Vollmacht und Schadensersatzforderung

  • Ich hab mal wieder nen Fall, bei dem ich nicht sicher bin.

    Folgendes:

    X erteilt B Vollmacht, seinen Pkw zu einem Mindestkaufpreis von 10.000,- € zu verkaufen. Tags darauf gibt es Streit zwischen X und B, und X widerruft gegenüber B die Vollmacht. Dennoch verkauft B den Pkw des X in dessen Namen für 10.000,- € an Y. Der Pkw hat einen Wert von 12.000,- €. X lehnt eine Genehmigung des Kaufvertrages ab. Y verlangt von B 2.000,- € Schadensersatz. Zu Recht?
    (Nennen Sie die einzelnen Vorschriften und begründen Sie Ihr Ergebnis!)

    Ich würde sagen:

    Ja, da Schnäppchen von 2.000 € gem. §§ 433 I 1; 280 I, II; 283.
    Und wie sieht es mit den Außenvollmacht aus bzw. wie ist hier eig. konkret vorzugehen?

    "Gewalt ist die letzte Zuflucht der Unfähigen."

  • BGB § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht
    "Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird."


    Demnach:
    Vollmacht ist Erloschen vor dem Verkauf des Autos!

    BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
    (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der
    Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

    BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
    (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.


    Demnach:
    Kann Schadenersatz fordern nach § 280 (1) fordern, da er nach § 241 eine Pflicht verletzt hat, nämlich die Pflicht es zu Unterlassen das Auto zu Verkaufen da Vollmacht erloschen nach § 170


    Übringens:
    §433 hat hier garnix zu suchen, da zwischen der Partei die das Auto verkauft hat und dem Eigentümer kein Kaufvertrag zustande gekommen ist sondern nur eine Bevollmächtigung.