Hallöchen!
ich arbeite mich langsam durch meine Aufgaben. Bei der Nr. 2 bin ich mir nicht so sicher und ich würde mich freuen, wenn jemand mir ein paar Ansätze als Hilfestellung mitteilen könnte:
A liefert am 16. Jan 2009 Holz im Wert von 3.000 Euro zzgl 570 Ust. An den Hersteller B. Die Rechnung vom 1. Feb. 2009 wird am 03. Feb. Von B bezahlt. Vorsteuer fällt bei A nicht an.
B fertigt eine Küche und liefert am 01. März 2009 die Küche für 8000 Euro zzgl Ust. An den Großhändler C. Dieser bezahlt die Rechnung vom 01. April wegen finanziellen Probleme erst am 15. Mai.
C verkauft die Küche am 18. April an den Einzelhändler D für 11000 Euro zzgl Ust. Die Rechnung vom gleichen Tag wird am 20. April per LS gezahlt.
D veräußert mit Kaufvertrag vom 05. Mai 2009 die Einbauküche an den Kunden K. Da es sich mittlerweile um ein Auslaufmodell handelt, beträgt der vereinbarte Kaufpreis lediglich 8000 Euro brutto. Am 01.06.2009 wird die Küche in die Mietwohnung des K geliefert und am gleichen Tag eingebaut. Die Rechnung vom 31. Mai 2009 wird am 03. Juni 2009 von K bezahlt.
Bedingt durch einen Arbeitsplatzwechsel muss K im August in eine andere Stadt umziehen. K gelingt es am 16. September 2009, die Küche dem Nachmieter seiner Wohnung für 5000 Euro zu verkaufen.
Alle genannten Unternehmer geben monatliche Voranmeldungen ab. Geben Sie bitte an, für welchen Voranmeldezeitraum die einzelnen Unternehmer welche Ust bzw Vst anzumelden und abzuführen haben.
vielen Dank für eure Mühe =)
Gruß Kurai
STW02-XX8-A24 Aufgabe 2
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kurai -
8. Juli 2010 um 13:41 -
Erledigt
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Hallo Kurai!
Bist du hier schon weiter gekommen?
Ich hänge leider ebenfalls ncoh an diesen Aufgaben.Lieben Gruß,
Julian -
Hallöchen!
Ja ich bin weiter gekommen bei der Aufgabe - also wenn du Hilfe brauchst, dann sag Bescheid...Gruß
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Hallo Kurai, ich hänge auch bei der Aufgabe 2. Macht Hersteller B bei Großhändler C eine Soll-Besteuerung obwohl der Kunde die rechnung erst am 15. Mai bezahlt. oder stellt er einen Antrag auf Ist-Besteuerung? Und wie sieht das in diesem Fall mit der Vorsteuer aus? Vielleicht stell ich jetzt eine blöde Frage. Ist die Vorsteuer das selbe wie die Umsatzsteuer und wird mit 19% berechnet? Vielen Dank schon mal für Deine Hilfe. Grüßle Citybird
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Huhu!
meine Lösung darauf war vorerst folgende:
Voranmeldungszeitraum angemeldete UStangemeldete VoSt
A Januar 2009 570,00 €0,00 €
B Februar 2009 570,00 €
B März 2009 1.520,00 €
C April 2009 2.090,00 €1.520,00 €
= Zahllast von: 570 € an Finanzamt abzuführen im Monat April 2009.
D April 2009 2.090,00 €
D Juni 2009 1.277,31 €
K keine Vorsteuer/Umsatzsteuer abzuführen, da er kein Unternehmer ist.
Vielleicht hilft es dir soweit ein wenig weiter...
Ansonsten kann ich nur Sagen Umsatzsteuer und Vorsteuer ist an sich das selbe und wird beides mit dem gesetzlichen Steuersatz berechnet. Nur wird es bei der Buchung unterschieden in Vorsteuer, welche bei Lieferantenrechnungen gezogen wird und Umsatzsteuer, welche alle die Verkaufsseite betrifft... Aus denn beiden Seiten entsteht dann, ob man eine Verb. oder eine Ford. gegenüber dem Finanzamt hat.
Ich hoffe ich konnte dir ein wenig weiterhelfen.....
Gruß Kurai -
Vielen dank für Deine schnelle Hilfe Kurai, jetzt habe ich es verstanden und kann weiter arbeiten.
Grüßle Citybird -
D Juni 2009 1.277,31 € ????
halo zusammen, bei mir kommt raus D Juni 2007 Erstattundsanspruch von 570,00 €.wie kommstu etzt auf 1.277,31 € angemeldete USt kannst du mir bitte erklären -
Die 19% die in den 8.000,00 € stecken. Leistungsdatum! Also führt D die USt. ab
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STW02-XX7-A23
hat D so mit Erstattundsanspruch Juni 2007 von 812,69 €?
sind die Antworten so richtig
Aufagbe 1: Gewerbesteuer 35.640,00 €Aufagbe 3:
a)Der Rechtsanwalt erbringt sonstige Leistungen, die gem. § 3 Abs. 9 UStG Leistungen , die keine Lieferungen sind. Dazu zählen in erste Linie die Dienstleistungen der Freien Berufe, zum Beispiel Rechtsanwälteb)Ja, die Leistungen sind steuerbar und steuerpflichtig. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 UstG, die Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Wer eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, ist ein Unternehmer. Grundsätzlich wird der Unternehmer, der die Leistung ausgeführt hat, zur Umsatzsteuer herangezogen (Steuerschuldner) § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Nach § 3 a Abs. 1,4 UStG erbringt der Rechtsanwalt seine Leistungen dort wo er sein Unternehmen betreibt (Sitzort), also Mainz.
c)Der anfallende Umsatzsteuer beläuft sich auf 638,65 €, VAZ Umsatzsteuer April 2007.
Aufgabe 4: a)Körperschaftsteuer 30.000,00 € b)= anfallende Einkommensteuer 1.207,05 €
Gruß
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Also, wie ich sehe hast Du auch den alten Druck. GewSt Aufgabe 1 ist richtig, KSt Aufgabe 4 ist richtig, nur das bei der KSt keine ESt anfällt. KSt gilt für juristische Personen wie GmbH usw. Die ESt ist im Prinziep das Selbe, nur für natürliche Personen.
Aufgabe 2 ist nicht richtig. Für Juni gibt es nur eine Zahlung! Es gilt das Leistungsdatum bei der USt und das Rechnungsdatum bei der Vorsteuer!
A Voranmeldezeitraum:Januar Umsatzsteuer 570,00 € Leistungsdatum
Vorsteuer 0,00 €Z ahllast570,00 €
B Voaranmeldezeitraum Februar Umsatzsteuer 0,00 €Vorsteuer 570,00 € Rechnungsdatum Erstattung 570,00 € Voranmeldezeitraum März Umsatzsteuer 1.520,00 € Leistungszeitraum Vorsteuer 0,00 € Zahllast 1.520,00 €
C Voranmeldezeitraum April Umsatzsteuer 2.090,00 € Leistungsdatum Vorsteuer 1.520,00 € Rechnungsdatum Zahllast 570,00 €
D Voranmeldezeitraum April Umsatzsteuer 0,00 € Vorsteuer 2.090,00 € Rechnungsdatum Erstattung 2.090,00 € Voranmeldezeitraum Juni Umsatzsteuer 1.277,31 € Leistungszeitraum Vorsteuer 0,00 € Zahllast1.277,31 €
3. Der Rechtsanwalt erbringt eine sonstige Leistung i.S. von § 3a Abs.4Nr.3 UStG. Da der Mandant weder ein Unternehmer ist, noch seinen Wohnsitz in einem Drittlandsgebiet hat, ist der Leistungsort nicht nach § 3a Abs.3 UStG zu bestimmen.
Der Leistungsort ergibt sich somit aus § 3a Abs.1 UStG und ist Mainz. Die sonstige Leistung ist im Inland erbracht und somit steuerbar.
Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs.1 UStG 19%.
Das Entgelt beträgt 4.000,00 € abzüglich der Umsatzsteuer, somit 100/119 von
4.000,00 € = 4.201,68 €. Damit beträgt die abzuführende Umsatzsteuer 798,32 €.
Der Leistungszeitraum war März 2007. Der Voranmeldungszeitraum ist damit der Monat März. -
Wieso ist der Anmeldezeitraum für D der juni und nicht der Mai?
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Es gilt das Leistungsdatum bei der USt und das Rechnungsdatum bei der Vorsteuer!
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Das Entgelt beträgt 4.000,00 € abzüglich der Umsatzsteuer, somit 100/119 von
4.000,00 € = 4.201,68 €. Damit beträgt die abzuführende Umsatzsteuer 798,32 €.
Der Leistungszeitraum war März 2007. Der Voranmeldungszeitraum ist damit der Monat März.[/QUOTE]
Ich verstehe nicht, wie du die Umst da berechnest. Was sind die 4201,68?
Ich rechne die Umst so aus: 4000,00 / 119 * 19 = 638,66 EURO, weil der Anwalt ja die Umst von seinem Mandanten bezahlt bekommt. Es wäre doch nicht rechtens, wenn er netto 4000,00 bekommen würde und dann noch Umst drauf zahlen müsste, oder?