Hallöle,
Die Aufgabe lautet: "Berechnen Sie bitte die "sonstigen Einkünfte" nach § 22 EStG". Muss ich nach der Ermittlung des steuerpflichtigen Teils einer Rente auch noch die Werbungkostenpauschale abziehen? Ja oder Nein?
Kann mir dazu jemand eine eindeutige Antwort geben? Ich habe im Internet beide Antworten recherchiert, was ist denn nun definitiv richtig?
STW01N XX6-A23 Nr. 7
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Madpeps -
27. November 2009 um 23:38 -
Erledigt
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Hey Gast!
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Hallo!
Es kann ein Werbungskostenpauschalbetrag (102,00 €) ohne Einzelnachweis abgezogen werden (§ 9 a Nr. 3 EStG). Hab volle Punktzahl bei dieser Aufgabe bekommen.
LG -
Hallo,
du muss die Werbungskostenpauschale von 102,00 € noch abziehen.
Viel Erfolg
Birgit -
Ein herzliches D A N K E an meine RetterInnen !!!!!!
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Hallo,
kein Problem. Immer wieder gern. Ich hatte noch nie Gelegenheit zu helfen, da ich meist selber Fragen hab und selten Zeit aufs Portal zu "kommen":o.
Weiterhin viel Erfolg!
LG