Zerlegung der Gewerbesteuer

  • Hallo,

    ich versuche mich gerade an einer Aufgabe zur Zerlegung der Gewerbesteuer und komme da nicht weiter.

    Es handelt sich dabei um eine Personengesellschaft (zwei Gesellschafter) mit Betriebsstätten in Gemeinde A (Geschäftsleitung) und Gemeinde B. Der eine Gesellschafter bekommt ein Geschäftsfühergehalt und ist regelmäßig in Gemeinde A tätig. Der andere bekommt kein Gehalt und ist regelmäßig in Gemeinde B tätig. Beide arbeiten gleich viel.

    Nun weiß ich nicht, wo ich den Unternehmerlohn von 25.000€ (§31 Abs.5 GewStG) zuordnen muss. Gehört er ganz zur Gmeinde A, weil da der geschäftsführende Gesellschafter tätig ist oder muss er hälftig beiden Gemeinden zugeordnet werden.

    Für Eure Hilfe wäre ich dankbar.

    LG
    Katika

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  • In der Aufgabe steht, dass beide Unternehmen in je einer Betriebsstätte gleichviel arbeiten. Schau mal in R 79 abs. 6 GewStR nach: der Betrag ist nach dem Anteil der Tätigkeit der Mitunternehmer in den einzelnen Betriebsstätten zu verteilen.
    Der Betrag in Höhe von 25.000 € gilt ja für den gesamten Unternehmerlohn - egal wieviele Unternehmer es sind. Also musst Du m. E. nach den Betrag je zur Hälfte nach A und B zuordnen.

    LG, Luckygirl

  • Hallo Luckygirl,

    vielen Dank für Deine Antwort. In R79 Abs. 6 GewStR steht aber auch, dass die Zerlegung des Unternehmenslohn voraussetzt, das der Unternehmer in mehr als einer Betriebsstätte geschäftlsleitend tätig geworden ist. Der eine Gesellschafter erhält ja ein Geschäftsführergehalt, also leitet dieser doch die Geschäfte und er ist nur in der Gemeinde A tätig. Also müsste ich danach die 25.000€ der Gemeinde A voll zurechnen. Oder verstehe ich da was falsch.

    LG Katika

  • Es ist von Unternehmer bzw. Mitunternehmer die Rede. Der tatsächlich gezahlte Unternehmerlohn ist irrelevant. Beide Mitunternehmer arbeiten für die OHG. Für beide Unternehmer werden einmalig 25.000 € insgesamt angesetzt. Da sie beide gleichviel in den unterschiedlichen Betriebsstätten arbeiten muss der Unternehmerlohn dementsprechend auf die beiden Betriebsstätten aufgeteilt werden. So verstehe ich das zumindest.