Kaufvertrag ja oder nein?

  • Ich hänge mal wieder fest.

    Bitte beantworten Sie, ob im nachfolgenden Fall ein Kaufvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist oder nicht. Ist ihrer Meinung nach ein Kaufvertag zustande gekommen, so legen sie dar, worin Antrag und worin Annahme besteht.

    Eine Finanzdienstleistungsgesellschaft mbH F erhält von einem Büromöbelgroßhändler B ein verbindliches Angebot über 20 Bürostühle zu 150,00 € per Stück. Fristgerecht bestellt F 20 Stühle zu 135,00 € per Stück. Zwei Tage später werden die Bürostühle geliefert.

    Nun meine Überlegung:
    1. Anspruch enstanden?
    Kaufvertrag , §433 ? = zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Angebot und Annahme

    Willenserklärung des B = Verkaufsangebot für 150,00 € per Stück

    Willenserklarung des F = Annahme
    Abgabe der Annahmeerklärung = wenn der Erklärende F die Annahmeerklärung wissentlich und
    willentlich in den Verkehr bringt, dass er damit rechenen kann, sie werde dem Adressaten ohne
    weiteres Zutun zugehen - hier: F hat die Annahmeerklärung (wenn auch geändert) an B zugestellt
    und damit die Stühle bestellt.

    Aber durch die Abänderung der Annahme ist nach §150 BGB folgende Regelung anzuwenden.
    §150 II BGB = Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt
    als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

    Und nun hänge ich:
    Nach Rechtlage liegt hier kein gültiger Kaufvertrag vor. Da aber der Büromöbelhändler geliefert hat, bin
    ich mir nicht sicher, ob dies als Annahme des neuen Angebotes zu werten ist.

    Ich danke Euch schon mal für Eure Anregungen.

    Carmen

  • Hey Gast!
    Hast Du eine Frage, die Du gerne beantwortet haben möchtet? Klickt auf den folgenden Link und Du wirst die Antwort finden:

    Hier findest Du die Antworten

    Egal, ob es sich um eine Frage zu einem bestimmten Thema in eurem Studium oder um allgemeine Ratschläge handelt - wir haben die Antworten, die ihr sucht. Also zögert nicht und klickt auf den Link! Wir freuen uns darauf, euch zu helfen.

  • Hallo carmen,

    was Du zum Antrag und der Annahme schreibst ist richtig. Der Antrag wurde abgelehnt, verbunden mit Unterbreitung eines neuen Antrags für Lieferung von 20 Stühlen a 135.- €.
    Ansprüche sind hierbei noch nicht entstanden.

    Das weitere Problem kannst Du ebenfalls elegant lösen. Der Verkäufer geht von der Gültigkeit des Kaufvertrags aus, und lieferte deshalb die Stühle über 150.- €.
    Ein Anspruch aus § 433 I und II BGB setzt einen Vertrag voraus, d.h. Einigung. Diese gibt es aber nicht. Die maßgebende Norm hierfür ist § 154 I BGB, sog. offener Einigungsmangel. § 155 BGB, sog. versteckter Einigungsmangel solltest Du in Deiner Lösung ausschließen. Schau da mal rein in die Vorschriften, damit kannst Du jedenfalls lösen.

    Es ist weder der Sach- noch der Zahlungsanspruch entstanden. Die Lieferung muss rückabgewickelt werden (§§ 812 ff BGB). Dies deshalb, weil die Lieferung nichts anderes ist als die Durchführung des sachenrechtlichen Geschäfts (§§ 929 ff BGB).

    Grüße
    Donald

  • Hallo Donald,

    habe 8/12 Punkten erreicht.

    Lösung:
    In dem beschriebenen Fall ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Das verbindliche Angebot des Büromöbelhändlers ist ein Antrag gem. §145 BGB. Die Bestellung der Finanzdienstleistungs GmbH ist ein neuer Antrag gem. §150 Abs. 2 BgB, da die GmbH zu einem niedrigerem Preis bestellt und somit die Bedingung des Antrages abändert. Durch die Lieferung seitens des Möbelhändlers nimmt dieser den neuen Antrag an.

    Tja, so einfach - auf unseres gemeinsame Ausführung des Eingungsmangels wurde nicht eingegangen.

    Gruß Carmen

  • Ich kann mich bei meinem Lösungsvorschlag nur an der eingestellten Aufgabenstellung orientieren. Da lässt es sich nach der Aufgabenstellung davon ausgehen, dass der Büromöbellieferant die Stühle gemäß seinem verbindlich gemachten Angebot zu 150.- € liefert. Aber gut.