Hallo Zusammen,
Frage: In einem Industriebetrieb werden an einem Samstag Arbeiten zur Erledigung des Jahresabschlusses durchgeführt. Ein jugendlicher Auszubilden der möchte diese Tätigkeit kennenlernen und mitarbeiten. Ist dies möglich. Rechtsquelle.?
Kennt sich jemand aus ?
Gruß Diana
ILS PEAU 8 Benötige dringend Hilfe !
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diege -
19. Juli 2010 um 08:54 -
Erledigt
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[FONT=DejaVuSansCondensed,Bold, sans-serif](Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Bold, sans-serif]§ 16 Samstagsruhe[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif](1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif](2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]Friseurhandwerk und im Marktverkehr,[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]3. im Verkehrswesen,[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]4. in der Landwirtschaft und Tierhaltung,[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]5. im Familienhaushalt,[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]6. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]7. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif](Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]8. bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]9. beim Sport,[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]10. im ärztlichen Notdienst,[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]11. in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif](3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]Berufsschulunterricht haben.[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif](4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden,[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem[/FONT]
[FONT=DejaVuSansCondensed,Book, sans-serif]Tag bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.[/FONT][FONT=Times New Roman, serif]Die Antwort lautet, JA, wenn der Samstag anderweitig ausgeglichen wird.[/FONT]