Klausuraufgabe - Prüfungsrichtlinien - Anfechtung

  • Als PN ist mir eine interessante Aufgabestellung einer Übungsklausur übermittelt worden. Prinzipiell gebe ich keine Inhalte aus PN bekannt. Hier sehe ich aber den Nutzen aus einer anonymisierten Veröffentlichung im Forum in der Information weiterer Studenten, die dieselbe Aufgabenstellung zu bearbeiten haben. Diese Aufgabe kann ich deshalb nicht vorenthalten.

    Um folgende Aufgabenstellung geht es:

    Als Nächstes werden die Richtlinien für externe Prüfungskorrektoren besprochen. Dr. Julia Huwe berichtet von der Empfehlung des Deutschen Fernschulverbandes, die jeweiligen Richtlinien von einem Juristen überarbeiten zu lassen. Insbesondere fehlerhafte Leistungen würden meistens nicht ausreichend berücksichtigt. Rechtsanwalt Lars Paschke erklärte sich bereit, die Richtlinien zu überarbeiten und insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

    Klärung ob Dienst- oder Werkvertrag, also § 611 ff oder § 631 ff BGB
    Verschulden (§ 276 BGB), eventuell auch Mitverschulden (§ 254 BGB)
    Schadensumfang (-ersatz), § 823, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB

    Er dürfe allerdings in der Richtlinie nur das Verhältnis zwischen dem Unternehmen und den Korrektoren berücksichtigen, nicht das Verhältnis zwischen dem Unternehmen und den Studierenden. So gehe es z.B. bei der Falschbenotung lediglich um die Ansprüche des Unternehmen gegenüber dem jeweiligen Korrektor. Er sei sich auch nicht sicher, ob § 823 Abs. 1 BGB überhaupt gilt. Das müsse er prüfen. So konnte bis 31.12.2001 z.B. die Falschauskunft eines Rechtsanwaltes nur über Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der Konstruktion einer "positiven" Forderungsverletzung" beurteilt werden, nicht über § 823 BGB. Seit 01.01.2002 gelten die neuen §§ 241 Abs.2 und 280 Abs., wonach jede Pflichtverletzung schadenersatzpflichtig macht.

    Aufgabe: Ergänzen Sie bitte die vorhandenen "Richtlinien für externe Prüfungskorrektoren" um die Punkte die Rechtsanwalt Lars Paschke angesprochen hat. Es werden etwa 5 bis 15 Sätze sein. Sie sollen Schadenersätze sichern, die das Unternehmen gegenüber den Korrektoren im Bedarfsfall hat.


    Der erarbeite Lösungsvorschlag dazu lautet:

    Zunächst verstehe ich sie so, dass der Bearbeiter eine rechtliche Stellungnahme anfertigen soll, wonach dann der Rechtsanwalt Paschke die Richtlinie ausformulieren kann. Die Lösung des Bearbeiters soll selbst keine Vorformulierung der Richtlinie für Rechtsanwalt Paschke sein.

    Vertragstyp:
    Die Korrektur einer Prüfungsleistung ist selbst ein Leistungskomplex. Er besteht aus folgenden Komponenten:
    - Berücksichtigung der Leistung mehrerer Prüfungskandidaten,
    - fachlicher Inbegriff aus Zusammenspiel aller Prüfungskriterien in der Prüfungsaufgabe,
    - einzelne Fachfragen,
    - Beachtung allgemeiner Beurteilungsmaßstäbe,
    - Beachtung der Prüfungsrichtlinie .
    Daraus ergibt sich der Sachverhalt aus der Korrekturleistung.

    Folgende Vertragstypen kommen in Betracht:
    Werkvertrag: X - Erfolg -> nur der Erfolg wird geschuldet, die Person des Werkunternehmers ist austauschbar,
    Dienstvertrag: Handlung - X -> nur die Vornahme der Dienste wird geschuldet, auf den Erfolg kommt es nicht an. Eignet sich besonders für Dienste höherer Art, Person des Dienstleistenden ist nicht austauschbar § 613 BGB,
    Geschäftsbesorgungsvertrag: Handlung – Erfolg -> beides wird geschuldet, erfordert aber einen eigenen Rechtskreis des Geschäftsführers, s. §§ 675 I, 663 BGB .

    Die Korrektorleistung ist eine solche höherer Art. Für die Fernschule ist außerdem von Bedeutung, dass die Person des Dienstleistenden nicht austauschbar ist. Damit ist der Dienstvertrag der richtige Vertragstyp. Somit steht für die Formulierung der Richtlinie der Leistungskomplex und der Vertragstyp fest.

    Schadensumfang:
    Die Erbringung der Leistung aus dem Korrektorvertrag ist eine Hauptleistung, für die der Korrektor auch vergütet wird, weshalb § 280 I S1 BGB greift. Allerdings ergeben sich beim Tatbestandsmerkmal der Pflichtverletzung Besonderheiten:
    - um eine Pflichtverletzung geltend machen zu können, müssen entsprechende Tatsachen vorgetragen werden, diese können sein,
    - ausgehen des Korrektors von falschem Sachverhalt bei einzelnen Fachfragen,
    - Verletzung allgemeiner Beurteilungsmaßstäbe,
    - Verletzung des Verfahrens nach der Prüfungsrichtlinie .
    Der Umfang der Haftung ist geringer als es der Leistungskomplex ist. Das ist auch im Außenverhältnis so, wo die Korrektur von Prüfungsaufgaben als ein Bestandteil des Fernunterrichtsvertrags anzusehen ist. Daraus ergibt sich für den Korrektor ein Beurteilungsspielraum, der nicht nachprüfbar ist.

    Verschuldensmaßstab:
    §§ 276 II, III BGB für § 280 I S2 BGB: Eine Leistung "höherer Art" bedarf eines erhöhten Einsatzes von Wissen, Sorgfalt, und Gewissen, um Qualität zu erzeugen. Die Qualität (Erfolg) als solche ist zwar nicht im Dienstvertrag geschuldet, dennoch müssen die besonderen persönlichen Voraussetzungen dafür zu Einsatz kommen bei der Korrektur (Erbringung der im Dienstvertrag geschuldeten Handlung) von Prüfungsleistungen. Deshalb ist strenge Haftung aus Fahrlässigkeit (= schon aus Unachtsamkeit) gerechtfertigt.

    Ausschluss:
    § 823 I BGB ist keine Grundlage für vertragliche Ansprüche. Der Ausschluss von § 254 I BGB in der Richtlinie führt dazu, dass die Fernschule jeden Ersatzanspruch gegen den Korrektor ohne Beachtung eigenen Verhaltens durchsetzen kann. Das wäre treuwidrig und in der Richtlinie unwirksam, §§ 310 IV S3, 307 III, 307 II Nr. 1 BGB.

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