Folgenden Fall habe ich:
Das Unternehmen X will ihre Produkte auf einer Messe in München präsentieren. Ein Mitarbeiter des Unternehmens X transportiert die Produkte mit seinem LKW die für die Akquisition erforderlichen Geräte zur Messe nach München. Dort kamen die Geräte nur zum Teil an, denn es fehlte ein Endoskop im Wert von 25.000 Euro, der auf der Fahrt abhanden gekommen ist. Das Unternehmen bat den Mitarbeiter schriftlich, Schadenersatz zu leisten. Der Mitarbeiter lehnte dies ab, der er kann sich nicht den Verlust des Endoskops erklären.
Verletzt der Arbeitnehmer eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, hätte er nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB darzulegen und zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Im Arbeitsrecht soll dieser Grundsatz allerdings nicht gelten. Vielmehr soll hier der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Pflichtverletzung vom Arbeitnehmer zu vertreten ist. Die Rechtsgrundlage ist § 619 a BGB.
Hat einer von Euch eine plausible Lösung für die Frage des Schadenersatzes, wobei man das Verschulden des Arbeitnehmers ja dem Betriebsrisiko des Unternehmens X gegenüber stellt.