ReWe 2/N Aufgabe 1

  • Hallo,

    wer kann mir bei folgender Aufgabe helfen:

    Der Gartenartikelhersteller Scherer hat bei der Maschinenfabrik Fuchs einen Schleifautumaten f�r 100000
    Euro gekauft. Scherer hat nach Besichtigung der Maschine bei Fuchs einen Bestellschein unterzeichnet und das Orginal des Bestellscheins mitbekommen.
    Die Maschine wird geliefert. Eine Woche nach der Lieferung schreibt Fuchs Folgendes:

    "...lieferten wir Ihnen gem�� Ihrer Bestellung einen Schleifautomaten vom Typ 4711. Dabei ist uns leider ein Versehen unterlaufen. Wir lieferten Ihnen nicht den von Ihnen besichtigten und bestellten Typ, sondern ein durch zahlreiche Neuerungen verbessertes Modell, das laut unserem neuesten Katalog 110000 Euro kostet. Da sie die Maschine bereits in Gebrauch haben, kommt ein Umstausch nicht mehr infrage. Sie werden daher Verst�ndnis haben, dass wir um Zahlung weiterer 10000 Euro bitten."

    R�ckfragen bei Scherer und genauere Untersuchungen der neuen Maschine ergeben, dass die Angaben der Firma Fuchs zutreffend sind. Trotzdem ist Scherer nicht ohne Weiteres bereit, 10000 Euro nachzuzahlen. Er will Fuchs einen Teilbetrag anbieten, �ber dessen H�he er sich noch im Unklaren ist. Vorher will er sich zun�chst die Rechtslage klarmachen, um zu wissen, wie ein eventueller Rechtssteit enden w�rde, falls eine Einigung mit Fuchs nicht m�glich sein sollte. Er �berlegt daher:

    Hat Fuchs Anspruch auf Zahlung der geforderten 10000 Euro?

    �berlegen Sie zun�chst was zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Wonach richten sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten? Was k�nnen Sie daraus ableiten? Muss Scherer die verlangten 10000 Euro zahlen? Was w�rden Sie Fuchs raten und warum?

  • Hallo Jürgen,

    also im Regelfall hat die Firma keinen Anspruch auf die Nachzahlung, da der Fehler bei der Firma und nicht beim Kunden lag. Auch bei defekt der Ware darf die Firma dem Kunden höher wertige Ware geben aber keine geringere.

    Hoffe das hilft die etwas weiter. Ansonsten nimm dir das BGB zur hilfe.

  • Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen über die Lieferung eines Schleifautomaten Typ 4711. Geliefert und übereignet wurde ein modernerer Typ, der 10.000.- mehr kostet. Deshalb kann der Lieferer keine Herausgabeansprüche aus dem Eigentum (§ 985 BGB ff) gegen den Käufer geltend machen. Ein Kaufvertrag über den Erwerb des neuen Typs wurde nicht geschlossen.

    Eine Mängelhaftung (§§ 437 ff BGB, 377 HGB), wie in weiteren Beiträgen angesprochen, kommt nicht in Betracht, da die Normen der Mängelhaftung den Käufer schützen wollen, hier aber der Lieferer durch die Falschlieferung benachteiligt ist. Dass der Fehler vom Lieferer erst eine Woche später geltend gemacht wird, ist unschädlich, da die Verjährung möglicher Ansprüche gesetzlich noch nicht eingetreten sein kann bzw. Umstände über eine mögliche Verwirkung nicht bekannt sind.

    Ich würde die Lösung über § 823 I 1. Alt BGB, sogenannte Leistungskondiktion, aufbauen. Dabei ist zu beachten, dass § 823 BGB den gesamten wirtschaftlichen Vorgang erfasst, wie sich unten zeigen wird. Bei der Würdigung ist also der Teil des korrekten Geschäfts und der i.S.v. § 823 BGB fehlerhafte Vorgang zu betrachten und zu bewerten.

    § 823 I 1. Alt BGB: Der Käufer hat etwas, nämlich die neue Maschine, erlangt.
    Durch die Leistung (bewusste Vermögensmehrung) durch den Lieferer
    Ohne rechtlichen Grund, denn für den Erwerb der modernen Maschine wurde kein Kaufvertrag geschlossen

    Der Umfang des Bereicherungsanspruchs richtet sich nach § 818 BGB

    Grundsatz aus Absatz 1: Herausgabe aller Leistungen, also der Maschine als Gegenstand.
    Besonderheit in Absatz 2: Herausgabe unmöglich nach Beschaffenheit, Absatz 2 1. Alt, dann keine Herausgabe des Gegenstandes, sondern Wertersatz, also 110.000.- .

    Hier dürfte man im Rahmen der Zweikondiktionen-Theorie zu folgender Berechnung kommen:

    Der Lieferer hat einen Wertersatzanspruch über 110.000.- . Der Käufer hat einen Anspruch auf Lieferung einer Maschine im Wert von 100.000.- , worüber auch eine wirksame Zahlungspflicht begründet wurde. Rechnet man beides gegeneinander, verbleibt eine Pflicht auf Wertersatz mit 10.000.- .

    Da der Käufer schon bei Erhalt (=Übereignung) der modernen Maschine wissen musste (Definiton: § 122 II BGB, maßgeblich: Bestellung und Besichtigung vor Ort), dass ein Vertrag über Lieferung des modernen Typs nicht geschlossen wurde, ein rechtlicher Grund für die Übereignung also fehlte, kann er sich für den bisherigen Wertverzehr infolge Abnutzung aus Benutzung nicht wirksam auf Entreicherung berufen. Der Käufer haftet verschärft nach §§ 818 IV, 819 1. Alt, 292 BGB. Er muss also die vollen 10.000.- Mehrwert ersetzen.

    Der Sachverhalt wird als zutreffend mitgeteilt, so dass Einreden des Käufers gegen den Anspruch nicht gegeben sind.

    Der Lieferer hat einen Anspruch aus § 823 I 1. Alt. BGB gegen den Käufer. Eine Klage hierauf hat theoretisch Aussicht auf Erfolg. Scherer ist zu raten, über eine Ablösungszahlung, die natürlich niedriger ist als die im Raum stehenden 10.000.- , einen Vergleichsabschluss anzustreben. Fuchs ist aber anzuraten, durch Nachgeben eine gütliche Einigung zu erzielen, denn der Anspruchsbegründung geht nach Vortrag des Fuchs ein Versehen in seinem Betrieb voraus. Ein angegangenes Gericht würde von sich aus zunächst die Erledigung des Rechtsstreits durch gütliche Einigung versuchen.

    Grüße
    Donald

  • Vielen Dank für den Hinweis mittels PN. Die Zweikondiktionen-Theorie zu benutzen ist nicht exakt, weil sich ein Bereichungsanspruch und ein Leistungsanspruch gegenübersteht.

    Aufzurechnen ist aber ebenso schief. Dort steht dem Wertersatzanspruch ein Sachleistungsanspruch aus Kaufvertrag gegenüber.

    Bei der Aufgabe wird m. E. verlangt, ein an der Praxis orientiertes Lösungskonzept vorzustellen, das die Interessen beider Parteien berücksichtigt und dadurch nicht unbillig ist. Der Rat an beide Seiten muss dahingehen, einen Vergleich auf der Basis des gesamten wirtschaftlichen Geschehens zu schließen.

    Grüße
    Donald

  • Irgendwie ist das doch Auslegungssache, oder? Ich habe den Fall ganz anders gelöst...

    Zwischen Scherer und Fuchs ist durch Angebot und Annahme, also zwei übereinstimmende Willenserklärungen, ein Vertrag zustande gekommen. In diesem wurde geregelt, dass Fuchs einen Schleifautomaten Typ 4711 liefert und Scherer ihm dafür 100.000€ bezahlt. Dieses muss beiderseits eingehalten werden. Da Scherer das vereinbarte Geld bezahlt, Fuchs jedoch nicht den vereinbarten Schleifautomaten, sondern einen andern geliefert hat, scheint zunächst Scherer im Recht zu sein, da er seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat.
    Nach §311 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist jeder verpflichtet, auf die Belange des jeweils anderen Rücksicht zu nehmen und ihn vor Schaden zu bewahren.
    Fuchs hat nur versehentlich einen falschen Schleifautomaten geliefert. Dies hätte Scherer bei Wareneingang, den man immer kontrollieren sollte, auffallen müssen.
    Somit kann davon ausgegangen werden, dass Scherer die Pflicht aus §311 Abs. 2 Nr. 1 BGB fahrlässig verletzt hat.
    Fuchs ist ein Schaden von 10.000€ entstanden. Wenn er diesen nachweisen kann, würde ich ihm raten, Scherer auf Schadensersatz zu verklagen.


    Ist das jetzt falsch?! :eek:


    Grüße
    Jaqueline

    Wer bis zum Hals in der Scheiße steckt, sollte den Kopf nicht hängen lassen!! ;)