Ich hab mal wieder was zum nachdenken.
Der Kunstliebhaber K hat in seiner Samlung von Originalbildern auch ein Bild des Malers M. K verleit dem M dieses Bild, das dieser im Rahmen einer Ausstellung mit seinen anderen Werken zusammen präsentieren will. Auf der Ausstellung verkauft M diverse seiner Gemälde; auch für das Bild, das er von K geliehen hat, erhält er ein lukratives Angebot des Galeristen G. Nach kurzem Abwägen verkauft M das Bild dem G für 50.000,00 €, beabsichtigt aber, K 3/4 des Verkaufserlöses zu überlassen. G nimmt das Bild sofort mit.
Am Ende der Ausstellung verlangt K sein Bild zurück. M gesteht ihm, das Bild verkauft zu haben und will ihm 3/4 des Verkaufserlöses übergeben. K ist damit nicht einverstanden und fordert M auf, das Bild von G zurückzuholen.
1) Kann M das Bild von G rechtmäßig zurückfordern?
2) Sollte M das Bild nicht zurückfordern können, wie viel Euro muss er dem K übergeben, wenn dieser beabsichtigte, das Bild nach der Ausstellung an einen Freund für 200.000 € zu verkaufen und der kaufvertrag dazu bereits abgeschlossen war?
3) Wie wäre die Situation zu beurteilen, wenn K seinen Protest gegen den Weiterverkauf angemeldet hätte, bevor M dem G das Bild übergab?
So und nun meine ersten Gedanken dazu:
K = Eigentümer
M = Besitzer
G = Käufer
zu 1)
M kann das Bild von G nicht zurück verlangen, das G das Bild im guten Glauben erwirbt. Das Bild wird übergeben, sodass nach § 929 BGB der G davon ausgeht, das Eigentum am Bild erworben zu haben. In dieser Situation konkurrieren das Interesse des K und des G miteinander. Beide wollen Eigentümer des Bildes sein. Es ist aber eine Ausnahmesituation in der das Eigentum tatsächlich auf den Käufer G übergegangen ist und der ursprüngliche Eigentümer K das Recht am Bild verliert, da hier die Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb nach §932 BGB zutreffen. Dadurch dass der urprüngliche Eigentümer K das Bild freiwillig dem Veräußerer M übergeben hat, wird das Interesse des Käufers G über das Interesse des früheren Eigentümers gestellt werden.
zu 2)
Der M war nicht berechtigt das Bild zu verkaufen, er hat sich durch den Verkauf bereichert, sich also einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil verschafft. Grundsätzlich ist M, der ungerechtfertigt einen Vermögensvorteil erlangte, gem. §812 BGB zur Herausgabe des Verkaufserlöses verpflichtet. Also nicht die 3/4 des Betrages sondern alles. (50.000 €)
Ist der Verkaufserlös nicht ausreichend um den entstandenen Schaden zu decken, so ist M des Weiteren schadenersatzpflichtig gemäß §823 BGB.
Deshalb muss M dem K die vollen 200.000 € übergeben. 50.000 € aus dem Verkaufserlös und 150.000 € als Schadenersatz.
zu 3)
In dem Moment, in dem K seinen Protest gegen den Weiterverkauf angemeldet hat, bevor M dem G das Bild übergab. Kann G das Gemälden nicht mehr gutgläubig erwerden. Und somit steht das Interess des K höher als das des G und der Kaufvertrag zwischen M und G ist nichtig. da es zu keiner Einigung zwischen K und G kam. Das Bild muß dem K zurück gegeben werden und M muß den Kaufpreis an G zurückzahlen. Das gesamte Geschäft wird rückabgewickelt.
Schaut mal drüber und sagt was ihr dazu denkt.
Carmen