STW06 Nr. 6 und 7

  • Hallo zusammen,

    ich habe einige Probleme mit nachfolgenden Aufgaben:

    6) Welches steuerpolitische Ziel wird mit dem Verlustabzug angestrebt?

    Verlustvortrag: Die nicht im Wege eines Verlustabzugs im Jahr der Veranlagung oder durch einen Verlustrücktrag ausgeglichene Verluste konnten bis 2003/ Veranlagungszeitraum 2003 unbegrenzt mit künftigen Einnahmen ausgeglichen werden. Seit dem 1.1.2004/ Veranlagungszeitraum 2004 wurde der Verlustvortrag jedoch beschränkt. So können nun Verluste nur noch bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. bei Ehegatten) vollständig abgezogen werden. Darüber hinaus ist nur noch ein Ausgleich bis zu 60 Prozent des 1 Mio. € (bzw. 2 Mio.) übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Ein verbleibende Verlustvortrag ist am Ende eines Veranlagungszeitraumes gesondert festzustellen.
    Verlustrücktrag: Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgleichbar sind, können bis zu einem Betrag von 511.500 € (Ehegatten: 1.023.000 €) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen werden.
    Der Verlustrücktrag ist von Amts wegen vorzunehmen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann ganz oder teilweise auf einen Verlustrücktrag verzichtet werden. Eine Beschränkung des Verlustrücktrags auf eine bestimmte Höhe ist möglich. Ein Verlustrücktrag kann nur innerhalb der jeweiligen Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) unbeschränkt vorgenommen werden. Der vertikale Verlustausgleich ist betragsmäßig beschränkt.


    7) Stellen Sie die verschiedenen Möglichkeiten des Verlustabzuges dar.

    Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer können Verluste durch einen horizontalen Verlustausgleich, einen vertikalen Verlustausgleich oder einen Verlustabzug nach § 10d EStG berücksichtigt werden.
    Mit einem Verlustabzug nach § 10d EStG können Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen worden sind, wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Diese Verlustabzug kommt insbesondere für Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen in Frage.


    Also ich würde sagen, ich habe die Antworten verdreht, oder? Kann mir jemand sagen, ob meinen Antworten richtig sind?

    Gruß
    Katrin

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