Hallo an alle,
eigentlich kam ich ja ganz gut mit rek02 klar, aber wie das so ist will mein Kopf nicht mehr könntet ihr mir vielleicht bei der letzten Aufgabe weiter helfen ich schreib sie mal rein ....
Ein Speditiosbetrieb in Zeppelinheim (Hessen), in der Nähe des Flughafens,
hat seit einiger Zeit zur besseren Auslastung seiner Lastzüge und vor allem
um den Betrieb zu retten, der sich wegen schlechten Geschäftsganges und
ruinöser Preisunterbietung durch die Mitbewerber gerade noch so "über Was-
ser halten kann", Nachtschicht für die Fahrer angeordnet. Es passiert also recht häüfig,
dass nachts Lastzüge geräuschvoll ankommen, ent- und beladen
werden und auch wieder lautstark abfahren. Der Betrieb grenzt unmittelbar an
ein nobles Wohngebiet. Was können die Nachbarn dagegen unternehmen,
wenn sie ihre NAchtruhe wiederhergestellt wissen wollen?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen wäre echt lieb von euch ...
LG Emely
Rek02 aufgabe 6
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gulpembe -
22. Juli 2010 um 13:56 -
Erledigt
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Hallo Emely,
gem. § 3 BimSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeneinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. In der Lärmschutzverordnung für Hessen ist der verbesserte Lärmschutz der Nachtruhe usw. weitergehend geregelt, eine Erweiterung der nicht in bestehenden Bundes oder Landesrecht. Der Schutz der Nachtruhe... gilt u.a. nicht für Gewerbebetriebe. Inbestimmten Fällen zu Schutz vor Nachbarschaftslärm können §§ 906 u. 1004 BGB Anwendung finden. Entscheidung des OLG Naumburg AZ 12U130/00 des Landgerichts Halle (AZ 50116/98 stätigt. Dann die TA Lärm (technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm , dann § 48 BimSchg wird nach Anhörung der beteiligten Kreise die allg. Verwaltungsvorschfift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz hinzugezogen.
Nachbarn gewerblicher Anlagen können wie im vorliegenden Fall Belästigungen ausgesetzt sein, die sich im Rahmen einer Zulassung des Betriebes (Bauleitplanung) nicht gestellt haben, die sich während des Anlagenbetriebes erst ergeben, oder die, wie im vorliegenden Fall erst zu einem best. Zeitpunkt neu entstanden sind. Zun#ächst fsollte der unmittelbare Kontakt zur Spedition von den Anwohnern gesucht werden. Offenes Gespräch = Abhilfe
Wenn nicht, an Abteilung Umwelt- u. Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Kassel wenden (findest Du im Internet) Der Betrieb könnte gem. §§ 22 BimSch dazu verpflichtet werden schädtliche Umweltwirkungen zu verhindern, Stand der Technik verbessern. Regierungspräsidium Kassel ist zuständig für Nachbarschaftsbeschwerden aus ddem Berech gewerblichr Anlagen. Die Anwohner sollten Informationen über die Belästigung (Art, Verursacher, mögliche Ursache, zeitl. Lage, Zeitdauer usw) gem. Lärmschutzverordnung für Hessen (findest Du im Netz) zusammenstellen. Wohngebiet u. Spedition in der Nähe desFlughafen. Umwelteinwirkungen des Flughafens sind auch da u. nicht zu vermeiden. bei "Lärmprüfung" sicherlicht zu berücksichtigen.
Grüße Dori -
Hallo Emely,
gem. § 3 BimSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeneinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. In der Lärmschutzverordnung für Hessen ist der verbesserte Lärmschutz der Nachtruhe usw. weitergehend geregelt, eine Erweiterung der nicht in bestehenden Bundes oder Landesrecht. Der Schutz der Nachtruhe... gilt u.a. nicht für Gewerbebetriebe. Inbestimmten Fällen zu Schutz vor Nachbarschaftslärm können §§ 906 u. 1004 BGB Anwendung finden. Entscheidung des OLG Naumburg AZ 12U130/00 des Landgerichts Halle (AZ 50116/98 stätigt. Dann die TA Lärm (technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm , dann § 48 BimSchg wird nach Anhörung der beteiligten Kreise die allg. Verwaltungsvorschfift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz hinzugezogen.
Nachbarn gewerblicher Anlagen können wie im vorliegenden Fall Belästigungen ausgesetzt sein, die sich im Rahmen einer Zulassung des Betriebes (Bauleitplanung) nicht gestellt haben, die sich während des Anlagenbetriebes erst ergeben, oder die, wie im vorliegenden Fall erst zu einem best. Zeitpunkt neu entstanden sind. Zun#ächst fsollte der unmittelbare Kontakt zur Spedition von den Anwohnern gesucht werden. Offenes Gespräch = Abhilfe
Wenn nicht, an Abteilung Umwelt- u. Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Kassel wenden (findest Du im Internet) Der Betrieb könnte gem. §§ 22 BimSch dazu verpflichtet werden schädtliche Umweltwirkungen zu verhindern, Stand der Technik verbessern. Regierungspräsidium Kassel ist zuständig für Nachbarschaftsbeschwerden aus ddem Berech gewerblichr Anlagen. Die Anwohner sollten Informationen über die Belästigung (Art, Verursacher, mögliche Ursache, zeitl. Lage, Zeitdauer usw) gem. Lärmschutzverordnung für Hessen (findest Du im Netz) zusammenstellen. Wohngebiet u. Spedition in der Nähe desFlughafen. Umwelteinwirkungen des Flughafens sind auch da u. nicht zu vermeiden. bei "Lärmprüfung" sicherlicht zu berücksichtigen.
Grüße DoriSorry,
aber liest du auch was du schreibst?