RELB 09 Fragen zu Aufgabe 5 und 6

  • Hallo,

    wer kann mir helfen...ich habe die Einsendeaufgabe zu RELB 09 so gut wie fertig...nur bei Nr. 5 und 6 hänge ich...wäre super, wenn mir dort jemand weiterhelfen könnte!

    Hier die Aufgaben:

    Nr. 5

    Sachverhalt: Die Baustoffe GmbH belieferte im letzten Quartal den Bauunternehmer Müller mit Waren im Wert von 125.000 Euro. Trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung und Androhung rechtlicher Schritte bezahlt Müller nicht. Nachforschungen der Baustoffe GmbH ergaben, dass Müller ein Mietshaus besitzt, dass ihm jährlich Mieteinnahmen i.H.v. 30.000 Euro einbringen. Ein weiteres Mietshaus steht im Eigentum seiner Ehefrau. Auf dem Geschäftskonto von Müller befindet sich ein Guthaben von 10.000 Euro. Zu der Bauunternehmung zählen zwei Firmenfahrzeuge um Wert von jeweils 4.000 Euro, ein Firmen-LKW im Wert von 20.000 Euro und Gerätschaften im Wert von 40.000 Euro. Der Firmen-LKW und die Gerätschaften werden von Müller zum Erhalt seines Betriebes benötigt. Die Baustoffe GmbH erfährt auch von einer Forderung gegenüber dem Bauherren Schulz i.H.v. 100.000 Euro.

    a) Die Baustoffe GmbH bittet nun Sie um Rat, wie sie am schnellsten zu ihrem Geld kommen und ob sie insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung gegen Müller vorgehen kann.
    b) Welche Arten der Vollstreckung kommen in Betracht? Erläutern Sie diese kurz! Bei welchen staatlichen Vollstreckungsorganen muss die Baustoffe GmbH diese beantragen?
    c) Die Baustoffe GmbH erfährt von der Beauftragung eines Maklers der das Mietshaus von Müller verkaufen soll und dass er ein Geschäftskonto auflösen möchte. Sie hat zwar bereits Klage beim Landgericht erhoben, ein Abschluss des Rechtsstreits ist aber bisweilen nicht in Sicht. Was kann die Baustoffe GmbH dagegen tun?

    Hier schon eine Lösung von mir:

    In diesem Fall kann die Baustoffe GmbH eine einstweilige Verfügung beantragen. Hierzu gibt der § 935 ZPO genaue Auskunft: „Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.“

    und Nr. 6

    • Die Baustoffe GmbH mietet am 01.01.01 Lagerräume von der Immobiliengesellschaft Becker für 5 Jahre an. Am 05.01.03 wird über die Baustoffe GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigt das Mietverhältnis fristgerecht zum nächstmöglichen Termin am 30.04.03. Es steht noch die Miete für das vergangene Jahr aus. Zum 01.06.03 konnte die Immobiliengesellschaf die Lagerräume neu vermieten, allerdings was nur eine billigere Neuvermietung möglich.

    Sie beraten nun, die Immobiliengesellschaft Becker. Sie will von Ihnen wissen, welche Forderungen wie geltend gemacht werden können.



    Wäre wirklich super, wenn mir jemand vielleicht ein paar Ansätze geben könnte damit ich wenigstens einen Einstieg finde :)

  • Aufgabe 5:

    a) Die Baustoffe GmbH muss sich einen Zahlungstitel verschaffen. Ideal ist ein Vollstreckungsbescheid (§ 794 Nr. 4 ZPO). Der ist rasch zu erhalten und hat volle Titelqualität. Der Schuldner ist eine natürliche Person, haftet also privat mit seinen "Geschäftsschulden". Auf das Mietshaus der Ehefrau kann nicht zugegriffen werden, da diese nicht Schuldnerin ist und Angaben über den ehelichen Güterstand fehlen.

    b) Forderungen, §§ 829, 835 ZPO – Vollstreckungsgericht am Wohnort Schuldner

    Zahlungsverbot § 845 ZPO – Gläubiger selbst oder jeder GVZ

    Vollstreckung in bewegliche Sachen, §§ 808 ff ZPO – GVZ des Gerichts am Wohnort des Schuldners. Der LKW unterfällt aber der Unpfändbarkeit nach § 811 Nr. 5 ZPO, hier ggf. Austauschpfändung möglich, § 811 a ZPO. Probleme mit einer möglichen Hypothekenhaftung gibt es nicht, da Angaben darüber fehlen, dass das Unternehmen auf eigenem Grund und Boden betrieben wird. Die Firmenwagen dürften aus § 811 ZPO herausfallen.

    Immobiliarvollstreckung §§ 865 ZPO – Gericht am Wohnort des Schuldners

    c) Sicherungsmittel ist der Arrest, wegen Geldforderung, nicht EV, §§ 916 ff ZPO. Der Gläubiger hat noch keinen Titel in Händen, so dass auch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.