Geschäft mit Beschränkt Geschäftsfähigen

  • Hallo,

    brauche mal eure Hilfe bei folgendem Fall:

    Ralf - 14 Jahre - hat bei einem Buchhändler eine Bestellung aufgegeben. Dieser gewährt ihm 2% Skonto auf die Listenpreise.
    Frage 1) Ist das Rechtsgeschäft wirksam?
    Antwort:

    Ralf ist mit 14 Jahren nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Somit kann er eigenständig nur Rechtsgeschäfte tätigen aus denen er ausschließlich einen rechtlichen Vorteil erlangt oder das Geld zur freien Verfügung erhalten hat. Dies ist in dem vorliegenden Beispiel nicht der Fall, daher ist nach § 107 BGB die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Da diese zum Zeitpunkt der Übergabe der Materialliste nicht vorlag, wird das Rechtsgeschäft nur wirksam, wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter von Ralf dieses genehmigen (§ 108 Satz 1 BGB). Bis zur Genehmigung der gesetzlichen Vertreter ist die Bestellung schwebend unwirksam. Sollten die Eltern von Ralf nicht zustimmen, ist das Rechtsgeschäft nichtig.

    Frage 2:
    Der Vater von Ralf holt die Bücher für Ralf ab und will den versprochenen Skonto in Anspruch nehmen. Der Buchhändler weigert sich dem Vater diesen zu gewähren. Ist der Buchhändler an das Versprechen gegenüber Ralf gebunden?

    Bin mir bei der Antwort wirklich unsicher. Einerseits denke ich, dass das Rechtsgeschäft wirksam wurde als die Eltern dieses genehmigt haben und daher der Buchhändler an dieses gebunden ist. Es ist ja unabhängig ist, wer die Ware nun abholt oder liege ich hier falsch?

    Bitte helft mir

    Vielen Dank im Voraus.

  • Hey Gast!
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  • Frage b) ist verbunden mit Antwort a) .

    Ralf hat einen Anspruch auf Übereignung, wenn ein Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Händler besteht, §§ 433 I, 241 I BGB.

    Zunächst muss also ein Schuldverhältnis begründet worden sein. Ein Schuldverhältnis besteht, wenn Ralf und der Händler geregelt haben, wer was wie wann und wo schuldet. Hier geht es um die Warenbestellung gegen Listenpreis abzgl. 2 % Skonto. Die Grundlage dazu hast Du als Antwort zu a) gegeben. Auf Grund dieser Einigung entsteht auch der Zustimmungsvorbehalt des gesetzlichen Vertreters.

    Das Schuldverhältnis muss noch fortbestehen. Der Vater des Ralf ist dessen gesetzlicher Vertreter nach §§ 1626, 1629 BGB und hat seine Genehmigung, § 184 BGB, durch sog. schlüssiges Handeln dem Händler gegenüber erklärt. D. h. er hat die Genehmigung nicht ausdrücklich kundgegeben, aber doch kommt es ihm darauf an, den wirtschaftlichen Ablauf, der rechtlich besteht aus Verpflichtungsgeschäft und Übereignung zugunsten des Ralf, durch Abholung der Bücher für Ralf abzuwickeln. Notwendig ist bei der Auslegung der konkludenten Erklärung, dass der Händler diese wahrgenommen und verstanden hat. Dass dem so ist, wird ebenfalls durch sog. schlüssiges Handeln deutlich. Denn der Händler will auf das Abholungsverlangen hin plötzlich nichts mehr von der Skonto-Vereinbarung wissen.

    Durch die Genehmigungserklärung ist das Kaufgeschäft nun voll wirksam geworden. Die Genehmigung wirkt grundsätzlich zurück auf den Zeitpunkt der Vornahme des Kaufgeschäfts, § 184 BGB. Anzumerken ist, dass die Genehmigung des Vaters weder vertragliche Bedingungen aufstellt noch ändern kann.

    Das Schuldverhältnis ist auch nicht durch Widerruf erloschen, § 109 BGB. Hier kommt ebenfalls nur eine konkludente WE in Betracht, da der Händler nicht mehr am Geschäft und den mit Ralf ausgehandelten Bedingungen interessiert ist. Im Regelfall des § 109 I BGB erlischt das Widerrufsrecht mit dem Zugang der Genehmigung, die der Vater zuvor erklärt hatte. Ein Widerruf ist daher unwirksam.

    Da der Kaufvertrag voll wirksam geworden ist, besteht ein Eigentumsverschaffungsanspruch des Ralf gegen den Händler. Dieser Anspruch ist mit der Genehmigung auch fällig geworden, §§ 108 I, 271 BGB. Abwicklung Zug-um-Zug.


    Edit: Berichtigung Tippfehler

    2 Mal editiert, zuletzt von Donald (17. Mai 2010 um 09:15)