Stw02n (xx7-a23)

  • Hi Leute,

    ich habe das Forum hier durchstöbert, aber nur ältere Aufgaben hierzu gefunden, die stellenweise andere Fragestellungen haben.
    Sitze schon seit ein paar Wochen hier an dem Heft und lege es immer wieder beiseite. :wall:

    Aufgabe 1 habe ich denk ich richtig: 32.265 €

    Aufgabe 2)
    A liefert am 16.Januar 2007 Holz im Wert von 3.000€ zzgl. 570€ UST an den Hersteller B. Die Rechnung vom 01.Februar 2007 wird am 03.Februar von B bezahlt. Vorsteuer fällt bei A nicht an.
    B fertigt eine Küche und liefert am 01.März 2007 die Küche fr 8.000€ zzgl. UST an den Großhändler C. Dieser bezahlt die Rechnung vom 01.April wegen finanzieller Probleme erst am 15.Mai.
    C verkauft die Küche am 18.April 2007 an den Einzelhändler D für 11.000€ zzgl.UST. Die Rechnung vom gleichen Tag wird am 20.Apirl per Lastschrifteinzug gezahlt.
    D veräußert mit Kaufvertrag vom 05.Mai 2007 die Einbauküche an den Kunden K. Da es sich mittlerweile um ein Auslaufmodell handelt, beträgt der vereinbarte kaufpreis lediglich 8.000€ brutto. Am 01.06.2007 wird die Küche in die Mietwohnung des K geliefert und am gleichen Tag eingebaut. Die Rechnung vom 31. Mai 2007 wird am 03. Juni 2007 von K bezahlt.
    Bedingt durch einen Arbeitsplatzwechsel muss K im August in eine andere Stadt umziehen.
    K gelingt es am 16.September 2007, die Einbauküche dem Nachmieter seiner Wohnung für 5.000 € zu verkaufen.
    Alle genannten Unternehmer geben monatliche Voranmeldungen ab. Geben sie bitte an, für welchen Voranmeldungszeitraum die einzelnen Unternehmer welche UST bzw. VoST anzumelden und abzuführen haben.

    Aufgabe 3)
    Z betreibt in Mainz eine Rechtsanwaltspraxis. Er gibt monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Für einen Mandanten in Paris führt er Anfang März 2007 am dortigen Gericht einen privaten Schadensersatzprozess. Kurz nach abschluss des Prozesses (er ging verloren) stellte Z am 01.04.2007 folgende Rechnung an seinen Mandanten:

    "Für meine Bemühungen in dem Schadensersatzprozess erlaube ich mir insgesamt 4.000€ zu berechnen."
    Anfang mai schickte der Mandant einen Scheck über den REchnungsbetrag.

    a) Welche Leistung erbringt der Rechtsanwalt?
    b) Ist die Leistung steuerbar und steuerpflichtig?
    c) Wenn ja, wie hoch ist die anfallende UST und für welchen VAZ muss sie abgeführt werden?

    Aufgabe 4)
    a) Alleiniger Gesellschafter der Asterix-Gmbh ist Karl Asterix. Die GmbH erzielte im Kj. 2006 einen Bilanzgewinn von 100.000 €. Die folgenden Sachverhalte haben sich bisher in der Bilanz erfolgswirksam ausgewirkt:

    Aufgrund von erheblichen Investistionen erhielt die GmbH im Kj. 2006 eine steuerfreie Investitionszulage in Höhe von 40.000 €.

    Die GmbH hat für das Kj. 2006 10.000€ Körperschaftssteuervorauszahlungen geleistet. Am Jahresende wrude noch eine Körperschaftssteuerrückstellung von 20.000 € gebildet.

    DAs Geschäftsführergehalt von Karl Asterix ist unangemessen hoch. Statt der tatsächlich gezahlten Vergütung von 100.000 € sind nur 80.000 € angemessen. Karl Asterix hat ein Gebäude an die GmbH vermietet. Die GmbH zahlt hierfür 50.000 € , ortsüblich wären 40.000 €.

    Wie hoch ist die für das Kj. 2006 festzusetzende Körperschaftssteuer? Der Solidaritätszuschlag ist dabei außer Acht zu lassen.
    --------> Hier hab ich als Ergebnis 13.750 €, bin mir aber sehr sehr unsicher :(

    b) Im Kj. 2007 erfolgt eine Gewinnausschüttung der GmbH an den Gesellschafter Karl Asterix in Höhe von 80.000 €. Die GmbH kommt dabei ihren steuerlichen Verpflichtungen nach. Wie hoch ist die bei dem ledigen karl Asterix anfallende Einkommenssteuer?

    Unterstellen Sie dabei, dass Karl Asterix außer dieser Gewinnausschüttung lediglich noch Zinseinnahmen aus Festgeldanlagen in Höhe von 10.000€ bezieht und dass er einen persönlichen Steuersatz von 35% hat.

    Der Solidaritätszuschlag ist außer Acht zu lassen.

    Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, sitze wie gesagt schon ewig an den Aufgaben.

    LG

  • Hey Gast!
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  • Oo, das hört sich ja nicht gut an, wenn ich die zwei wo ich dachte, dass sie richtig sind auch falsch hab. :eek:

    also hier mal meine lösungen zu 1 und 4a)

    Aufgabe 1)
    Gewinn 120.000,00 €
    Hinzurechnung nach §8 Nr.1 GewStG
    50% der Schuldzinsen + 4.000,00 €
    50% Miete Produktionsmaschine + 15.000,00 €
    50% Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens + 70.000,00 €
    Kürzung nach §9 Nr. GewStG
    Einheitswert 120.000€ x 140% x 1,2% - 2.016,00 €
    Gewerbeertrag 206.984,00 €
    Abrundung 206.900,00 €
    Freibetrag nach §11 Abs.1 GewStG 24.500,00 €
    182.400,00 €

    Für die ersten 12.000€ 1% 120 €
    Für die zweiten 12.000 € 2% 240 €
    Für die dritten 12.000 € 3% 360 €
    Für die vierten 12.000 € 4% 480 €
    Für die restlichen 134.400 € 5% 6.720 €
    7.920 €

    Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Stadt Mainz von 450% multipliziert
    à Gewerbesteuer i. H. v. 35.640,00 €

    Aufgabe 4a)
    Hab hier nochmal rumgerechnet und bekomm jetzt wieder ein anderes Ergebnis raus, die EA ist echt schlimm :confused:

    Gewinn 100.000 €
    Körperschaftssteuervorauszahl. - 10.000€
    Investitionszulage -40.000€
    Gesamtbetrag Einkünfte 50.000 €
    Freibetrag 5.000€
    = zu versteuernd Einkommen 45.000€

    25% von 45.000 € = 11.250€

  • Also die Gewerbesteuer von 35.640,00 ist nach altem Rechtsstand für das Jahr 2006 richtig.

    Zu 4a) Du berücksichtigst die KSt-VZ von 10.000 € (nicht abziehbare Steuern § 10 Nr. 2 KStG), aber warum läßt Du die Rückstellung von 20.000,00 € weg?! Die gehört da mit rein. Wird aber hinzugerechnet und nicht abgezogen. Der Abzug der Investitionszulage § 3 EStG i.V.m. § 3c EStG ist richtig. Fehlt nur noch die verdeckte Gewinnausschüttung. Der Herr Asterix bekommt nämlich zuviel Gehalt und kassiert für sein an die GmbH vermietetes Gebäude zuviel Geld! das wird dann schön hinzugrerechnet und man landet am Ende bei einer KSt-Zahlung von 30.000,00 €.

    Einmal editiert, zuletzt von Karlinchen (6. April 2010 um 19:51)

  • 3. Der Rechtsanwalt erbringt eine sonstige Leistung i.S. von § 3a Abs.4Nr.3 UStG. Da der Mandant weder ein Unternehmer ist, noch seinen Wohnsitz in einem Drittlandsgebiet hat, ist der Leistungsort nicht nach § 3a Abs.3 UStG zu bestimmen. Der Leistungsort ergibt sich somit aus § 3a Abs.1 UStG und ist Mainz. Die sonstige Leistung ist im Inland erbracht und somit steuerbar. Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs.1 UStG 19%. Das Entgelt beträgt 4.000,00 € abzüglich der Umsatzsteuer 3.361,34 €. Damit beträgt die abzuführende Umsatzsteuer 638,65 €. Der Leistungszeitraum war März 2007. Der Voranmeldungszeitraum ist damit der Monat März.