Nächste Woche findet meine Recht1-Nachprüfung statt und die müsste ich eigentlich bestehen, da ich sie nicht nochmal wiederholen kann. Deshalb wäre es schön, wenn ihr mir bei folgenden Fall behilflich sein könntet:
U betreibt ein Taxiunternehmen; F ist einer seiner angestellten Fahrer. F verursacht fahrlässig einen Unfall, bei dem der Fahrgast G verletzt und der Wagen eines anderen Verkehrsteilnehmers X beschädigt wird. G und X verlangen Schadensersatz. U hält dem entgegen, dass F in den letzten 20 Jahren unfallfrei gefahren, regelmäßig instruiert und auch durch Stichproben überwacht worden ist, wobei sich seine absolute Zuverlässigkeit ergeben habe.
a) Ist diese Entgegnung von U für einen Anspruch des G gegen U wegen Verletzung des Beförderungsvertrages (§§ 631, 241 II, 280 I BGB des neuen Schuldrechts bzw. § 631 BGB iVm. Positiver Vertragsverletzung/pVV nach altem Schuldrecht) erheblich? Wenn nein, warum nicht? Nennen Sie die einschlägige Vorschrift des BGB, aus der sich ergibt, dass U gegenüber G die Fahrlässigkeit des F zu vertreten hat!
b) Nach welcher Vorschrift könnte U gegenüber X haften?
Das Ergebnis ist jeweils anhand der gefundenen Vorschriften zu begründen!