Notatieller Vertrag bei GmbH

  • Hallo zusammen,

    mal angenommen:
    A, B und C beabsichtigten, eine GmbH zu gründen, und vereinbaren am 1.5., einen überregionalen Handel mit Rasenmähern zu betreiben. Für das erste Geschäftsjahr wurde ein Umsatz von 1,3 Mio € erwartet, der sich bis zum 5. Geschäftsjahrauf 4 Mio € steigern sollte. Es sollen zunächst 15 Arbeitnehmer eingestellt werden. A und C sollten Geschäftsführer werden. Diese schlossen – zugleich als vollmachtlose Vertreter der B – am 6.5. einen notariellen Gesellschaftsvertrag. Am 15.5. eröffneten sie mit Zustimmung der B für die „GmbH in Gründung“ bei V mehrere Container. Später kommt es zum Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern, weswegen B die Genehmigung des notariellen Vertrages vom 6.5. verweigert.

    Kann V den Kaufpreis von der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern verlangen?


    Ich meine Ja, weil sich die Gündung der GmbH angebahnt hat und Willenserklärungen abgegeben wurden. daran ist doch auch B gebunden und V kann somit die Rechung an die "GmbH in Gründung" stellen, oder?

    Danke für Eure Hilfe
    und beste Grüße

    bonnd68

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  • Die Fallfrage ist, ob ein Zahlungsanspruch aus § 433 II BGB besteht, und wer Schuldner geworden ist.

    Zunächst spielte sich am 15.5. der Abschluss eines Geschäftes für das Unternehmen ab. Es wurde ein Kaufvertrag (mutmaße ich, siehe Wortlaut Aufgabenstellung) nach § 433 I BGB im Namen der GmbH i. G. geschlossen. Der Vertrag ist o.k. . A und C handelten, während B schon zuvor seine Zustimmung gab (§§ 164 ff, 182 BGB).

    Ferner haben die 3 Personen wirksam eine GbR gegründet (§ 705 ff BGB). Denn die Vereinbarung vom 01.05. ist als ein GbR-Vertrag zu qualifizieren, dessen Zweck die Gründung einer GmbH sein sollte. A und C sollten vertretungsbefugt sein. Es ist möglich, dass nur einzelne Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis erhalten.

    Am 06.05. wurde ein GmbH-Vertrag notariell beurkundet. Eine GmbH kann zu jedem zulässigen Zweck gegründet werden § 1 GmbHG. Anwesend waren A und C, die den B vollmachtslos vertreten haben. Nun wurde die GbR zur GmbH i.G. . (Stadien: GbR mit Abschluss Gesellschaftsvertrag – GmbH i.G. mit Abschluss des notariellen Vertrags – Voll-GmbH mit Eintragung im HR). B wurde infolge fehlerhafter Vertretung schwebend unwirksam zum Gesellschafter der GmbH i. G. . Ihm entstand ein Genehmigungsrecht für diesen Vertrag (§§ 177 I, 184 I BGB).

    Allerdings kann eine GmbH i. G. nicht allein selbst Schuldner sein § 11 GmbHG. Das heißt, Schuldner des Zahlungsanspruchs bis hier sind einerseits die Gründungs-GmbH, A und C, als vollwertige Gesellschafter der GmbH i. G., und andererseits B als schwebend unwirksam geltender Gesellschafter. Die Gesellschafter sind Gesamtschuldner § 421 ff BGB.

    Später verweigert B seine Genehmigung zum Gesellschaftsvertrag § 184 I BGB. Probleme mit Formen von RG sehe ich nicht. Damit scheidet B als Gesellschafter der GmbH i.G. aus. Die Wirksamkeit seiner Zustimmung zum Unternehmensgeschäft vom 15.05. und dessen Bestand werden allerdings nicht berührt § 184 II BGB.

    Schuldner sind daher immer noch A und B, die auch Gesellschafter der GmbH i. G. sind, und B als natürliche Person. Die drei haften als Gesamtschuldner § 421 ff BGB.

    Die Aufgabenstellung lautet: Kann V den Kaufpreis von der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern verlangen?

    Erstarkt nun die GmbH i.G. zur Voll-GmbH, wird diese Rechtsnachfolgerin kraft Gesetzes von A und C. Diese werden dann frei. Bei B wird keine Rechtsnachfolge stattfinden können. Damit bleibt er endgültig Schuldner aus dem Kaufgeschäft. Es besteht Gesamtschuld.

    V kann damit den Kaufpreis gem. § 433 II BGB von der GmbH und B verlangen. Diese haften als Gesamtschuldner, § 421 ff BGB.

    Viel Spaß mit meiner Anregung!

    Einmal editiert, zuletzt von Donald (13. Februar 2011 um 19:05) aus folgendem Grund: Berichtigung Tippfehler