STW01N XX6-A23 Nr. 7

  • Hallöle,

    Die Aufgabe lautet: "Berechnen Sie bitte die "sonstigen Einkünfte" nach § 22 EStG". Muss ich nach der Ermittlung des steuerpflichtigen Teils einer Rente auch noch die Werbungkostenpauschale abziehen? Ja oder Nein?

    Kann mir dazu jemand eine eindeutige Antwort geben? Ich habe im Internet beide Antworten recherchiert, was ist denn nun definitiv richtig?

    PG
    :o

    Einmal editiert, zuletzt von Madpeps (28. November 2009 um 16:06)

  • Hey Gast!
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  • Hallo!
    Es kann ein Werbungskostenpauschalbetrag (102,00 €) ohne Einzelnachweis abgezogen werden (§ 9 a Nr. 3 EStG). Hab volle Punktzahl bei dieser Aufgabe bekommen.
    LG

  • Hallo,

    kein Problem. Immer wieder gern. Ich hatte noch nie Gelegenheit zu helfen, da ich meist selber Fragen hab und selten Zeit aufs Portal zu "kommen":o.
    Weiterhin viel Erfolg!
    LG