Hallo Ihr Lieben,
und zwar habe ich die vorletzte EA (Kurs Steuerrecht & betriebl. Steuerlehre) so gut wie fertig, komm nur bei einer Aufgabe nicht weiter und habe "Schiss" vor der Abgabe, da ich mich bei Reihengeschäften gern mal mit den Umsätzen vertue und die Buchstaben durcheinanderwerfe
Und zwar folgende Aufgabe benötigt man für die 2. Aufgabe :
1.) Der Unternehmer F (Sitz Frankfurt/Oder) verkauft Liefergegenstände
a) Unternehmer W in Warschau
b) Unternehmer M in Moskau.
Beide Partien werden von FFO nach Danzig versendet wo beide Unternehmer eine Betriebsstätte
unterhalten,
Meine Lösungen auf den Punkt gebracht:
1.) a)F an W= bewegte Lieferung. Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG Frankfurt/Oder,
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar, innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei für den
Unternehmer F. W = Erwerbsbesteuerung entsprechend § 1 a UStG in Polen.
b) steuerbar, innergmeinschaftl. Lieferung, Lieferort Frankfurt/Oder (3 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). Das M in Russland (Drittlandsgebiet) wohnt, ist für die Steuerbefreiung unerheblich (Betriebsstätte in Danzig, EU-Gebiet). M unterliegt der Erwerbsbesteuerung in Polen.
[FONT=Arial, sans-serif]2.) Weitere von F gekaufte Warenpartien verkauft W weiter an M. Der Transport wird wie folgt abgewickelt:[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]a) M holt einen Teil mit eigenem Fahrzeug zum Transport nach Moskau in FFO selbst ab.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]b) Die zweite Partie versendet F durch Spediteur direkt nach Moskau.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]c) Die dritte Partie ist in FFO bei einem Spediteur eingelagert. Den Lagerschein reicht F indossiert an [/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]W weiter, der den Lagerschein mit Indossament auf M überträgt.[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]d) Für die letzte Partie beauftragt W einen polnischen Fuhrunternehmer mit dem Transport von FFO an[/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]den Letztabnehmer M. W trägt die Transportkosten und Risiko (Einkauf ab Lager FFO und [/FONT]
[FONT=Arial, sans-serif]Lieferung frei Moskau). [/FONT]
2.) a) Bewegte Lieferung W an M, steuerbar, Abholfall nach § 4 Nr. 1 a i. V. mit § 6 a Abs. 1 UStG
(steuerfrei) Ort der Lieferung ist in Frankfurt/Oder (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). F an W= ruhende
Lieferung,nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG Lieferort ebenfalls in Frankfurt/Oder, ist steuerbar +
steuerpflichtig.
b) F an W = bewegte Lieferung, gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG
Lieferort Frankfurt/Oder.steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und nach § 4 Nr. 1 a i. V. mit § 6
Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung mit Vorsteuerabzug (Drittland). W an M=
ruhende Lieferung(§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG) Lieferort Moskau. Nach deutschem
Umsatzsteuerrecht nicht steuerbar.
c und d) sind mir ein absolutes Rätsel! es wäre klasse, wenn jemand mal meine Lösungen anschaut und mir vielleicht bei c und d auf die Sprünge helfen könnte.
Danke bereits jetzt. Schönen Abend für alle und ein schönes We.
lg ...