GRRE02A Nachlieferung und Mangel

  • brauche hilfe bei einer Aufgabe:

    Baumaterialienhändler V verkauft dem K, einem Bauunternehmer, 20 Fenster; Größe 60x85, Farbe hellbraun; Verglasung: Doppelverglasung mit Isolierglas 6mm; Schwenkflügel. V liefert die Fenster in Größe 55x80; Stärke des Glases 4mm. K untersucht und rügt erst nach drei Wochen.

    Er verlangt Nachlieferung neuer Fenster innerhalb einer Woche.

    Prüfen und begründen Sie: Kann K von V NAchlieferung neuer Fenster verlangen?

    Meine Antwort:

    In §433 BGB ist folgendes beschrieben, durch den Kaufvertag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu Verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängel zu Verschaffen.
    §434 BGB besagt, die Sache ist frei von Sachmangel, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
    §434 BGB Absatz 3: Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
    Der V liefert dem K fasche Fenster nach§433 und §434 liegt hier ein Sachmangel vor.
    Nach §437 Absatz 1 kann der Käufer nach §439 Nacherfüllung verlangen.
    §439 kann der Käufer als Nacherfüllung seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
    §377 HGB besagt, ist der Kauf ein Handelsgeschäft, so ist die Ware unverzüglich nach Erhalt der Ware zu Untersuchen und bei einem Mangel unverzüglich zu rügen.
    Absatz 2 Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    Da die Fenster völlig falsche Abmessungen hatten und dies für K mehr als offensichtlich war hätte er unverzüglich den Mangel anzeigen müssen. Er Zeigte jedoch den Mangel erst nach 3 Wochen an weil es sich hier um ein Handelsgeschäft handelt hat K die Ware auch mit Mangel genehmigt §377 Absatz 3 HGB. K hat keinen Anspruch auf Neulieferung.


    Ich bin mir nicht sicher ob hier wirklich §377 HGB zum Ansatz kommt, da es im Heft eigendlich um das Schuldrecht des BGB geht und ich selber gar kein HGB besitze. Aber es handelt sich doch eindeutig um ein Handelsgeschäft wonach doch das HGB zum einsatz kommen muss, oder?

    um schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar

  • Hey Gast!
    Hast Du eine Frage, die Du gerne beantwortet haben möchtet? Klickt auf den folgenden Link und Du wirst die Antwort finden:

    Hier findest Du die Antworten

    Egal, ob es sich um eine Frage zu einem bestimmten Thema in eurem Studium oder um allgemeine Ratschläge handelt - wir haben die Antworten, die ihr sucht. Also zögert nicht und klickt auf den Link! Wir freuen uns darauf, euch zu helfen.

  • Hallo Flo, bin gerade über deine Frage gefallen... da ich im moment selbst an diesen Aufgaben sitze. Hätte auch gesagt wie du das der K keinen anspruch mehr hat und mich auf den selben § bezogen. ich denk du musst nicht unbedingt den HGB besitzen, im heft wurde dieser Paragraph ja angesprochen und erklärt.

    Oh ich seh gerade das Einstelldatum ist schon etwas her, vermutlich hast du schon längst deine Aufgaben benotet zurück....... ist es denn richtig gewesen???

    grüße