Hallo, ich bin etwas verunsichert, ob der Lösungsweg richtig und vollständig ist.
Aufgabe: Anton Otto (AO) betreibt als Einzelunternehmer in Koblenz in der Bonner Straße eine Firma zur Herstellung von Druckmaschinen. Das Fabrikationsgebäude befindet sich in der Bonner Str. 1, Eigentümer ist AO. Der Einheitswert für das Grundstück beträgt nach den Wertverhältnissen zum 01.01.1964 umgerechnet 400.000 €. Der für das Kj. 2008 ermittelte Gewinn beträgt 200.000 €.
Aus der Steuererklärung ergeben sich folgende Sachverhalte:
- AO hat das direkt nebenan liegende Grundstück Bonner Straße 2, inklusive der darauf befindlichen Lagerhalle gepachtet für monatlich 11.000 €. Auf entsprechende Anfrage von AO gibt HB die Höhe des Einheitswertes mit 210.000 € an. Aufgrund von betrieblichen Investitionen musste AO zum 01.01.2008 ein Darlehen von 500.000 € zu einem Zinssatz von 8 % aufnehmen. Die Zinsen wurden zutreffend als Betriebsausgaben gebucht.
- Ein Teil der Produktionsmaschinen wurde geleast, die monatlichen Leasingraten belaufen sich auf 8.000 €.
Der Gewerbehebesatz der Stadt Koblenz beträgt 400 %.
a) Ermitteln Sie die Gewerbesteuer für das Kj. 2008.
b) Prüfen Sie ob und ggf. welche Auswirkungen es auf die Höhe der Gewerbesteuer hat, wenn die Firma in Form einer GmbH betrieben wird und Eigentümer des Grundstücks Bonner Straße 1 die GmbH ist.
Hier nun meine Lösung:
a) Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) 200.000 €
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) 11.250 €
- Kürzungen (§ 9 GewStG) 6.720 €
- Gewerbeverlust (§ 10 a GewStG) -------------
= Gewerbeertrag 217.970 €
Abrundung auf volle 100 € (§ 11 Abs. 1 GewStG) 217.900 €
- Freibetrag (§ 11 Abs. 1 GewStG) 24.500 €
= verbleibender Gewerbeertrag 193.400 €
x Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG) 3,5 % von 193.400 €
= Gewerbesteuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag (§ 14 GewStG) 6.769 €
x Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG) 400 %
= Gewerbesteuer 27.076 €
Hinzurechnungen nach § 8 GewStG:
100 % d. Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1a GewStG)
500.000 € Darlehen mit Zinssatz von 8 % 40.000 €
+ 20 % d. Miet- u. Pachtzinsen für d. Benutzung bewegl.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1d GewStG)
8.000 € ∙ 12 Monate = 96.000 €; davon 20 % 19.200 €
+ 65 % d. Miet- u. Pachtzinsen für die Benutzung unbewegl.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1e GewStG)
11.000 € ∙ 12 Monate = 132.000 €; davon 65 % 85.800 €
= Summe des Hinzurechnungsbetrages 145.000 €
- Freibetrag 100.000 €
= verbleibender Betrag 45.000 €
Von dem verbleibenden Betrag werden 25 % = 11.250 € dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
Kürzungen nach § 9 GewStG:
Erhöhung um 40 % und Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes
400.000 € ∙ 140 % ∙ 1,2 % 6.720 €
Der Einheitswert des Grundstückes Bonner Str. 2 in Höhe von 210.000 € fällt nicht unter die Kürzungen, da das Grundstück nicht zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmers Anton Otto gehört.
b) Laut § 5 Abs. 1 GewStG gilt der Unternehmer (Anton Otto) als Steuerschuldner. Da die GmbH eine Kapitalgesellschaft ist, besteht eine sachliche Steuerpflicht.
Wegfall des Freibetrages von 24.500 €, der gemäß § 11 Abs. 1 nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zusteht.
Dass das Grundstück zum Eigentum der GmbH gehört, hat keinen Einfluss auf die Gewerbesteuer - es zählt weiterhin zum Betriebsvermögen.
Somit würde sich die Gewerbesteuer auf
= verbleibender Gewerbeertrag 217.900,00 €
x Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG) 3,5 % von 217.900,00 €
= Gewerbesteuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag (§ 14 GewStG) 7.626,50 €
x Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG) 400 %
= Gewerbesteuer 30.506,00 €
erhöhen.
Freue mich sehr über Rückmeldungen und Anregungen. Die restlichen 3 Aufgaben liegen noch vor mir :aechtz:.
Claudia