Hallo zusammen,
bräuchte mal hilfe bei einer Aufgabe, ich hoffe mir kann jemand helfen oder wenigstens einen Denkanstoß geben um welche §§ es sich handelt. Hier die Aufgabe:
--Baumaterialienhändler V verkauft dem K, einem Bauunternehmer, 20 Fenster; Größe 60x85, Farbe hellbraun; Verglasung: Doppelverglasung mit Isolierglas 6mm; Schwenkflügel. V liefert die Fenster in Größe 55x80; Stärke des Glases 4mm. K untersucht und rügt erst nach drei Wochen. Er verlangt NAchlieferung neuer Fenster innerhalb einer Woche.
Prüfen und begründen Sie: Kann K von V NAchlieferung neuer Fenster verlangen?--
Wäre super wenn mir jemand helfen könnte.
lg
Chilly:confused:
GRRE 2a Aufgabe3 ILS Einsendeaufgabe
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Chilly -
15. Dezember 2009 um 11:52 -
Erledigt
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Wegen der Verkäuferpflichten und den Kaufgegenständen benötigst Du die allgemeinen Vertragsvorschriften aus dem BGB, §§ 433 ff, insbesondere die §§ 437 ff BGB, da dort spezielle Anspruchsgrundlagen enthalten sind. Die Nachlieferung ist grundsätzlich geregelt in § 437 Nr. 1 und § 439 BGB.
Ferner musst Du auf das Handelsgewerbe beider Parteien eingehen, §§ 1 ff HGB. Interessant sind weiter die Vorschriften über Handelsgeschäfte; allgemeine Vorschriften §§ 343- 372 HGB und des Handelskaufs 373 - 381 HGB. Von zentraler Bedeutung dürfte die Norm aus § 377 HGB - Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf - werden.
Tipp: Eine Lieferung anderer Waren als der vereinbarten gilt nach BGB als Sachmangel § 434 III BGB. Der Sachmangel ist i.S.v. § 377 HGB ein sofort bei Erhalt der Ware ersichtlicher Mangel, da die gelieferten Fenster völlig andere Abmessungen enthalten und die Feststellung des Mangels insofern augenfällig ist. Im Ergebnis wird daran auch der Anspruch auf Nacherfüllung scheitern. -
Vielen Dank für deine Hilfe hast mir sehr geholfen
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Bei Kaufleuten geht das HGB vor gemäß § 377 HGB ist sofort eine Überprüfung notwendig um rügen zu können. Da die Zeit von 3 Wochen viel zu lange ist kann K nicht mehr rügen. K kann von V keine Nachlieferung der Fenster verlangen.
Reicht das so?