Hallo zusammen,
ich komme bei dem dritten Fall nicht weiter. Kann mir jemand helfen?
Also:
Ein Unternehmer stellt am 28.02.02 fest, dass der Angestellte Müller den Betrag von 5 000 € für Arbeiten an seinem Neubau nicht bezahlt hat. Die Forderung war vor dreieinhalb Jahren fällig. Der Unternehmer erinnert sich aufgrund einer Randbemerkung auf der Durchschrift der Rechnung daran, dass er damals wiederholt gemahnt hat (nicht gerichtlich) und dass Müller ihm vor eineinhalb Jahren im Wirtshaus ,,Rose,, zugesagt hat, umgehend zu zahlen. Die Frage wäre:
Ist der Anspruch verjährt? (durchdenken bitte auch die rechtsgrundsätze über Hemmung und Neubeginn der Verjährung)
Vielen Dank im Voraus
ReWe 9 ILs
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angyal -
24. November 2009 um 10:11 -
Erledigt
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Jetzt 3 Jahre Verjährungsfirst u. außergerichtliche Mahnung hat keine Auswirkung.
Gruß Dörte -
Danke , das habe ich auch so gedacht. Aber was ist mit der zusage? Er hat ja zugesagt dass er zahlen will.
Danke -
Bei der Verjährung des Zahlungsanspruches bleibt es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist und deren Beginn (§§ 194, 195, 199 I BGB). Ein Neubeginn der Verjährung kommt nicht in Frage, da eine Anerkennung innerhalb des Verjährungszeitraums i.d.S. neben dem Anerkennen des Zahlungsanspruchs eine Betätigung erfordert (§ 212 I Nr. 1 BGB). Für die Annahme einer Stundung (wirkt hemmend, § 205) reicht der Sachverhalt nicht aus. Umschreibe das Ganze.
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Ganz herzlichen Dank!
Ich habe bis jetzt immer alles alleine geschaft aber diese Aufgabe war eine Nummer zu groß für mich.
Nochmal vielen Dank -
Ich habe bis jetzt immer alles alleine geschaft aber diese Aufgabe war eine Nummer zu groß für mich.So sehe ich das nicht, und die anderen hier sicher auch nicht.
Es macht Spaß, die Einsendeaufgaben gemeinsam zu besprechen. Manchmnal gibt man dabei eine Hilfestellung, manchmal nimmt man eine in Anspruch. Das ist einer von vielen Zwecken von Study-Board.