RelB 8 (Sozialrecht) Aufgabe 7

  • Hi,
    kann mir jemand auf die Sprünge helfen bei folgender Aufgabe:

    Die Firma Putzteufel GmbH sowie 10 der bei ihr beschäftigten Reinigungskräfte erhalten nach einer durchgeführten Betriebsprüfung einen Bescheid (Verwaltungsakt). Hierin wird das Bestehen von Versicherungspflicht zur Sozialversicherung festgestellt und im Rahmen der Verjährungsvorschrift werden die rückständigen Beiträge gefordert. Es wird auch ausgeführt, dass entgegen der Annahme des Arbeitgebers keine versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.

    a) Legen Sie dar, wie die Entscheidungen angefochten werden können.

    b) Die Putzteufel GmbH erhält als Reaktion auf ihren Widerspruch einen ablehnenden Widerspruchbescheid. Innerhalb welcher Frist muss Klage gegen diesen Bescheid erhoben werden?

    Danke und Gruß

  • Hey Gast!
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  • HALLO!!!!!!

    Hat keiner einer Idee oder wenigstens einen Ansatz zur Lösung dieser Aufgabe???

  • Hallo greekdave,

    mit sozialrechtlichen Gegebenheiten kenne ich mich nicht aus. Nachfolgende Ausführungen sollen eine Hilfestellung für Deine weiteren, eigenen Überlegungen sein, die an das Verwaltungsprozessrecht angelehnt sind. Ein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit soll nicht gegeben sein. Natürlich musst Du die Aufgabenstellung und den Sachverhalt mit sozialrechtlichen Grundlagen würdigen.

    a) Belastender VA

    Prüfung Zulässigkeit Widerspruch

    Statthaftigkeit Sozialrechtsweg
    Definition Verwaltungsakt, analog § 35 VwVfG
    Statthaftigkeit Widerspruch – Angriffsobjekt ist Akt der öffentlichen Verwaltung
    Art des Widerspruchs – Anfechtungswiderspruch
    Ordnungsgemäße Belehrung, wichtig für Beginn Widerspruchsfrist
    Widerspruchsfrist
    Partei- und Prozessfähigkeit Widerspruchsführer
    Richtiger Widerspruchsgegner – insbesondere auch: richtige Widerspruchsbehörde
    Beschwer
    Verletzung Widerspruchsführer in eigenen Rechten

    Prüfung Begründetheit Widerspruch
    Ist mit der richtigen Ermächtigungsgrundlage entschieden, und das Recht als solches richtig angewendet und eine Verletzung eigener Rechte des Widerspruchsführers gegeben. Insbesondere ein Ermessen der Sozialverwaltung ordnungsgemäß ausgeübt, was im Widerspruchsverfahren voll nachprüfbar ist.

    b) Klage vor dem Sozialgericht

    Die Klagefrist ist bestimmt in Deinem Lehrbrief behandelt worden. Sie dürfte erhoben werden innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheids (analog VwGO, dort § 74). Schau noch mal in Deinen Lehrbrief.

    Grüße
    Donald

    Einmal editiert, zuletzt von Donald (1. März 2011 um 21:29) aus folgendem Grund: Berichtigung Tippfehler