Hallo,
ich habe bei folgender Frage den totalen Hänger.
Der Antiquitätenhändler A verkauft auch alte Gemälde. Zu seinem Sortiment gehört eine Kopie des Gemäldes eines unter Kunstfreunden relativ bekannten Malers. Der Käufer K entdeckt im Ausstellungsraum des A diese Gemälde und fragt nach dem Preis für das Kunstwer. A verlangt 5.000 €. K, der das Bild für ein Original hält, willigt ein. Der Kaufvertrag wird geschlossen und erfüllt. Zwei Jahre später entdeckt K durch den Hinweis des Kunsthistorikers H, das es sich um eine Kopie handelt, die einen Marktwert von max 400 € hat. H stellt dem K schriftlich eine entsprechende, datierte Expertise aus.
Zwei Monate nach dem Erhalt der Expertise geht K zu A und will das Rechtsgeschäft anfechten und dadurch nachträglich rückgängig machen.
a) Entscheiden Sie, ob K einen rechtsgültigen Anspruch auf Anfechtung der Willenserklärung hat.
b) Legen Sie dar, wie die Rechtslage wäre, wenn A von der Tatsache, dass es sich um eine Kopie handelt, Kenntnis gehabt hätte, dem K gegenüber das Bild aber als Original ausgegeben hätte.
Zu a:
man könnte evtl. wegen Eigenschaftsirrtum anfechten, ich weiß aber nicht genau, ob die Zeit zw. Erlangung der Expertise und der Anfechtung zu lang ist. Es steht überall nur, das es sofort nach Feststellung des Irrtums angemeldet werden muß.
Zu b:
Anfechtung wg. arglistiger Täuschung.
Ich bin auf eure Anregungen gespannt und danke schon mal.
Carmen