• Hallo!

    Wer kann mir bei ReWe 4/N mit der Aufgabe 3 helfen?

    Fuhrunternehmer Speer hat es "übernommen", für den Fabrikanten Faber "sechs Kisten Maschinenersatzteile von Frankfurt nach Füssen in Bayern zu befördern". Bis München werden die Kisten in einem der Lkw des Speer befördert. Dort werden sie mit genauen Anweisungen dem Fuhrunternehmer Fischer übergeben, der sie mit einem Lieferwagen zum Bestimmungsort bringen lässt. Der Empfänger stellt fest, dass in einer Kiste nicht mehr alle Ersatzteile enthalten sind. Faber fordert daher von Speer Schadenersatz. Dieser lehnt eine Ersatzleistung mit dem Hinweis ab, die Ersatzteile könnten nur bei der Beförderung von München nach Füssen herausgenommen worden sein. Daraufhin fordert Faber von der Versicherung des Speer Schadenersatz. Auch sie lehnt eine Zahlung ab. Obgleich Faber einräumen muss, das sich nicht genau feststellen lässt, ob die Ersatzteile zwischen Frakfurt und München oder zwischen München und Füssen "verloren gegangen" sind, will er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

    a) Wie beurteilen Sie die Aussichten einer Klage gegen Die Versicherung des Speer?

    b) Wie beurteilen Sie die Aussichten einer Klage gegen Speer?

  • a) Es liegt kein Versicherungsfall vor. Eine Klage gegen die Versicherung läuft ins Leere (b.).

    b) Eine Klage gegen Speer hat keine Aussicht auf Erfolg. Für seinen Schaden kann er Speer nicht in Haftung nehmen.

    Die Übernahme ist keine Garantie im Rechtssinne, da eine solche stets nur die Beschaffenheit einer konkreten Sache erfasst. Daher ist die Übernahme nichts anderes als ein Vertragsschluss. Der Vertrag ist ein Frachtvertrag (= Werkvertrag), weil der Erfolg der örtlichen Veränderung der Transportware geschuldet sein soll. Rechtsgeschäfte unter Kaufleuten sind auch dann entgeltlich, wenn eine VEreinbarung über die Gegenleistung nicht getroffen ist.

    Vorliegend kommt nur ein Anspruch aus Vertrag in Betracht, dagegen kann kein Anspruch aus c.i.c. oder aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden.

    Die Versicherung wird aus dem Versicherungsvertrag nur dann haften, wenn dem Faber gegen den Speer als Frachtführer einen Anspruch aus dem Vertrag geltend machen kann. Dazu muss Speer nach BGB und unter Anwendung einschlägiger Normen des HGB haften.

    Als Anspruchsgrundlage kommt §§ 407 I HGB i.V.m 631 I, 280 I S 1 BGB in Betracht. Speer schuldete die Verbringung der Kisten an den Zielort. Diese Pflicht wurde verletzt, weil der Fuhrunternehmer Fischer (= Erfüllungsgehilfe) dem Empfänger nicht alle Kisten abliefern konnte.

    Bei der Entgegennahme der Ware durch Fischer handelte dieser auf Anweisung des Speer. Durch diese Übergabe ist die Gefahr hinsichtlich aller Kisten auf Speer übergangen, § 644 I S1 BGB. Diese Norm würde die Haftung des Speer grundsätzlich begründen. Speer verweist bei seiner Inanspruchnahme zwar darauf, dass sich der Schwund in der Sphäre des Fischer ereignet haben könnte. Allerdings lässt sich nicht ermitteln, welche Handlung von welcher Person für den Schwund ursächlich ist (Dezimierung durch Zufall). § 644 I S2 BGB grenzt deshalb die Verantwortung von Speer insoweit ein, als er für den zufälligen Untergang des entgegen genommenen Frachtgutes nicht verantwortlich ist. Im Einklang damit steht § 426 HGB. Durch die genauen Anweisungen, die Speer dem Fuhrunternehmer erteilte, ist er auch seiner kaufmännischen Sorgfaltspflicht nachgekommen. Trotz Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt ist der Schwund eingetreten. Faber seinerseits ist auch nicht in der Lage, die Verantwortlichkeit für den Schwund zu klären.

    Diese Aspekte führen dazu, dass sich ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus Pflichtverletzung nicht begründen lässt. Insofern liegt kein Versicherungsfall vor.

    2 Mal editiert, zuletzt von Donald (7. November 2009 um 15:06)