Aufgabe:
A ist Unternehmer aus Mainz und betreibt ein Kosmetikstudio. Er ließ durch den niederländischen Bauunternehmer B (Amsterdam) Pkw-Einstellplätze errichten. B hat hierüber am 20.01.07, direkt nach Fertigstellung, über die Pflasterarbeiten eine Rechnung über 35.700 Euro gestellt. Der Rechnungsbetrag beeinhaltet die ausgeführten Pflasterarbeiten sowie die Lieferung der dazugehörenden Pflastersteine. Der Rechnungsbetrag wurde durch A noch im Januar 2007 überwiesen.
Gehen Sie ein auf: Umsatzart, Zeitpunkt, Ort, steuerbarkeit, steuerpflicht, BMG, USt, Entstehung USt und wer Steuerschuldner ist.
Ich hänge schon bei der Umsatzart. Handelt es sich um eine Werklieferung oder um einen innergemeinschaftlichen Erwerb? Haupttätigkeit ist ja nicht die Lieferung der Pflastersteine, sondern die Erstellung der Parkplätze, also würde ich zu der Werklieferung tendieren. Ort dann nach § 3 Abs. 7 Satz 1???
Wäre klasse wenn mir jemand helfen könnte!