Bil01-xx6-a24

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zu Aufgabe 2: Uschi Maruska ist Inhaberin einer Drogerie in Berlin. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen. In der Abrechnungsperiode betrugen

    - die Ums�tze 600.000 EUR
    - der Gewinn 30.000 EUR

    ist Frau Maruska nach dem dem Handelsrecht und /oder dem Steuerrecht
    buchf�hrungspflichtig? Begr�nden Sie jeweils Ihre Antwort unter Angabe der einschl�gigen Paragraphen!

    Meine Theorie hierzu:

    Da Frau Maruska im Handelsregister eingetragen ist, ist sie Kauffrau nach � 1 Abs. 1 HGB.
    Jeder Kaufmann ist zur Buchf�hrung verpflichtet � 238 Abs. 1 HGB.
    Nach dem Steuerrecht sind alle handelsrechtlich Buchf�hrungspflichtigen zur F�hrung von B�chern verpflichtet. � 140 AO.
    Frau Maruska ist somit auch Steuerrechtlich zur Buchf�hrung verpflichtet, da der Gesamtjahresumsatz mehr als 500.000 EUR betr�gt. (Umsatz Maruska: 600.000 EUR), der Gewinn jedoch betr�gt bei Frau Maruska "nur" 30.000 EUR pro Jahr. Im Buch in der Tabelle (S. 12, unten- � 141 Abs. 1 AO) aber seht, das der Gewinn mehr als 50.000 EUR betragen soll. Ist Frau Maruska nun auch nach dem Steuerrecht buchf�hrungspflichtig, wenn ihr Gewinn unter den 30.000 EUR betr�gt? Wie verh�lt sich das dann mit dem Jahresumsatz, den der �bersteigt ja die 500.000 EUR-Grenze?

    Noch eine zweite Frage?

    Bei der Aufgabe 3:
    Bei einer Betriebspr�fung wird festgestellt, dass Sie als Gesch�ftsf�hrer(in) der Staatlichen Weinbaudom�ne Trier aus einer �ffentlichen Telefonzelle (M�nzapparat) ein betrieblich notwendiges Ferngespr�ch mit einem Gesch�ftspartner gef�hrt und danach en entsprechenden Betrag aus der Kasse entnommen hatten.
    Dieser Gesch�ftsvorfall wurde zwar gebucht, aber ein Buchungsbeleg ist nicht vorhanden.

    Wie h�tten Sie korrekt geahndelt? Erstellen Sie dazu selbst einen Nachweis- unter Verwendung des abgebildeten Dokuments- mit s�mtlichen relevanten Daten, den Sie dem Betriebspr�fer des Finanzamt vorlegen.
    Anmerkungen:
    Relevante Daten, die nicht aus der Aufgabenstellung entnommen werden k�nnen, sind foktiv anzugeben.
    Das GEsch�ftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

    Wer hatte das gleiche Heft und kennt die Abbildung (Vordruck Beleg), da ich keine M�glichkeit habe den Beleg hi8er einzustellen (Vordruck).

    Dies w�re doch eine Betriebsausgabe, das Telefongespr�ch. Und es wurde bar der Kasse entnommen. Jetzt stehe ich hier etwas auf dem Schlauch was die Kontierung betrifft. Bar/Kasse? Bin v�llig drucheinander Soll Seite/ Haben Seite?????

    W�re f�r jede Hilfe sehr dankbar!


    Liebe Gr��e

    Tigerlein

  • Hallo Tigerlein,
    ich hatte zwar das Heft BIL01-xx6-K23, versuchs trotzdem mal:
    Deine Antwort ist soweit i.O., dann hatte ich noch § 1 UStG, Unternehmer sind Umsatzsteuerpflichtig, nach §2 UStG ist Unternehmer wer gewerbliche oder selbst. Tätigkeiten ausführt. Dann § 18 UStG, hat der Unternehmer eine Meldepflicht i.V.m. § 97III AO hat die Finanzbehörde das Recht zur Einsichtnahme der Bücher. § 33 AO ist steuerpflichtig wer Bücher führt., Entspr. § 140 AO ist jeder, der auch nach anderen, als den steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, diese auch für steuerliche Belange zu führen. Ge, § 137 AO i.V.m § 2 IStG haten Unternehmer eine Anzeigepflicht bei Eröffnung des Betriebes. Nach § 141 I Nr. 5 und § 140 AO ist sie auch nach Steuerrecht buchführungspflichtig. Dann hab ich noch §§ 238 u. 243 HGB, Grundsätze der ordnungsgem. Buchführung erwähnt (= volle Punktzahl)
    Den Beleg krieg ich hier auch nicht rein, hab mir da Steuernur usw. ausgedacht,
    Netto-Betrag: 10,--, USt 1,90, Summe 11,90 als Betriebsausgabe, Begründung (rechts) "Ferngespräch mit Geschäftspartner der Vini GmbH in Koblenz aus öffentl. Telefonzelle am ...
    Kontierung: Soll 6820/100, Haben 2880/100, gebucht am... und ein Krickelkrackel als Unterschrift (=volle Punktzahl)
    Ich hoffe das hilft Dir etwas.
    Grüße Dori