gutgläubiger Erwerb

  • Ich hab mal wieder was zum nachdenken.

    Der Kunstliebhaber K hat in seiner Samlung von Originalbildern auch ein Bild des Malers M. K verleit dem M dieses Bild, das dieser im Rahmen einer Ausstellung mit seinen anderen Werken zusammen präsentieren will. Auf der Ausstellung verkauft M diverse seiner Gemälde; auch für das Bild, das er von K geliehen hat, erhält er ein lukratives Angebot des Galeristen G. Nach kurzem Abwägen verkauft M das Bild dem G für 50.000,00 €, beabsichtigt aber, K 3/4 des Verkaufserlöses zu überlassen. G nimmt das Bild sofort mit.

    Am Ende der Ausstellung verlangt K sein Bild zurück. M gesteht ihm, das Bild verkauft zu haben und will ihm 3/4 des Verkaufserlöses übergeben. K ist damit nicht einverstanden und fordert M auf, das Bild von G zurückzuholen.

    1) Kann M das Bild von G rechtmäßig zurückfordern?

    2) Sollte M das Bild nicht zurückfordern können, wie viel Euro muss er dem K übergeben, wenn dieser beabsichtigte, das Bild nach der Ausstellung an einen Freund für 200.000 € zu verkaufen und der kaufvertrag dazu bereits abgeschlossen war?

    3) Wie wäre die Situation zu beurteilen, wenn K seinen Protest gegen den Weiterverkauf angemeldet hätte, bevor M dem G das Bild übergab?

    So und nun meine ersten Gedanken dazu:

    K = Eigentümer
    M = Besitzer
    G = Käufer

    zu 1)
    M kann das Bild von G nicht zurück verlangen, das G das Bild im guten Glauben erwirbt. Das Bild wird übergeben, sodass nach § 929 BGB der G davon ausgeht, das Eigentum am Bild erworben zu haben. In dieser Situation konkurrieren das Interesse des K und des G miteinander. Beide wollen Eigentümer des Bildes sein. Es ist aber eine Ausnahmesituation in der das Eigentum tatsächlich auf den Käufer G übergegangen ist und der ursprüngliche Eigentümer K das Recht am Bild verliert, da hier die Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb nach §932 BGB zutreffen. Dadurch dass der urprüngliche Eigentümer K das Bild freiwillig dem Veräußerer M übergeben hat, wird das Interesse des Käufers G über das Interesse des früheren Eigentümers gestellt werden.

    zu 2)
    Der M war nicht berechtigt das Bild zu verkaufen, er hat sich durch den Verkauf bereichert, sich also einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil verschafft. Grundsätzlich ist M, der ungerechtfertigt einen Vermögensvorteil erlangte, gem. §812 BGB zur Herausgabe des Verkaufserlöses verpflichtet. Also nicht die 3/4 des Betrages sondern alles. (50.000 €)
    Ist der Verkaufserlös nicht ausreichend um den entstandenen Schaden zu decken, so ist M des Weiteren schadenersatzpflichtig gemäß §823 BGB.
    Deshalb muss M dem K die vollen 200.000 € übergeben. 50.000 € aus dem Verkaufserlös und 150.000 € als Schadenersatz.

    zu 3)
    In dem Moment, in dem K seinen Protest gegen den Weiterverkauf angemeldet hat, bevor M dem G das Bild übergab. Kann G das Gemälden nicht mehr gutgläubig erwerden. Und somit steht das Interess des K höher als das des G und der Kaufvertrag zwischen M und G ist nichtig. da es zu keiner Einigung zwischen K und G kam. Das Bild muß dem K zurück gegeben werden und M muß den Kaufpreis an G zurückzahlen. Das gesamte Geschäft wird rückabgewickelt.

    Schaut mal drüber und sagt was ihr dazu denkt.
    Carmen

  • Wieder einmal : Hallo Carmen,

    vielleicht kann ich Dir helfen.

    Zu 1) Jegliche Ansprüche auf "Rückverlangen" müssen scheitern, wenn G Eigentümer des Bildes wurde. Nach der Vorgeschichte ist an einen gutgläubigen Erwerb zu denken, da der M das Bild übereignete, ohne Eigentümer zu sein. Die von Dir angeführte Norm des §§ 929 (Eingangsnorm) und 932 I BGB ist richtig und die Anmerkungen dazu auch. Aber § 932 I BGB beinhaltet zwei Voraussetzungen. Du solltest Deine Lösung noch um die Anmerkung ergänzen, dass G auch tatsächlich gutgläubig war "...es sei denn,...." .

    Zu 2) Hier ist die Lösung komplizierter als von Dir dargestellt. Zuerst besteht ein Anspruch aus § 433 I BGB auf Verschaffung des Bildes gegen K. Dieser Anspruch konnte auch wirksam begründet werden, obwohl K zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Bild nicht mehr hatte, §§ 311 a, 275 I BGB. § 311 a II BGB bewirkt aber, dass der Anspruch auf Leistung sich in einen Ersatzanspruch umwandelt. K muss also 200.000.- an den Freund zahlen. Mangels weiterer Angaben ist dieser Betrag auch als tatsächlicher Schaden statt der Sachleistung anzusehen.

    Die Frage ist nun, was K gegen M tun kann, denn der hat das Bild für 50.000.- an G verkauft.

    K hat einen Anspruch aus §§ 280 I, 598 ff, § 275 I und letzter Absatz BGB aus Leihe, weil der M das Bild nicht mehr zurückgeben kann infolge des Verkaufs, § 604 BGB. Dies hat der M auch zu vertreten = kurzes Abwägen ist Vorsatz, §§ 280 I S2, 599 BGB. M ist deshalb dem Grunde nach ersatzpflichtig aus diesen Normen.

    In der Höhe beläuft sich der Ersatzanspruch auf 200.000.- . Dies ist der Wert der Verpflichtung, von der M den K freistellen muss, § 249 I BGB. Der Wert der Pflicht ist zwar vereinbart, setzt sich jedoch zusammen aus dem Wert des Bildes und einem etwa entgangenem Gewinn, § 252 BGB.

    Ferner kann K die 50.000.- Barerlös (also alles, was M erhalten hat) von M verlangen nach §§ 816 I, § 185 II BGB. M war Nichtberechtigter und die Übereignung ist nach §§ 929, 932 BGB gegenüber M wirksam. Jedoch hat K den Vorgang noch nicht genehmigt, was Anspruchsvoraussetzung in dieser Dreiecksbeziehung ist. An der Übereignung kann er nichts mehr ändern, deshalb solltest Du ihm anraten, zu genehmigen, was den Anspruch auslöst. Der weitere Anspruch hier bewirkt nicht, dass K jetzt 250.000.- fordern kann. Er kann lediglich die Zahlung von 50.000.- auf zwei Anspruch stützen, was in einem Prozess vorteilhaft für ihn ist.

    Rückforderung des Bildes durch M gegen G, einzig denkbar über § 812 I BGB. M hat zwar an G geleistet, was sich in der Übereignung nach §§ 929, 932 BGB ausdrückt. Jedoch geschah dies nicht rechtsgrundlos. M und G haben einen gültigen Kaufvertrag geschlossen, der als Rechtsgrund taugt. Also hieraus kein Anspruch aus § 812 I BGB.

    3) Unter diesen Voraussetzungen wäre weder ein gutgläubiger Erwerb nach § 929, 932 I letzter HS BGB, noch eine wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten gegeben, § 185 I BGB. K bliebe Eigentümer. Die Rechtslage wäre wie folgt:
    Anspruch K gegen G aus § 812 I BGB (+). M leistet das Bild auf Kosten des K, der ja Eigentümer geblieben ist. G wurde unmittelbarer Besitzer. Dies geschieht ferner ohne Rechtsgrund, da ein ihm gegenüber wirksamer (Kauf-)Vertrag infolge des Widerspruchs nicht vorliegt.

    Ansprüche G gegen M: Ein Sachleistungsanspruch aus § 433 I BGB besteht aus gültigen Kaufvertrags wegen § 311 a I, 275 I BGB. G kann bei dieser Variante aber keinen Schadensersatz fordern, weil ihn infolge des deutlichen Widerspruchs selbst ein Verschulden trifft. Der begründete Ersatzanspruch (§§ 311a II S 2 BGB greift nicht) ist letztlich durch die Bewertung der Vertragsabschlusssituation über § 254 I BGB auf Null zu mindern.

    K kann die Leihe kündigen, § 605 Nr. 2 BGB.

    Das ist mein Denkanstoß dazu, hoffentlich habe ich mich bei den Namenskürzeln nicht vertan.

    Grüße
    Donald

    4 Mal editiert, zuletzt von Donald (29. Januar 2010 um 08:35)

  • Edit:

    Zu 3) Der K als Eigentümer kann natürlich auch Herausgabe von G verlangen, § 985 BGB. G hat dabei kein Besitzrecht, § 986 I S1 BGB. G kann jedoch das Bild –theoretisch- an M, infolge der noch gültigen Leihe, oder an K herausgeben, § 986 I S2 BGB. § 985 BGB ist rechtlich stärker als der Anspruch aus § 812 I BGB, weil seine Durchsetzung einfacher für den K ist. Auf die Besitzlage nach §§ 854 ff BGB ist wohl eher nicht ausführlich einzugehen.

    Meine Lösungsansätze habe ich sehr komprimiert dargestellt. Vom Aufbau her ist bei den Aufgabenstellungen meiner Meinung nach aber nicht mehr zu tun. Also Carmen, die gesetzlichen Vorschriften bitte nachschlagen und ausformulieren.

    Viel Spaß mit den Ansätzen!

    Grüße

    Donald