bil08A aufgabe 4

  • bil08A aufgabe 4 bitte um hilfe

    [INDENT]wer kann mir helfen mit aufgabe 4 von bil08A
    die X-GmbH hat mit Wirkung vom 01.01.2006 für den Arbeitnehmer A eine Direktversiherung abgeschlossen, wonach er frühestens zu seinem 60.Lebensjahr eine lebenslängliche Rente ehält. Der Arbeitgeber zahlt monatlich 150 € in diesen Vertrag ein.
    Frage? Wie erfolgt die Besteuerung im Kj. 2007 bzw. die sozialversicherungsrechtliche Behandlung?

    kann mir jemand helfen mit diese Aufgabe? [/INDENT]

  • Hallo Anna 1
    Bin gerade an Bil08A
    Direktversicherung
    Da es sich um einen Vertrag handelt der nach dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde, sind die Beträge gem. §3Nr. 63 EStG steuerfrei. Für das Kalenderjahr bedeutet dies 4 % von 63.000,00 € = 2.520,00 bzw 210,00 mit steuerfrei sind.
    Die Steuerfreistellung des Beitrages des Arbeitgebers führt zu einer nachgelagerten Besteuerung. Dies bedeutet bei der Auszahlung wird die Direktversicherung im vollem Umfang als sonstige Einkünfte §22 Nr. 5 ESTG versteuert.

    Ich bin der Meinung das es Richtig ist.

    Viel Glück weiterhin.
    Birgit

  • Hallo Anna,
    Jetzt bin ich bei der Aufgabe gelandet und habe keinen Durchblick.
    Hast Du Deine ESA zurück und war die Lösung so OK?
    Freue mich auf Deine Antwort.
    Viele Grüße
    Mona

  • Hallo, ich hänger auch bei dieser Aufgaben und weiß nicht, was ich darauf antworten soll. Die Antwort von Birgit ist, aus meiner Sicht, logisch, aber doch zu einfach, oder? ich bin voll unsicher. wäre toll, wenn einer da mir mal helfen könnte. das wäre toll.

    lg nadin

  • Hier meine Lösung mit voller Punktzahl

    Die Direktversicherung wurde mit Wirkung vom 01.01.2006 abgeschlossen. Somit ist dies ein Vertag, der nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde. Ab diesem Datum ist nämlich die Beträge laut §3 Nr. 63 EstG bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung in den alten Bundesländern steuerfrei und sozialabgabefrei.
    Somit bedeutet es für das Kalenderjahr das Beiträge zur Direktversicherung, daß 4% von 63000€ = 2520€, also pro Monat 210€ Beitrag steuerfrei und sozialabgabenfrei sind. Bis 360€ monatlich sind Beiträge steuerfrei aber nicht mehr sozialabgabenfrei.
    Arbeitnehmer A zahlt monatlich 150€, somit ist die Grenze von 210€ nicht überschritten und somit ist der monatliche Beitrag steuer- und sozialabgabenfrei.
    Durch die Freistellung von der Steuer führt das für den Arbeitnehmer zu einer nachgelagerten Besteuerung, das bedeutet, daß bei Auszahlung der Direktversicherung die Einkünfte im vollen Umfang als sonstige Einkünfte laut § 22 Nr.5 EstG versteuert werden.
    Viele Grüße Mona

  • Hi, danke schön für die schnelle Antwort. Dann habe ich ja doch viel zu kompliziert gedacht und war ja doch viel einfacher gewesen. Sag mal kann st du mir noch einen Denkanstoß für die Aufgabe 5 geben? Die bringt mich gerade zur Verzweiflung. Ich bin der Meinung, dass das eine kurzfristige Beschäftigung ist und somit mit einem Pauschsteuersatz von 25% versteuert werden kann. Da die Beschäftigung unvorhersehbar ist (aufgrund eines Krankheitsfalles) und der Stundenlohn von 12€ nicht übersteigt. Aber was mich sehr verwirrt, dass die 2 Tage Beschäftigung am Wochenende ist und bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind Samstage, Sonntage und Feiertage außer Betracht zu lassen. Bin mir voll unsicher. Kannst du mir da weiterhelfen? Das wäre echt toll.

    Lg nadin

  • Zu Aufgabe 5 auch alles richtig, volle Punktzahl


    Die Lohnsteuer kann pauschal ermittelt werden, für Teilzeitbeschäftigte nach § 40a EstG unter Verzicht der Vorlage der Lohnsteuerkarte mit einem festen Pauschalsteuersatz.
    Dieser Pauschalsteuersatz betragt 25% bei einer kurzfristigen Beschäftigung laut § 40a Abs. 1 EstG.
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor nach § 40a Abs. 1 EstG wenn der Arbeitnehmer gelegentlich, nicht regelmäßig beschäftigt wird und 18 Tage nicht überschritten werden
    Die Beschäftigung von D gilt als Krankheitsvertretung begrenzt auf 2 Tage zu 8 Stunden für 80€ pro Tag. Für D kann die Lohnsteuer deshalb pauschal ermittelt werden. Die Beschäftigung ist zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt erforderlich und deshalb gilt die 62€ Grenze pro Tag nicht .D ist nur 2 Tage beschäftigt und der Stundenlohn übersteigt nicht 12€. Der Arbeitslohn in Höhe von 160€ ( 2Tage a 8 Stunden a 10€) kann deshalb mit dem Pauschalsteuersatz von 25% versteuert werden.
    Schickst mir dafür die Lösungen von BIL09, ich komme nicht weiter
    Viele Grüße Mona

    Schickst mir dann bitte die Lösungen von BIL09

  • Hi, danke für deine schnelle Antwort. Also habe ich doch richtig gedacht und es liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor. Bei Bil09a habe ich noch nicht durch bzw. hab ich noch nicht angefangen, aber ich denk mal, dass ich in dieser Woche noch damit anfangen werde. Sorry, dass ich dir leider da nicht weiter helfen kann. Das tut mir echt leid.

    Trotzdem vielen vielen Dank für deine Hilfe. Bist du denn soweit mit allen Büchern durch? Hab jetzt ein schlechtes Gewissen, weil du mir geholfen hast und ich kann dir bei deiner Aufgabe nicht weiter helfen.

    Viele liebe Grüße Nadin

  • Hi, Mona
    dann bin ich ja beruhigt. ich habe noch nicht alles durch. habe ne ganze weile keine zeit dafür und habe es auch dadurch schleifen lassen. jetzt habe ich zeit und büffele so gut wie jeden tag. ich werde mich bei dir melden. ich hoffe, dass ich meine restlichen bücher so schnell wie möglich durch kriege. will damit endlich fertig werden. hier noch meine e-mail adresse: nadin.neu@t-online.de

    ich meld mich dann wieder bei dir. wünsche dir noch einen schönen abend und danke nochmal für deine hilfe.

    lg nadin

  • Hallo ihr Lieben,
    sitze auch gerade an dieser Aufgabe. Mir ist nur irgendwie schleierhaft wie ihr auf die 63.000€ kommt.
    Könnt ihr mir das bitte mal erklären. Laut meiner Rechnung würdet ihr da von 35 Jahren ausgehen (12*150*35=63.000).

    Aber wieso dann ausgerechnet 35 Jahre????
    Danke für eure hilfe
    osiris