STW01 N Aufgabe 3

  • Hallo zusammen,

    mein Lernheftcode ist STW01N-XX6-A23 und ich komme bei Aufgabe 3 nicht weiter.

    Dort wird gefragt, ob Einkommensteuerbescheide entweder nach §173 AO bzw. nach § 172 AO zu ändern sind.

    Im ersten Fall gibt der Steuerpflichtige 10.000 Euro Betriebseinnahmen nicht an bei der Steuererklärung von 2008, die er am 02.07.2009 zur Post bringt. Am 10.10.2009 geht beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung ein, dass er seine Steuer eben zu niedrig angegeben hat. Kann nach § 173 AO dies geändert werden?

    Im zweiten Fall gibt er 600 Euro Mieteinnahmen nicht an. Der Finanzbeamte macht Urlaub und kriegt nicht mit, dass während seines Urlaubs eine Kontrollmitteilung eingeht, so dass er nach seinem Urlaub den Einkommensteuerbescheid ohne diese Mieteinnahmen bekannt gibt. Die Rechtsbehelfsfrist läuft ab und der Finanzbeamte merkt seinen Fehler. Kann er nach § 172 AO bzw. § 173 AO dies ändern?

    Zum ersten Fall lautet meine Antwort:

    Gemäß § 173 AO ist der Steuerbescheid zum Nachteil des Steuerpflichtigen aufzuheben bzw. zu ändern, da Tatsache bzw. Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.

    Zum zweiten Fall lautet meine Antwort:

    Nach § 173 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn Tatsachen bzw. Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.

    Nach § 172 AO ist eine Änderung nicht möglich, es sei denn, der steuerpflichtige B. beantragt dies oder stimmt einer Änderung zu, da die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist und sich dadurch für B. ein Nachteil ergeben würde.

    Aber irgendwie kann das doch nicht sein, dass ich zweimal dieselbe Antwort schreiben soll. Kann mir irgendjemand von euch da weiterhelfen? Mir kommt es auch so vor, als wenn es überhaupt nicht richtig in dem Lernheft erklärt wird.

  • Hey Gast!
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  • Hi,
    hoffe es hilft dir auch wenn ich etwas spät antworte.
    Habe diese Aufgabe anhand des im Lernheft vermittelten rechtlichen Ausgangssituation bearbeitet ( Lernheft S.28/29)

    Seit dem 01.01.2008 ist die degressive Abschreibung jedoch nicht mehr zulässig.

    Vergleich zwischen linearer AFA und der degressiver AFA

    Am 01.01.2006 wurde der PKW mit den Anschaffungskosten in Höhe von 30.000,00€ angeschafft. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre.

    Für die Anschaffungen nach dem 31.12.05 und vor dem 01.01.08 wurde der maximal zulässige Abschreibungssatz auf 30% angehoben.


    Lineare AFA degressive AFA
    20% 30%
    Anschaffungskosten 30.000,00€ 30.000,00€
    AFA 2006 6.000,00€ 9.000,00€
    Buchwert 31.12.2006 24.000,00€ 21.000,00€
    AFA 2007 6.000,00€ 6.300,00€
    Buchwert 31.12.2007 18.000,00€ 14.700,00€
    AFA 2008 6.000,00€ 4.410,00€
    Buchwert 31.12.2008 12.000,00€ 10.290,00€
    AFA 2009 6.000,00€ 7.203,00€
    Buchwert 6.000,00€ 7.203,00€
    AFA 2010 5.999,00€ 7.202,00€
    Buchwert 31.12.2010 1,00€ 1.00€

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    LG Flip

  • Ähm? Ich habe doch extra der Frage geschrieben, weil es ja mehrere Versionen dieser Einsendungsaufgaben gibt. Leider hilft mir Deine Abschreibungstabelle bei meiner Einkommensteuererklärung-Änderung nach §172 oder §173 AO nicht.

  • Hi,
    ja das stimmt, hilft vielleicht jemanden anderes wenn er bei der Abschreibung net weiterkommt.
    Tut mir nochmal leid das ich mich vertan habe.
    Hoffe du bist trozdem weitergekommen mit deiner AUfgabe.
    LG Flip