ReWe 9/N Lohnpfändung

  • Hallöchen,

    ich mache ein Fernstudium bei ILS zum Buchhalter und bin gerade bei meinem letzten Heft und brauche dringend hilfe.Hier einmal die Aufgabe

    Aufgabe:
    Auf Antrag des Gläubigers Mücke ist gegen den Arbeitnehmer Pahl ein Mahnbescheid über 500 € ergangen. Mücke teilt sofort dem Arbeitgeber Stein mit, dass die Pfändung aus dem Mahnbescheid bevorstehe und fordert ihn auf, nicht an Pahl zu zahlen. Gleichzeitig fordert Pahl auch, sich jeder Verfügung über seinen Anspruch zu enthalten, 2 Wochen später hat Mücke einen Vollstreckungsbescheid und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses erklärt Stein, er habe bereits vor einigen Tagen dem Pahl das Gehalt ausgezahlt.

    Muss Arbeitgeber Stein noch einmal zahlen? Bitte begründen Sie die Antwort.

    Ich hoffe jemand kann mir helfen. Ich bin total am verzweifeln

  • Hey Gast!
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  • Hallo ani78,

    bei der Mitteilung des Mücke handelt es sich um ein vorläufiges Zahlungsverbot, das auch der Gläubiger selbst anfertigen kann, § 845 ZPO. Was aber Voraussetzung ist, dass der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt bereits über einen Vollstreckungstitel verfügt. Das war hier nicht der Fall. Innerhalb eines Monats ab Zustellung des Zahlungsverbotes muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt werden. Das ist hier unproblematisch erfolgt.

    1. Weg
    Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist formal o.k., und er wurde formgültig dem Arbeitgeber Mücke zugestellt. Das Zahlungsverbot enthält wie der Pfändungsbeschluss (§ 829 ZPO) ein sog. Arrestatorium und ein Inhibitorium. Das ist die Aufforderung an den Arbeitgeber, nicht an den Schuldner zu zahlen, und das Einziehungsverbot an den Schuldner. Zugleich wird mit dem Überweisungsbeschluss (§ 835 ZPO) der Pfändungsgläubiger als Zahlungsempfänger eingesetzt. Genau genommen wird das ehemalige bürgerlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner (Arbeitgeber) provisorisch durch das Zahlungsverbot und später durch den Überweisungsbeschluss modifiziert, indem eben der Gläubiger als Zahlungsempfänger hinzutritt. Die Forderungsvollstreckung aus dem Zahlungsverbot und dem Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellt eine Einheit dar und kann erst enden, wenn der Gläubiger befriedigt ist. Das ist infolge der Fehlzahlung nicht der Fall, also kann sich der Arbeitgeber gegenüber dem Pfändungsgläubiger nicht darauf berufen, von der Zahlungsleistung frei geworden zu sein. Er muss korrekt und daher nochmals an den Pfändungsgläubiger zahlen.

    2. Weg
    Infolge des Zahlungsverbotes, das erlassen wurde vom Gläubiger ohne einen vollstreckbaren Titel in Händen zu halten, ist kein Pfändungspfandrecht entstanden. Das ist offenkundig. Erst die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vermag hier das Pfändungspfandrecht entstehen zu lassen. Denn der Mahnbescheid als solcher ist kein vollstreckbarer Titel, § 794 ZPO, siehe dort die Auflistung der sog. "anderen Titel". Deshalb durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, an den Schuldner zahlen zu müssen. Es ist nämlich streitig in der Rechtsprechung, ob solche Pfändungsakte eines privaten Gläubigers zuerst mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 S1, 1. Alt ZPO aus der Welt geschafft werden können und müssen.

    Ich persönlich würde Weg 2 favorisieren. Um die Problematik aber umfangreich gegenüber dem Korrektor zu erläutern, habe ich Dir beide Lösungsansätze dargestellt.

    Grüße
    Donald

    2 Mal editiert, zuletzt von Donald (14. Januar 2011 um 18:50) aus folgendem Grund: Berichtigung Tippfehler