Hallo zusammen,
mal angenommen:
A, B und C beabsichtigten, eine GmbH zu gründen, und vereinbaren am 1.5., einen überregionalen Handel mit Rasenmähern zu betreiben. Für das erste Geschäftsjahr wurde ein Umsatz von 1,3 Mio € erwartet, der sich bis zum 5. Geschäftsjahrauf 4 Mio € steigern sollte. Es sollen zunächst 15 Arbeitnehmer eingestellt werden. A und C sollten Geschäftsführer werden. Diese schlossen – zugleich als vollmachtlose Vertreter der B – am 6.5. einen notariellen Gesellschaftsvertrag. Am 15.5. eröffneten sie mit Zustimmung der B für die „GmbH in Gründung“ bei V mehrere Container. Später kommt es zum Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern, weswegen B die Genehmigung des notariellen Vertrages vom 6.5. verweigert.
Kann V den Kaufpreis von der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern verlangen?
Ich meine Ja, weil sich die Gündung der GmbH angebahnt hat und Willenserklärungen abgegeben wurden. daran ist doch auch B gebunden und V kann somit die Rechung an die "GmbH in Gründung" stellen, oder?
Danke für Eure Hilfe
und beste Grüße
bonnd68