist Akt der öffentlichen Verwaltung
Art des Widerspruchs – Anfechtungswiderspruch
Ordnungsgemäße Belehrung, wichtig für Beginn Widerspruchsfrist
Widerspruchsfrist
Partei- und Prozessfähigkeit Widerspruchsführer
Richtiger Widerspruchsgegner – insbesondere auch: richtige Widerspruchsbehörde
Beschwer
Verletzung Widerspruchsführer in eigenen Rechten
Prüfung Begründetheit Widerspruch
Ist mit der richtigen Ermächtigungsgrundlage entschieden, und das Recht als solches richtig angewendet und eine Verletzung eigener Rechte des Widerspruchsführers gegeben. Insbesondere ein Ermessen der Sozialverwaltung ordnungsgemäß ausgeübt, was im Widerspruchsverfahren voll nachprüfbar ist.
b) Klage vor dem Sozialgericht
Die Klagefrist ist bestimmt in Deinem Lehrbrief behandelt worden. Sie dürfte erhoben werden innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheids (analog VwGO, dort § 74). Schau noch mal in Deinen Lehrbrief.
Grüße
Donald -
Im Lehrheft steht alles drin ab seite 96 ... lesen hilft.