Hallo zusammen,
da ich im "Schuldrecht" nicht besonders gut bin, würde ich mich freuen, wenn mir jemand eine "Musterlösung" per E-Mail schickt.
Freihart_Claudia@web.de
Danke. Grüße Clauderl
:confused::confused:
Rek04 ils
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Clauderl -
13. April 2010 um 19:33 -
Erledigt
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Hallo Claudia,
vielleicht hast Du Glück, und jemand übersendet Dir, wie von Dir gewünscht, die Lösung. Einen größeren Kreis an Leuten für Denkanstöße und Hilfestellungen kannst Du allerdings dann ansprechen, wenn Du die Aufgabenstellung veröffentlichst. Dadurch können sich auch Nutzer Gedanken machen, die in ihrem Fernstudium nicht dieselbe Aufgabe lösen mussten.
Stelle doch einfach mal die Aufgabenstellung ein - mal sehen, ob Dir dann nicht geholfen werden kann.
Grüße
Donald -
Also gut, dann hier der Fall 2:
Mayer in München bestellt wieder bei Schmidt in Hamburg teure exotische Früchte, die aber erst "frisch vom Schiff" zwei Wochen nach Bestellung bei Mayer angeliefert werden sollen, da Mayer diese für eine große Hochzeitsfeier benötigt. Die Früchte werden jedoch unmittelbar nach der Bestellung angeliefert.
a. Muss Mayer die Früchte annehmen und bezahlen, wenn er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er "frische Früchte" benötigt? Spielt es eine Rolle, dass Mayer entsprechende Kühlräume zur Verfügung hat?
b. Was ist, wenn die Früchte nicht qualitativ "1. Ware" sind?
Vielleicht kann mir jetzt jemand helfen.... Hat denn niemand dieses Heft gemacht?
LG -
Fall 5:
Rolf Adams hat den Studenten Glück seinen alten PKW für 450,00 € verkauft. Kurz vor der Übergabe wird das Auto gestohlen. Glücklich fordert Schadensersatz. Zu Recht? Spielt es eine Rolle, wenn Adams den Schlüssel im PKW hat stecken lassen, sodass der Diebstahl ein Kinderspiel war? Welche Bedeutung hat es, dass das KFZ gegen Diebstahl versichert war? -
Hallo Claudia,
Frage a) besteht aus zwei Teilen, zum einen aus der Frage, ob der Lieferer Schmidt einen Zahlungsanspruch gegen Mayer hat und zum anderen geht es um die Leistungszeit und damit zusammenhängend um einen möglichen Gläubigerverzug seitens Mayer aus einer Verweigerung der Annahme der Bananen.
Zahlungsanspruch § 433 II BGB
Mayer und Schmidt haben einen Kaufvertrag geschlossen, §§ 433 I, 145 ff BGB. Dadurch ist eine Zahlungspflicht des Mayer entstanden.
Abnahme der Bananen, § 433 II BGB
Mayer sollte die Bananen nach dem Vertrag auch abnehmen. Die Abnahme ist keine gesetzliche Pflicht, sondern nur eine Obliegenheit des Käufers Mayer. Das wird daraus ersichtlich, dass Mayer infolge einer Annahmeverweigerung keine Schadensersatzpflichten treffen, sondern nur die Folgen des Annahmeverzuges eintreten können, § 293 ff BGB.
Dazu muss Annahmeverzug vorliegen, § 293 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass dem Mayer am Erfüllungsort die Waren in der geschuldeten Weise angeboten werden und dieser willkürlich die Annahme verweigert. Der Leistungs- und Erfüllungsort wurde vertraglich festgelegt, und zwar am Wohnort des Mayer. 269 BGB wird nicht benötigt, weil er nur eine Auslegungsregel für den Fall der nicht erfolgten Bestimmung des Erfüllungsortes bereit hält. Von daher ist das tatsächliche Angebot der Bananen am Wohnort des Mayer rechtlich notwendig., § 294 BGB.
Die Leistungszeit ist ebenfalls durch Vereinbarung festgelegt. Dabei handelt es sich um ein absolutes Fixgeschäft, weil die Bananen zum Ereignis der Hochzeitsfeier angeliefert werden sollten. § 271 I und II BGB enthalten ebenfalls nur Auslegungsregeln. Diese treten zugunsten der eindeutigen Parteivereinbarung in den Hintergrund. Infolge des Charakters als absolutes Fixgeschäftes durfte der Schmidt die Bananen nicht zwei Wochen vor dem Hochzeitstermin anliefern.
Damit steht fest, dass im Falle der Weigerung des Mayer, die Bananen anzunehmen, ein Annahmeverzug des Käufers nicht ausgelöst werden kann.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts deshalb, weil Mayer über entsprechende Kühlräume verfügt. Infolge einer fehlenden Vereinbarung im Vertrag über den Einbezug der Nutzung dieser Kühlräume ist auch in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt, ob in den Kühlräumen entsprechende Kapazitäten frei sind, also überhaupt Platz zur Verfügung steht und ob Mayer die Bananen in seinen Kühlräumen sachgemäß lagern könnte. Auf Grund dieser Sachlage ist es dem Mayer nicht zuzumuten, die Bananen anzunehmen.
Im Falle der Weigerung der Annahme kommt Mayer nicht in Gläubigerverzug.
Der Anwendungsbereich von Normen des Handelsrechts ist nicht eröffnet.
Frage b)
Um überhaupt eine Prüfung vornehmen zu können, ist an einen Gewährleistungsanspruch des Mayer aus § 437 BGB zu denken. Problematisch ist allerdings, ob ein Sachmangel vorliegt. Der Sachmangel ist grundsätzlich über § 434 BGB zu definieren, da dem Kaufrecht des BGB die Vorstellung der Speziesschuld zugrunde liegt. Vereinbart wurde die Güte 1. Klasse nicht.
Die Bananen stellen darüber hinaus vertretbare Sachen dar, weil der Käufer Mayer an individuellen Merkmalen der Bananen kein Interesse hat und die Bananen im Verkehr nach dem Gewicht bestimmt werden, § 91 BGB. Für das Schuldverhältnis bedeutet dies, dass eine Gattungsschuld vereinbart ist, § 243 I BGB. Damit muss Schmidt Bananen mittlerer Güte liefern. Das bedeutet, keine besonders guten Bananen, aber auch keine Übergereiften. Dem hat Schmidt genügt. Allerdings verweist § 243 II BGB wieder auf das Leistungsprogramm des Schmidt (s. o), um den Annahmeverzug auszulösen und die Schuld zu konkretisieren. Schmidt hat seinerseits bei der Vertragsabwicklung gerade nicht das für ihn erforderliche getan.
Als weitere Möglichkeit würde ich ansprechen, dass Mayer bei ordnungsgemäßer Lieferung der Bananen mittlerer Güte zum Hochzeitstermin diese dann auch zahlen muss (Begründung: Vertretbare Sache und Gattungsschuld). Anspruchsgrundlage des Schmidt ist auch hier § 433 II BGB.
Grüße
Donald -
Fall 5
1. Konstellation – Diebstahl unmittelbar nach Verkauf
Anspruch aus §§ 283, 280, 275, 433 I BGB: (-)
Glück hat nur eine vertragliche Position aus dem Kaufvertrag erworben. Auf Grund der Relativität von Schuldverhältnissen, und ein solches wurde durch den Kaufvertrag begründet, kann nur der Verkäufer Adams den Kaufvertrag verletzen. Den trifft jedoch kein Verschulden, §§ 280 I S2, 276 BGB. Der Verkäufer Adams wird also von seiner Leistungspflicht befreit. Infolge dieser Befreiung des Adams wird auch der Glück von der Kaufpreiszahlung, § 433 II BGB, frei nach § 326 I BGB.
2. Konstellation – Diebstahl aufgrund steckender Schlüssel
Anspruch aus §§ 283, 280 I S1 und 2, 275, 433 I BGB: (+). Hier trifft den Adams grobe Fahrlässigkeit, § 276 II BGB. Adams kann nicht mehr leisten und wird von der Sachleistungspflicht frei. Glück wird auch hier nach § 326 I BGB von der Zahlung des Kaufpreises befreit. Ihn trifft ja kein Verschulden daran, dass Adams nicht übergeben kann. Einen Schaden kann Glück allerdings nur verlangen, wenn ihm tatsächlich einer entstanden ist, §§ 254 ff BGB. Darüber enthält der Sachverhalt keine Angaben.
3. Konstellation – KfZ versichert
Anspruch aus §§ 283, 280 I S1 und 2, 275, 433 I BGB: (+). Adams wird von der Leistungspflicht frei, trotz Verschuldens. Glück kann die Herausgabe der Versicherungssumme verlangen, § 285 BGB. Verlangt Glück die Herausgabe des Ersatzes für das Fahrzeug, bleibt er zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, §§ 433 II, 326 III BGB = Anspruch des Adams.
Grüße
Donald