gutgläubiger Erwerb

  • Ich hab mal wieder was zum nachdenken.

    Der Kunstliebhaber K hat in seiner Samlung von Originalbildern auch ein Bild des Malers M. K verleit dem M dieses Bild, das dieser im Rahmen einer Ausstellung mit seinen anderen Werken zusammen präsentieren will. Auf der Ausstellung verkauft M diverse seiner Gemälde; auch für das Bild, das er von K geliehen hat, erhält er ein lukratives Angebot des Galeristen G. Nach kurzem Abwägen verkauft M das Bild dem G für 50.000,00 €, beabsichtigt aber, K 3/4 des Verkaufserlöses zu überlassen. G nimmt das Bild sofort mit.

    Am Ende der Ausstellung verlangt K sein Bild zurück. M gesteht ihm, das Bild verkauft zu haben und will ihm 3/4 des Verkaufserlöses übergeben. K ist damit nicht einverstanden und fordert M auf, das Bild von G zurückzuholen.

    1) Kann M das Bild von G rechtmäßig zurückfordern?

    2) Sollte M das Bild nicht zurückfordern können, wie viel Euro muss er dem K übergeben, wenn dieser beabsichtigte, das Bild nach der Ausstellung an einen Freund für 200.000 € zu verkaufen und der kaufvertrag dazu bereits abgeschlossen war?

    3) Wie wäre die Situation zu beurteilen, wenn K seinen Protest gegen den Weiterverkauf angemeldet hätte, bevor M dem G das Bild übergab?

    So und nun meine ersten Gedanken dazu:

    K = Eigentümer
    M = Besitzer
    G = Käufer

    zu 1)
    M kann das Bild von G nicht zurück verlangen, das G das Bild im guten Glauben erwirbt. Das Bild wird übergeben, sodass nach § 929 BGB der G davon ausgeht, das Eigentum am Bild erworben zu haben. In dieser Situation konkurrieren das Interesse des K und des G miteinander. Beide wollen Eigentümer des Bildes sein. Es ist aber eine Ausnahmesituation in der das Eigentum tatsächlich auf den Käufer G übergegangen ist und der ursprüngliche Eigentümer K das Recht am Bild verliert, da hier die Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb nach §932 BGB zutreffen. Dadurch dass der urprüngliche Eigentümer K das Bild freiwillig dem Veräußerer M übergeben hat, wird das Interesse des Käufers G über das Interesse des früheren Eigentümers gestellt werden.

    zu 2)