Kaufvertrag wegen Irrtum anfechten? Nach §119 BGB

  • Hallo Leute,

    Vielleicht könnt ihr mir helfen!

    K hat von einem befreundeten Stadtratsmitglied (S) erfahren, dass im Bereich der Gemarkung "Hinterhausen" alsbald Bauland erschlossen werden soll. K kauft daraufhin von bauer V dort ein Grundstück von 2.000 Quadratmeter Ackerland in der Hoffnung, die ankündigung des S werde sich bal realisieren.

    Einige Monate später stellt sich heraus, dass der Stadtrat seine ursprüngliches Planung wegen massiven Widerstand der Anlieger aufgegeben hat.

    Kann K den Kaufvertrag mit V wegen Irrtums nach §119 Absatz 1 BGB anfechten?

    §119 BGB Abs. (1) Wer bei der Abgabe einer Willenerklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

    Meine Antwort würde Ja lauten.

    Gruss Sandra

  • Also ich versuch es mal:

    §119 Absatz 1 BGB ist der sogenannte Inhalts- und Erklärungsirrtum. Unter einem Irrtum versteht man hier das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung bzw. vom Gewollten und Erklärtem. Beim Inhaltsirrtum weiss der Erlärende, was er sagt, weiss aber nicht was er damit sagt. Das ist bspw. bei Fremdwörtern/Maßeinheiten etc. so. Dies schliesse ich hier aus. Der Erklärungsirrtum betrifft Fälle, bei dem man sich bspw. verschrieben/vertippt hat, d.h. hier ist zwischen dem Erklärtem und dem Geollten ein Unterschied. Dies würde ich hier ebenso ausschließen, da K das Grundstück von 2.000 Quadratmeter ja zu diesem Zeitpunkt kaufen wollte und es auch so erklärt hat, also rechtmässig gekauft hat. Somit ist der §119 Absatz 1 BGB auszuschließen!

    K könnte den Kaufvertrag mit V aber wegen Irrtums nach §119 Absatz 2 BGB anfechten. Beim Eigenschaftsirrtum nach §119 Absatz 2 BGB muss sich der Anfechtende über eine Eigenschaft einer Person oder Sache geirrt haben, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird. Als Eigenschaften einer Sache gelten alle wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert oder der Preis selbst. Verkehrswesentlich ist die Eigenschaft, wenn sie für das betreffende RG von wesentlicher Bedeutung ist.
    Dies ist z.b. meistens der Fall, wenn jemand eine Kopie kauft, aber davon ausgeht, es handele sich um das Original.
    Ich schließe aber den §119 Absatz 2 BGB auch aus, da es sich vielmehr um einen Motiv- bzw. Kalkulationsirrtum handeln könnte. Unter einem Motivrirrtum versteht man einen Irrtum im Beweggrund. Das Gewollte deckt sich zwar mit dem Erklärten, ist aber auf fehlerhafter Grundlage gebildet worden. Merkmal ist damit, dass er nicht erst bei der Abgabe der Erklärung, sondern schon bei ihrer Bildung unterläuft. Ein Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung nach § 142 BGB.

    Somit kann K den Kaufvertrag mit V wegen Irrtums nach §119 Absatz nicht anfechten.

    Ich hoffe ich konnte dir helfen.

    8)

    "Gewalt ist die letzte Zuflucht der Unfähigen."

  • Freut mich zu hören.. :D

    Aber wenn überhaupt hätte ich den §119 BGB Abs. (2) bejaht. Ich war mir hier aber nicht soo sicher, ob Bauland eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist und habe es letztlich verneint..

    "Gewalt ist die letzte Zuflucht der Unfähigen."

  • Hallo Steffen,

    meine Güte, die Antwort war nicht schlecht.
    Bei mir sieht das in etwa genau so aus.....absolut nicht mein Ding, diese §§...

    Vielleicht kannst du mir ja auch helfen? Ich stelle dir mal den Sachverhalt dar:

    1) K entdeckt in der Schaufensterauslage der Herrenboutique des V (Chrf) ein Hemd, das mit 35€ ausgezeichnet ist. K geht in das Etablissment. Die A (Auszubildende) bestätigt den Preis von 35€. Dann verkauft und übergibt sie K das Hemd.

    Als A kassiert, kommt V hinzu, erkennt, das der Preis zu gering angesetzt wurde. V verlangt von K weitere 40€ oder wenigstens die Hemdrückgabe

    Wie ist die Rechtslage? ;(

    2) M hat von V eine Wohnung gemietet. Um einen defekten Rolladen in Stand zu setzen, kommt V in die Wohnung.
    Bei Arbeiten stellt V sich so ungeschickt an, das er M mit einem Teil des Rollladenkastens am Kopf verletzt. Es entstehen Heilungskosten über 400€.

    Hat M Ansprüche gegen V aus Vertrag? ;(

    Ich hoffe, DU oder auch IHR könnt mir vielleicht weiter helfen...